Warnung vor nicht amtlichen Schreiben

Betrüger fordern Markenanmelder mit gefälschten Unterschriften eines hochrangigen DPMA-Mitarbeiters zu Überweisungen auf – DPMA hat strafrechtliche Ermittlungen veranlasst.

Pressemitteilung des DPMA vom 13.07.2022

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

DPMA: Nichtigkeits- und Verfallsverfahren

Seit dem 01.05.2020 können Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts sowie wegen Verfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt vollständig durchgeführt werden. Dies war zuvor nur bei den ordentlichen Gerichten möglich.

Sowohl Nichtigkeitsverfahren als auch Verfallsverfahren können weiterhin bei den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden. Eine Klage ist aber dann unzulässig, wenn bereits ein Antrag zu demselben Streitgegenstand beim DPMA gestellt wurde. Umgekehrt ist ein Antrag beim DPMA unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand eine Klage vor einem Gericht rechtshängig ist.

Im Vergleich zu Gerichtsverfahren können die Verfahren beim DPMA für den Antragsteller wegen der niedrigeren Gebühren kostengünstiger sein.

Pressemitteilung des DPMA: https://www.dpma.de/service/presse/pressemitteilungen/20200429.html

Coronakrise! Wir gucken nach vorn. Wer wird der große Gewinner der Krise werden?

Fast alle Inhaber von Handelsgeschäften, die zwangsweise von der Regierung aufgrund der Coronakrise geschlossen worden sind, stehen derzeit vor einem Trümmerhaufen, der täglich größer wird. Wann die Schließung zurückgefahren wird, ist derzeit noch nicht absehbar – man spricht von vielen Monaten. Es droht täglich alles noch schlimmer zu werden. Notstandsgesetze, Ausgehverbote, Rezession, Arbeitsplatzverlust, Insolvenzen, Bankrun usw. Unsere Mandanten sind natürlich auch betroffen. Aber was macht der Händler, der plötzlich auf einem Berg von Ware sitzt, die er jetzt nicht mehr stationär verkaufen kann?

Wohl dem, der schon einen parallelen Online-Handel aufgezogen hat.  Die Versendung von Ware scheint nach unseren Informationen noch zu funktionieren.

Die Händler stehen zudem Schlange bei amazon. Und da haben wir unseren großen Profiteur von der Krise. Schon jetzt ist das Warenbestellaufkommen bei amazon erheblich gestiegen und es wird noch ganz erheblich weiter steigen, wenn die Krise länger derart anhält. Auch Käufe über Ebay ziehen merklich an.

Sichtlich werden erhebliche Marktanteile gerade neu verteilt und wenn der Kunde erst einmal bemerkt, dass er z.B. seinen Tee sicher und einigermaßen günstig  und schnell auch online bekommt, wird er nach der Krise diese Gewohnheit vielleicht nicht mehr umstellen.

Schnelles Umdenken ist jetzt also angesagt!

Aber Obacht! Das blinde Verkaufen von Ware auf Mega-Plattformen wie amazon und Ebay ziehen erhebliche juristische Gefahren nach sich und es sind speziell bei amazon Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die einen erfolgreichen Markteintritt erleichtern. Bei amazon wird von den Händlern eine sogenannte amazon brand registry für die Verkaufsprodukte bzw. den Namen des Händlers gefordert und unerlässlich, weil man sonst seine Produkte nicht so präsentieren darf wie man es möchte.

Man braucht also eine eingetragene Marke – vorzugsweise eine Deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem DPMA.

Da man eine amazon brand registry nur mit einer eingetragenen Marke (eine angemeldete Marke reicht nicht) durchführen kann, sollte die Markeneintragung tunlichst schnell erfolgen.

Hier trifft man aber auf das nächste überraschende Problem, den Amtsschimmel. Noch vor der Coronakrise dauerte eine gut und ordnungsgemäß durchgeführte Markenanmeldung bis zur Eintragung ca. 3 Monate. In Zeiten der Coronakrise besteht die Gefahr, dass diese Zeit sich erheblich ausdehnen wird, weil weniger Mitarbeiter mehr Anträge meistens von zu Hause aus bearbeiten werden.

Es gilt also schnell zu sein und sich einen Marktvorteil zu sichern!

Das DPMA hält für eine Extragebühr von 200,- EUR die Möglichkeit vor, seine Marke in einem beschleunigten Verfahren eingetragen zu bekommen. Die durchschnittlichen Eintragungszeiten liegen dann derzeit bei ca. 1 Monat, wenn die Markenanmeldung formal korrekt und das Klassenverzeichnis ordnungsgemäß und nicht zu kompliziert erstellt wurde. Jede Art von Abweichung von der Norm führt zu längeren Bearbeitungszeiten.

Fazit:  Wer noch eine Marke zu Eintragung bringen will, um seine Chancen im Online-Vertrieb abzusichern bzw. zu steigern, sollte tunlichst sofort im beschleunigten Verfahren beim DPMA seine Marke anmelden.

P.S. Von der Anmeldung einer EU-Marke sollte man unbedingt absehen, da die Eintragungsdauer einer EU-Marke unabkürzbar (es existiert kein Verfahren der beschleunigten Prüfung) mindestens 5 Monate beträgt.

Weiterlesen: unsere Beiträge zur amazon brand registry

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: DPMA (!)


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Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Momentan ist eine Rechnung im Umlauf, die das Logo des Deutschen Patent- und Markenamts sowie eine Unterschrift von Personen aus dem Marken- und Designbereich enthält und zur Zahlung einer bestimmten Summe auf ein ausländisches Konto auffordert. Das DPMA hat bereits Strafanzeige gestellt.

DPMA: Änderung der Markenverordnung

DPMAAm 24.06.2016 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung in Kraft getreten. Damit wird unter anderem hinsichtlich farbiger bzw. schwarz-weißer Markenanmeldungen klargestellt, dass die bildliche Wiedergabe von Bildmarken, dreidimensionalen Marken, Kennfadenmarken oder sonstigen Markenformen im Sinne des § 12 der Markenverordnung so einzureichen ist, wie sie in das Markenregister aufgenommen werden soll.

Außerdem ist bei der Wiedergabe der Marke künftig eine Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription einzureichen, falls die Wiedergabe nichtlateinische Schriftzeichen enthält. Das DPMA kann in Zweifelsfällen die Beglaubigung der Übersetzung, der Transliteration und der Transkription nachfordern.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

DPMA: Jahresbericht 2015

DPMAJahresbericht2015Nach der Infografik für die Markenanmeldungen 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt nun den vollständigen Jahresbericht 2015 veröffentlicht.

Im Jahr 2015 zählt das Deutsche Patent- und Markenamt 69.130 Markenanmeldungen. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Veränderung von + 3,8 %.

Neben umfangreichen Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten bietet der Jahresbericht Informationen zu den Tätigkeiten des Amts, Kooperationen und Zusammenarbeit, Projekte und Entwicklungen.

DPMA: Wichtiger Hinweis für Nutzer von DPMAdirektWeb

DPMADas Deutsche Patent- und Markenamt bittet alle Markenanmelder, die im Zeitraum vom 01.03.-08.03.2016 eine Marke über das Portal DPMAdirektWeb angemeldet haben, mit der Markenabteilung unter der Telefonnummer 089 2195 1013 Kontakt aufzunehmen. Aufgrund technischer Probleme seien ca. 600 Markenanmeldungen nicht ordnungsgemäß erfasst worden. Welche Anmeldungen betroffen sind, könne das Amt allerdings nicht ermitteln und insoweit die Anmeldungen auch nicht selbst wiederherstellen (Quelle: Legal-Patent). Anmeldungen, die über die Software DPMAdirekt eingereicht wurden, sind nicht betroffen.

PEGIDA: DPMA sagt keine Unterscheidungskraft, EUIPO sagt Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

dpma+euipo

Kein Markenschutz für PEGIDA

Nach Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) stehen der Anmeldung der Wortmarke PEGIDA die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Nach dieser Norm sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die Bezeichnung PEGIDA stehe als schlagwortartige Bezeichnung für eine Anti-Islambewegung in Deutschland und sei als solche mittlerweile bekannt. Daher werde der Verkehr diese Bezeichnung wegen seiner entsprechenden Verwendung in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel für ein bestimmtes Unternehmen verstehen.

pegida+dpma

Weiterlesen „PEGIDA: DPMA sagt keine Unterscheidungskraft, EUIPO sagt Verstoß gegen die öffentliche Ordnung“

DPMA: Markenanmeldungen 2015

Marken2015 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Infografik für die Markenanmeldungen 2015 veröffentlicht. Danach wurden im Jahr 2015 69.130 Marken beim DPMA angemeldet. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Veränderung von + 3,8 %.

Die führenden Bundesländer (in absoluten Zahlen) sind Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg. Mit Bayer, Merck und Merz stammen die Top 3 Anmelder aus dem Pharma-Bereich.

Die Top Leitklassen sind Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung), Klasse 41 (Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und Klasse 9 (Elektrische Apparate und Instrumente).

Infografik: Marken 2015
Quelle: DPMA

Gemeinsame Praxis zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden Wörtern

Im Rahmen des Konvergenzprogramms, das die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM angleichen soll, haben sich diese auf eine gemeinsame Praxis zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern geeinigt.

Nicht als Marke eintragungsfähig sind grundsätzlich Wort-/Bildmarken, bei denen der Wortbestandteil in einer gängigen Schriftart dargestellt wird. In diesem Fall verleiht auch das Hinzufügen einer Farbgestaltung oder von Satzzeichen oder anderen üblicherweise im Geschäftsverkehr verwendeten Symbolen oder einfachen geometrischen Formen dem Zeichen keine Unterscheidungskraft.

Eine Wort-/Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern kann allerdings Unterscheidungskraft erlangen, wenn sie zusätzliche grafische Elemente als Teil der Beschriftung aufweist, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung abzulenken vermögen.

Das vollständige Konvergenzprogramm kann hier abgerufen werden: Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden7nicht unterscheidungskräftigen Wörtern (PDF)

Bildquelle: "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

DPMA: Jahresbericht 2014

DPMA+Jahresbericht+2014Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht für 2014 veröffentlicht.

Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über die Schiedsstellen, Finanzen und nationale Kooperationen.

Insgesamt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt 70.678 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2014 eingegangen. Davon entfallen 4.065 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen.

Insgesamt waren 793.704 Marken im Register eingetragen. Die Zahl der Verlängerungen ist mit circa 30.000 seit 2011 weiterhin sehr konstant. Die Zahl der Löschungen ist angestiegen. Im Jahr 2014 wurden 44.316 Marken gelöscht.

Im Jahr 2014 teilten sich den Spitzenplatz der Unternehmen und Institutionen mit den meisten Markeneintragungen die Boehringer Ingelheim International GmbH und die Daimler AG mit jeweils 93 Eintragungen. Die Netto Marken-Discount AG & Co. KG folgte mit 62 Eintragungen auf Platz drei. Der stärkste ausländische Anmelder war ein Pharmaunternehmen aus der Schweiz: die Novartis AG.
Quelle: DPMA Jahresbericht 2014

DPMA: Neue Markenurkunden ab November

DPMAAb dem 01.11.2015 werden die Markenurkunden des DPMA an die neue Gestaltung der Urkunden für die Schutzrechte Patente, Gebrauchsmuster und Designs angepasst.

Mit der neuen Gestaltung soll das Layout der Schutzrechtsurkunden modernisiert, grafisch aufgewertet, vereinheitlicht und an das Corporate Design des DPMA sowie der Bundesregierung angepasst werden.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

DPMA: Start der E-Akte für Marken

DPMASeit dem 23.03.2015 werden Marken von der Anmeldung bis zur Publikation beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durchgehend elektronisch bearbeitet. Die Verfahren für die Schutzrechte Patente und Gebrauchsmuster werden bereits seit dem 01.06.2011 komplett elektronisch bearbeitet.

Das DPMA verspricht sich hiervon unter anderem kürzere Bearbeitungszeiten. Die elektronische Schutzrechtsakte stelle auch die Voraussetzungen für die elektronische Aktenabgabe an die Gerichte. Ferner bereite die elektronische Schutzrechtsakte zudem den Weg für einen vollständigen digitalen Datenaustausch mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Die Akteneinsicht online sei für Marken ab 2016 geplant.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA vom 23.03.2015

DPMA: Statistik 2014

DPMADas DPMA hat eine Statistik für das Jahr 2014 veröffentlicht. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der Markenanmeldungen um 10,7 % auf 66.613 Anmeldungen gestiegen. Knapp über die Hälfte dieser Anmeldungen wurden online ausgeführt. Das anmeldungsreichste Bundesland ist nach wie vor Nordrhein-Westfalen mit 13.767 Anmeldungen. Pro Kopf liegt hingegen Hamburg vorn. Die aktivsten Anmelder im Jahr 2014 waren Boehringer Ingelheim International GmbH und die Daimler AG.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA vom 12.03.2015

😸 ist keine Wortmarke

Unicode_logo Gemäß § 3 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bei der Anmeldung der Marke muss angegeben werden, ob die Marke als Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke, Kennfadenmarke, Hörmarke oder sonstige Markenform in das Register eingetragen werden soll.

Ob die Eintragung als Wortmarke tatsächlich möglich ist, richtet sich nicht danach, ob die Marke ein Schriftzeichen ist, sondern ob die Marke in der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift wiedergegeben werden kann. An internationale Standards für Schriftzeichen, insbesondere Unicode, ist das DPMA nicht gebunden. Das Amt legt vielmehr selbst fest, was die übliche Druckschrift ist.

Weiterlesen „😸 ist keine Wortmarke“

Gemeinsame Praxis bezüglich des Einflusses nicht kennzeichnungskräftiger Bestandteile

Im Rahmen des Konvergenzprogramms, das die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM angleichen soll, haben sich diese auf eine gemeinsame Praxis bezüglich des Einflusses nicht kennzeichnungskräftiger oder schwacher Bestandteile von Marken auf die Prüfung der Verwechslungsgefahr geeinigt.

Für die Amtspraxis des DPMA ergäben sich hieraus keine Änderungen, wie das DPMA mitteilt.

Wenn bei einer mehrgliedrigen Marke Übereinstimmungen in einem Bestandteil bestehen, der eine geringe oder keine Kennzeichnungskraft besitzt, führt dies in der Regel nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr kann jedoch bestehen, wenn die übrigen Bestandteile eine geringere (oder gleich geringe) Kennzeichnungskraft haben oder optisch wenig herausgehoben sind und der Gesamteindruck der Zeichen ähnlich ist oder der Gesamteindruck der Zeichen sehr ähnlich oder identisch ist.

Quelle und weiterführende Informationen: Gemeinsame Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zu relativen Eintragungshindernissen – Verwechslungsgefahr (Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger/schwacher Bestandteile)

Bildquelle: "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

DPMA: Elektronische Schutzrechtsakte ab März

DPMAAm 23. März 2015 wird das DPMA die Elektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geografische Herkunftsangaben einführen.

Alle Verfahren in Markensachen und zu Geografischen Herkunftsangaben werden dann vollständig elektronisch bearbeitet. Das DPMA verspricht sich hiervon unter anderem kürzere Bearbeitungszeiten.

In der Umstellungszeit vom 23. Februar bis 22. März 2015 können sich Einschränkungen ergeben. Ab 23. Februar 2015 werden sämtliche Posteingänge digitalisiert und können grundsätzlich erst ab 23. März 2015 bearbeitet werden.

Im Zeitraum vom 9. bis 22. März ist eine Verfahrensbearbeitung grundsätzlich nicht möglich. Elektronische Markenanmeldungen über DPMAdirekt bzw. DPMAdirektWeb werden allerdings ununterbrochen entgegengenommen (Quelle: DPMA).

Weitere Informationen beim Deutschen Patent- und Markenamt.

DPMA: Jahresbericht 2013

dpma+jahresbericht+2013Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht für 2013 veröffentlicht.

Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über die Schiedsstellen, Finanzen und nationale Kooperationen.

Insgesamt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt 64.966 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2013 eingegangen. Davon entfallen 4.805 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen. Die Anzahl der Anträge ist damit gegenüber dem Vorjahr stabil.

Von den 60.161 direkt bei uns eingegangenen Markenanmeldungen stammen 57.031 aus Deutschland. Dies sind ebenso wie im Vorjahr 94,8 %. Die meisten ausländischen Anmeldungen stammten 2013 aus dem Vereinigten Königreich, gefolgt von Anmeldungen aus der Schweiz und aus China.
Quelle: DPMA Jahresbericht 2013