EUIPO: Jahresbericht 2019

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hat den Jahresbericht 2019 veröffentlicht.

Beim EUIPO sind 160.377 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2019 eingegangen. Gegenüber dem Jahr 2018 stellt dies eine Steigerung von 5,2 % dar. Davon entfallen 28.562 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen.

Der Jahresbericht enthält Statistiken in Hülle und Fülle, z.B. dass die Einnahmen aus Marken- und Designanmeldungen 254,5 Mio. EUR betragen, 99 % aller Anrufe innerhalb von 14,5 Sekunden angenommen werden und jede*r Mitarbeiter*in vor Ort 10,62 kg Papier verbraucht, sowie einen umfangfangreichen Überblick über die Tätigkeiten des Amtes: Jahresbericht 2019.

EUIPO: Pandemie Status

Ab dem 16.03.2020 werden die Mitarbeiter*innen des EUIPO von zu Hause aus arbeiten. Die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des EUIPO sollte hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Marken– und Designanmeldungen werden weiterhin angenommen und bearbeitet. Alle Fristen, die zwischen dem 09.03.2020 und 30.04.2020 enden, wurden bis zum 01.05.2020 verlängert. Die aktuellsten Neuigkeiten finden Sie auf der Webseite des EUIPO: euipo.europa.eu/ohimportal/de/news

„Oktoberfest“ – EUIPO wird den Markenschutz verweigern

Wiener Klassifikation 7-2013

Vor nahezu genau drei Jahren erregte die Markenanmeldung „Oktoberfest“ der Landeshauptstadt München beim Europäischen Markenamt EUIPO große Aufregung. München beanspruchte Markenschutz in insgesamt 27 Waren- und Dienstleistungsklassen. Unter Reiseveranstaltern, Händlern und Unternehmen, die sich rund um das große Volksfest positioniert hatten, entstand die Angst vor juristischen Konflikten und dem möglichen Versiegen dieser Einnahmequelle. Über die Markenanmeldung und die möglichen wirtschaftlichen Folgen wurde bundesweit berichtet.

Im Zuge der Berichterstattung informierten wir über die Möglichkeit gegen diese Markenanmeldung vorzugehen.   Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf.

Eine solche Bemerkung Dritter haben wir für einen Mandanten beim EUIPO eingereicht.  Hier können Sie unsere Bemerkung zur Markenanmeldung einsehen.

Nach telefonischer Information des Europäischen Markenamtes schließt sich das EUIPO nun unseren Argumenten an und wird die Markeanmeldung umfänglich zurückweisen.

Sowie der entsprechende Beschluss öffentlich wird werden wir weiter berichten.

Selbstverständlich stehen der Stadt München gegen die Entscheidung des EUIPO Rechtsmittel zur Verfügung. Es muss schon wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Marke von einer  Beschwerde vor dem Europäischen Gericht ausgegangen werden, so dass das letzte Kapitel in dieser Markengeschichte noch nicht geschrieben sein dürfte.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: Wechsel des Bankkontos des EUIPO

Am 17. Februar 2018 ändert sich eines der Bankkonten des EUIPO, das Nutzer zur Überweisung von Gebühren, zum Auffüllen des laufenden Kontos und zur Entrichtung sonstiger Entgelte benutzen können.

Das Konto bei der BBVA (Banco Bilbao Vizcaya Argentaria) steht nicht mehr zur Verfügung. Stattdessen können Nutzer Zahlungen auf ein Konto bei der Banco Santander vornehmen. Das Konto bei der CaixaBank bleibt unverändert.

Aus diesem Anlass raten wir zur erhöhten Aufmerksamheit. Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Diese Unternehmen geben sich klangvolle Namen wie IPO – Intellectual Property Office, EPR – European Patent and Trademark Registration oder Register der Deutschen Marken, Verzeichnis von Landesmarken und Zentrales Grundregister für Marken und Patente.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Schreiben. Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem EUIPO.

Das EUIPO versendet niemals Rechnungen oder Schreiben an Nutzer, in denen zur direkten Bezahlung von Dienstleistungen aufgefordert wird.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Amazon Markenregistrierung auch mit EU-Marke möglich – amazon brand registry Teil 3

Die amazon brand registry wird von deutschen Händlern derzeit hauptsächlich mit deutschen Wortmarken gefüttert.
Viele Händler, die nur eine Wort-/Bildmarke besitzen, versuchen derzeit fast schon hektisch ihre Wort-/Bildmarke auch als Wortmarke schützen zu lassen. Das klappt oftmals aber nicht, was zu Frust führt.

Die allermeisten Wort-/Bildmarken wurden nämlich in dieser Form (also Kombination aus Wort und Grafik) so angemeldet, weil der Wortbestandteil allein nicht schutzfähig (zu beschreibend) war. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass die Anwälte der Wort-/Bildmarkeninhaber für diese einfach nur die Marke angemeldet haben, ohne die Händler darüber aufzuklären, dass eine Wort-/Bildmarke gerade nicht den Schutz für ein Wort oder die Worte verschaffen kann, die nur glatt beschreibend, also nicht kennzeichnend sind. Wenn ein Beleuchtungs-Händler also eine Wort-/Bildmarke „LED-Shop“ besitzt (rein zufälliges Beispiel), ist diese eigentlich nichts wert, weil die Worte „LED-Shop“ für den Handel mit LEDs nicht schutzfähig sind.

Auch wenn Amazon zukünftig in der amazon brand registry die Hinterlegung von Wort-/Bildmarken in einer zweiten Welle wieder zulassen sollte, kann der Wort-/Bildmarkeninhaber von „LED-Shop“ selbst nach erfolgter Hinterlegung mit dieser Marke nicht verhindern, das andere Händler sich an die Angebote anhängen und die Buybox mit besetzten. Wir erinnern uns: nur Wortmarkeninhabern wird diese Möglichkeit vorbehalten sein.

TIPP: Sofern es sich allerdings um Grenzfälle der Eintragungsfähigkeit von Wortmarken handelt, gibt es noch eine Hintertür, die die Händler kennen sollten.
Oftmals werden vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nämlich Wortmarkeneintragungen abgelehnt, die vom EU-Markenamt (EUIPO) als wortmarkeneintragungsfähig beurteilt werden. Die EU-Marke (europäische Marke) gilt nach Eintragung in allen 28 europäischen Mitgliedsländern. Der Grund für die unterschiedliche Eintragungspraxis liegt ganz klar darin begründet, dass beim EU-Markenamt viele ausländische Prüfer arbeiten, die etwas lockerer sind.

Weiterlesen „Amazon Markenregistrierung auch mit EU-Marke möglich – amazon brand registry Teil 3“

Änderungen der Unionsmarkenverordnung

Am 01.10.2017 treten zahlreichen Änderungen der Unionsmarkenverordnung in Kraft. Die Änderungen betreffen insbesondere die grafische Wiedergabe von Marken, die Einführung der Unionsgewährleistungsmarken und Verfahrensmodalitäten.

Zu den Änderungen der UMV bietet das EUIPO eine Informationsseite: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/eu-trade-mark-regulation.

Wie kann man die EU-Wortmarkeneintragung Oktoberfest noch verhindern?

Bier-OktoberfestAuch die Süddeutsche Zeitung hat sich nunmehr mit dem Thema Monopolisierungsversuch der Stadt München für den Begriff Oktoberfest sehr kritisch befasst.

Auch die Antworten der Stadt München auf unseren Fragenkatalog lässt die Vermutung zu, dass die Stadt München mit dem Wort „Oktoberfest“ letztlich genau wie z.B. das IOC mit dem Begriff „Rio2016“ im Rahmen der Olympischen Spiele richtig „Kasse machen“ möchte. Um die vermutlich angestrebten Premiumpartner dann bei Laune zu halten bzw. die vergebenen Lizenzen nicht zu gefährden, wird die Stadt München ihre vermeintlichen Rechte an der Bezeichnung „Oktoberfest“ dann auch durchsetzen müssen. Die Stadt München vertritt beim EU-Markenamt EUIPO also offenkundig die Rechtsauffassung, dass der Begriff Oktoberfest im Wesentlichen ihr gehört und damit eine kommerzielle Nutzung nur durch die Stadt München erfolgen darf.

Wenn der Versuch der Stadt München klappen sollte, hätte die Stadt München zukünftig ein sehr scharfes Schwert in Form einer eingetragenen EU-Wortmarke in der Hand und könnte nicht nur den hunderten Oktoberfestbetreibern Land auf und ab in Deutschland den Garaus machen, sondern mit dieser Marke zumindest europaweit dafür Sorge tragen, dass kein Reiseanbieter mehr Oktoberfest-Reisen anbieten kann bzw. Webseiten und Social Media Aktivitäten mit kommerziellem Ansatz unter dem Namen Oktoberfest betrieben werden. Gleiches gilt für die Anbieter von Oktoberfest-Trachtenbekleidungen, für Gastronomiebetreiber usw.

Man gucke sich an dieser Stelle noch einmal die umfängliche Liste der Waren und Dienstleistungen an, die für den Begriff Oktoberfest monopolisiert werden sollen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vermutlich tausenden betroffenen Firmen, noch gar nichts von Ihrem „Glück“ wissen. Diejenigen, die jetzt schon von dem drohenden Unheil Kenntnis genommen haben, sind konsterniert.

Mehr und mehr formiert sich jedoch der Widerstand, der sich fragt: Wie können wir die EU-Wortmarkeneintragung noch verhindern? Die Antwort darauf ist für den Markenrechtler gar nicht so schwierig.

Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf. Je mehr Leute und Firmen sich diesem anschließen, desto höher ist der Druck, dass das EU-Markenamt EUIPO diese Markeneintragung nicht genehmigt. Je früher und je mehr Leute mitmachen, umso besser die Chancen lautet hier die Devise.

Der Begriff Oktoberfest entstand nämlich bereits 1810 und nur die Theresienwiese gehört der Stadt München.

Wenn jetzt die Stadt München im Rahmen der Markenanmeldung Verkehrsdurchsetzung an der Bezeichnung Oktoberfest zugunsten der Stadt München behauptet, dann funktioniert das nur, wenn maßgebliche Teile der die Bevölkerung (20 % sollten es schon sein) den Begriff Oktoberfest immer als eine Marke der Stadt München ansehen würden bzw. angesehen haben.

Das ist aber unseres Erachtens nicht der Fall, sondern die Bevölkerung nennt dieses Fest nur so, weil es früher hauptsächlich im Oktober stattfand. Das Fest ist sicherlich weltweit bekannt, dass die Stadt München dieses Fest ausrichtet aber nicht.

Falls jedoch jetzt niemand etwas unternimmt und alle nur zugucken, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Stadt München in wesentlichen Teilen durchkommt und danach ihre Rechte in Form von Abmahnungen durchsetzt. Dann ist es für eine Gegenwehr zu spät.

Auch unsere Kanzlei wird für diverse Mandanten gegen diese Markeneintragung „Oktoberfest“ vorgehen. Jeder Betroffene kann gegen eine günstige Honorarpauschale teilnehmen. Unter dem Stichwort „Oktoberfest“ können Sie bei Bedarf hier Kontakt zu uns aufnehmen.

Der Markenstreit OKTOBERFEST nimmt Fahrt auf!

HABMHeute berichtet die große Münchener Tageszeitung tz (und der FOCUS hier) als erste der etablierten Pressemedien über den durch einen unserer Mandanten aufgedeckten Oktoberfest-Markenplan der Stadt München.

Neben der sich formierenden Front der Firmen, die zukünftig von der Nutzung des Begriffs Oktoberfest ausgeschlossen werden sollen, hat die Stadt München aber noch eine Reihe anderer Hürden zu überwinden.
Man muss nämlich wissen, dass die beantragte EU Wortmarke für Oktoberfest nur zur Eintragung gelangen kann, wenn innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist aus keinem der 28 EU Länder ein begründeter Widerspruch erfolgt.

Die EU-Marke hat nämlich das Grundproblem, dass bereits ein erfolgreicher Widerspruch – egal aus welchem EU-Mitgliedsland – die gesamte EU-Marke zu Fall bringen würde. Die EU-Marke steht und fällt nämlich einheitlich. Ein Problem z.B. in Rumänien erfasst damit die gesamte EU-Marke. Nachfolgend präsentieren wir Ihnen eine ganze Reihe von möglichen Konfliktmarken aus ganz Europa. Die Eintragungsgegner werden sicherlich noch auf die Idee kommen, auch zu diesen Firmen Kontakt aufnehmen, um der Stadt München die Oktoberfest-Suppe so richtig zu versalzen.

Weiterlesen „Der Markenstreit OKTOBERFEST nimmt Fahrt auf!“

Stadt München versucht den Namen „Oktoberfest“ zu monopolisieren!

MünchenUnser gestriger Artikel über die bisher im Geheimen laufenden Markenaktivitäten der Stadt München zum Begriff „Oktoberfest“ hat bereits hohe Wellen geschlagen. Quasi jeder Warenhändler und Dienstleister, der bisher das „Oktoberfest“ als frei zugängliche Marke ansah, ist alarmiert. Wir reden hier nicht nur über Firmen in und um München, sondern über Firmen aus der ganzen Welt, die dieses größte weltweite Volksfest als Einnahmequelle nutzen.

Im Rahmen der Berichterstattung zur Wortmarkenanmeldung „Oktoberfest“ haben wir zur Aufklärung des Sachverhalts dem Presseamt der Landeshauptstadt München folgende Fragen mit der Bitte um Stellungnahme zugeschickt.

Fragen:

  • Was bezweckt die Landeshauptstadt mit der Markenanmeldung und geht man tatsächlich von einer Eintragung der Marke aus?
  • Welche Waren oder Dienstleistungen neben der reinen Festveranstaltung und Gastronomie wären für die Stadt prioritär wichtig?
  • Wie hoch taxiert die Landeshauptstadt den wirtschaftlichen Wert einer solchen Marke?
  • Ist für die zahlreichen Nutzer der Bezeichnung „Oktoberfest“ bereits ein Lizenzmodell in Planung?
  • Wie soll dieses Lizenzmodell durchgesetzt werden und soll dies notfalls auch mit Abmahnungen erfolgen?
  • Ist die Landeshauptstadt bereit, die Markenanmeldung bis zur letzten Instanz durchzukämpfen?
  • Ist der Landeshauptstadt bewusst, dass diese Markenanmeldung bereits für reichlich Aufregung unter Gewerbetreibenden und Unternehmen sorgt?
  • Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!

    HABMEs naht wieder: das OKTOBERFEST.

    Es droht zudem ein neuer Streit um den Namen.

    Der Name Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der immer noch gefestigten Rechtsauffassung des DPMA.

    Durch unsere Mandanten aufgedeckt, unternimmt die Stadt München den bis heute geheimen, erneuten Versuch, fast alle wirtschaftlich verwertbaren Waren- und Dienstleistungssegmente für den Namen „Oktoberfest“ europaweit zu monopolisieren.

    Die Stadt München als Ausrichter des Oktoberfestes hat nämlich mit einer bekannten Münchner Rechtsanwaltsanwaltskanzlei beim EU-Markenamt EUIPO am 13.06.2016 den Versuch unternommen, die Wortmarke „Oktoberfest“ auf europäischer Ebene eintragen zu lassen. Vermutlich wird man beim EU-Markenamt über ein Verkehrsgutachten versuchen, die überragende Bekanntheit des Markennamens „Oktoberfest“ darzulegen. Der Markenrechtler nennt dies dann Verkehrsdurchsetzung. Kann diese Verkehrsdurchsetzung für alle beantragten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, ist als Folge eine EU-Markeneintragung wahrscheinlich. Unseres Erachtens nach dürfte dies relativ leicht in den Bereichen der Dienstleistungsklassen Event, Unterhaltung, Gastronomische Aktivitäten, Werbung und Reiseveranstaltung möglich sein, sofern die etablierten Münchner Brauereien der Stadt München nicht in die Suppe spucken. Diese haben nämlich selbst seit geraumer Zeit eigene, verwechslungsfähige Marken in Stellung gebracht (siehe hier).

    Laut unserer Mandantschaft aus dem Reisebusiness ist die Stadt München seit Kurzem schon damit beschäftigt, Werbung für Reiseveranstaltungen unter dem Namen „Oktoberfesttouren“ und ähnlich bei Facebook sperren zu lassen.

    Die Stadt München unterhält nunmehr nämlich selbst eine offizielle Facebook-Oktoberfestseite und möchte sich scheinbar der Konkurrenz entledigen.

    Es scheint also so, dass die Stadt München sich zukünftig ein wesentlich größeres Stück des Kuchens sichern möchte. Falls die EU-Marke in dem angemeldeten Umfang eingetragen werden sollte, dürfte es zudem ein wahres Abmahngemetzel geben. Die markenanmeldende Münchner Kanzlei ist nämlich auch auf dem Abmahngebiet ein gefürchteter Gegner.

    Alle die, die bisher in treuem Glauben auf die freie Verfügbarkeit des Namens „Oktoberfest“ ein Geschäft aufgezogen und sich dabei insbesondere über Google, Facebook uns andere soziale Medien positioniert haben, könnte nach erfolgreicher EU-Markeneintragung der Hahn sofort zugedreht werden. Es wird also möglicherweise eine viele millionenschwere Verschiebung der Einnahmequelle „Oktoberfest“ hin zur Stadt München erfolgen.

    Weiterlesen „Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!“

    Die neue Gewährleistungsmarke

    "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0Im ersten Quartal 2016 wurde das EU-Markenrecht erheblich reformiert. Die Gemeinschaftsmarke heißt nun Unionsmarke, das HABM heißt jetzt EUIPO, die amtlichen Registrierungsgebühren sind geändert worden und es wurde als neue Markenform die Gewährleistungsmarke eingeführt, die weitläufig auch als Zertifizierungsmarke betitelt wird.

    Die Idee hinter der Gewährleistungsmarke ist angeblich, dass man anscheinend das Verbrauchervertrauen in eine Marke wieder stärken will. Es geht maßgeblich um den Transport von Botschaften. Es soll nämlich zukünftig über diese Markenform die Botschaft transportiert werden, dass ein mit der Marke versehenes Produkt tatsächlich vom Markeninhaber stammt und einer bestimmbaren Qualität, Herstellungsweise, Material, Genauigkeit bzw. anderen markenmäßig festgelegten Eigenschaften entspricht. Analog gilt dies für Dienstleistungen. Festgelegt werden die Parameter der Gewährleistungsmarke über eine bei der Markenanmeldung mit einzureichenden Satzung.

    Ähnlich wie bei Kollektivmarken wird diese Markenform also von Fach- und Wirtschaftsverbänden sowie deren Mitgliedern im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Wer die Marke nutzen will, muss dann dem Verband angehören, sich dessen Vorgaben unterwerfen und dann natürlich auch die Vorgaben der Marke im Hinblick auf die vorgenannten Qualitätsmerkmale einhalten müssen, da er sonst sogleich eine Markenverletzung begeht und von seinem eigenen Verband abgemahnt werden kann. Mitgliedsgebühr kostet so etwas natürlich auch.

    Wer also z.B. Nürnberger Bratwürstchen verkaufen möchte, muss dem Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. beitreten, muss die dort gemachten Qualitätsvorgaben zukünftig noch genauer einhalten und vermutlich diverse Testkäufe über sich ergehen lassen. Wie schön, dass Uli Hoeneß mit seiner Firma HoWe als Marktführer und Gründer dort beim Schutzverband eine Menge mitzureden hat.

    Die Markteintrittsbarrieren für Newcomer dürften durch die Gewährleistungsmarke nunmehr noch ein Stück höher hängen. Protektionismus und Verbrauchervertrauen ergänzen sich hier mal wieder auf wundersame Weise.

    Bildnachweis: „inbox“ by kevin rawlings, cc by 2.0

    EUIPO: Jahresbericht 2015

    EUIPOJahresbericht2015Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hat den Entwurf des Jahresberichts 2015 veröffentlicht.

    Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sind 130.401 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2015 eingegangen. Gegenüber dem Jahr 2014 stellt dies eine Steigerung von 11 % dar. Davon entfallen 21.886 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen.

    Der Entwurf des Jahresberichts enthält darüber hinaus einen umfangfangreichen Überblick über die Tätigkeiten des Amtes.

    Entwurf des Jahresberichts 2015

    Statistik zu Unionsmarkenanmeldungen im Jahr 2015

    Statistik zu Unionsmarkenanmeldungen im Jahr 2015Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, hat Statistiken zu den Unionsmarkenanmeldungen aus den Mitgliedsstaaten im Jahr 2015 veröffentlicht. Danach sind aus den Mitgliedsstaaten ca. 90.000 Anmeldungen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingegangen. Mit ca. 20.500 Anmeldungen war Deutschland der führende Mitgliedsstaat. Relativ gesehen, d.h. in Verhältnis zu den Einwohnern, stammten die meisten Anmeldungen aus Luxemburg. Regional betrachtet, stammten die meisten Anmeldungen wiederum aus der Region Paris, gefolgt von Barcelona, Madrid und Mailand.

    Quelle und weitere Statistiken: Pressemitteilung 79/2016 vom 25.04.2016

    PEGIDA: DPMA sagt keine Unterscheidungskraft, EUIPO sagt Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

    dpma+euipo

    Kein Markenschutz für PEGIDA

    Nach Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) stehen der Anmeldung der Wortmarke PEGIDA die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Nach dieser Norm sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

    Die Bezeichnung PEGIDA stehe als schlagwortartige Bezeichnung für eine Anti-Islambewegung in Deutschland und sei als solche mittlerweile bekannt. Daher werde der Verkehr diese Bezeichnung wegen seiner entsprechenden Verwendung in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel für ein bestimmtes Unternehmen verstehen.

    pegida+dpma

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    Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: Umbenennung des HABM in EUIPO

    Ab dem 23.03.2016 trägt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Bezeichnung Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), und die Gemeinschaftsmarke wird fortan als Marke der Europäischen Union bezeichnet.

    Unseriöse Unternehmen könnten sich diese Umbenennung zu Nutze machen und Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen mit dem Anschein amtlicher Dokumente an Markenanmelder oder Markeninhaber versenden.

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    EU-Markenanmeldung bis zum 23.03.2016 günstiger

    03HABM

    Beeilen Sie sich!

    Die Umstellung der Reform des europäischen Markenrechts läuft auf vollen Touren. Am 23.03.2016 ist es dann soweit. Das jetzige Gemeinschaftsmarkenamt HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) wird zum EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) umbenannt und zugleich ein neues Gebührensystem für die Anmeldung von EU-Marken, die jetzt Unionsmarken heißen, eingeführt. Noch bis zum 23.03.2016 hat man die Möglichkeit, zu alten, größtenteils günstigeren Konditionen eine EU-Marke anzumelden. Bis zum Stichtag beträgt die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke 900 EUR (bis 3 Klassen). Die Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse beträgt 150 EUR.

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    HABM wird in EUIPO umbenannt

    HABM Am 23.03.2016 wird das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) umbenannt.

    Alle bestehenden Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden automatisch zu Marken der Europäischen Union bzw. Markenanmeldungen der Europäischen Union.

    Quelle: Pressemitteilung des HABM