Drum prüfe, wer sich ewig bindet
Der Ausgangsfall: Man hat eine Abmahnung erhalten. Die Lösung ist mit oder ohne anwaltliche Konsultation schnell zur Hand. Zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung wegen Wiederholungsgefahr gibt man „mal eben“ eine Unterlassungserklärung ab. Und jetzt ist alles gut?
Oft ist diese Annahme weit gefehlt und bei genauerem Hinsehen hätte man lieber die einstweilige Verfügung „kassieren“ sollen.
Während bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung das Ordnungsgeld in die Staatskasse fließt und der Abmahnende also kein eigenes monetäres Interesse an einer Bestrafung hat, schließt man bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahnenden ab und verspricht ihm, dass man für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an ihn zahlt. Entweder ist diese Vertragsstrafe im Unterlassungsversprechen schon exakt der Höhe nach fixiert oder nach dem sogenannten Hamburger Brauch in das Ermessen des Abmahnenden gestellt.
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