Viele Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haben schon böse Erfahrungen mit dieser Rechtspraxis gemacht und waren sehr überrascht davon, dass in Marken- und Wettbewerbsstreitigkeiten die Schutzwirkung des Gesellschaftsmantels für den Geschäftsführer elegant umgangen werden kann. Gängige Praxis bei einer wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung einer typischen klein- oder mittelständischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) oder auch UG war es nach alter stetiger Rechtsprechung des BGH, nicht nur die Gesellschaft anzugehen, sondern auch den Geschäftsführer/Vorstand persönlich haftend als Gesamtschuldner mit abzumahnen. Am häufigsten erwischte es aus der Natur der Sache Geschäftsführer einer GmbH, da diese Kapitalgesellschaftsform am weitesten verbreitet ist. Hierdurch wird der Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen zum Schuldner insbesondere der Anwalts- und Gerichtskosten.
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