Google Cache: Weitere Rechtsprechung zur Beseitigungspflichten eines Unterlassungsschuldners

road-sign-663360_640Der Ausgangsfall ist wie üblich. Der Unterlassungsschuldner eines Wettbewerbs- oder Markenrechtsverstoßes verpflichtet sich nach einer Abmahnung mittels einer Unterlassungserklärung, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen, oder wie im vorliegend Fall wurde gegen den Unterlassungsschuldner nach einer ergangenen Verurteilung wegen Verstoßes hiergegen ein Bestrafungsantrag gestellt und letztlich ein Ordnungsgeld verhängt. Im vorliegenden Fall führte dies zu einem Ordnungsgeld zu Gunsten der Staatskasse in Höhe von 25.000,- EUR. Der Unterlassungsschuldner hat keine Rechtsmittel gegen diesen Beschluss. Er muss zahlen.

Was war passiert? Antwort: Der Unterlassungsschuldner hat schlichtweg übersehen oder ignoriert, dass er zur Beseitigung aller von ihm verursachten, im Internet aufrufbaren Rechtsverstöße im zumutbarem Maße verpflichtet ist. Hierzu gehört auch die Veranlassung der Google Cache Leerung!

Das OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.09.2015 – Az.: 2 W 40/15, führt hierzu wie folgt aus:

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Spiegel Online: Google heißt Alphabet – und BMW ist platt

2856173673_98ab05e317_z Google gliedert sich neu und gründet eine Holding namens Alphabet. Doch die Domain alphabet.com ist längst vergeben und weist zur Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH, einem Tochterunternehmen von BMW. Wie ist das jetzt mit dem Markenrecht? Spiegel Online fragt nach, wir geben einige Antworten.

Bildnachweis:
Carlos Luna, Creative Commons Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)

Die wertvollsten Marken weltweit

Technologiefirmen wie Google, Apple, IBM und Microsoft führen das Brandz Top 100 Ranking (veröffentlicht durch das US-Marktforschungsunternehmen Millward Brown) der weltweit wertvollsten Marken an. Old Economy-Marken fallen weiter ab. So belegt die ehemals führende Traditionsmarke Coca-Cola nur noch Platz 5.

Quelle: FTD.de

Platz 1: Google

IR 881006
Eintragungsdatum 12.01.2006
Klassen 09, 38, 42

Platz 2: Apple
APPLE
DD 645508
Anmeldedatum 15.07.1986
Klassen 09, 16

Platz 3: IBM

DD 640340
Anmeldedatum 28.11.1973
Klassen 02, 03, 09, 10, 16, 17, 20

Platz 4: Microsoft
MICROSOFT
DE 1062007
Anmeldedatum 18.10.1979
Klassen 09, 16, 42

Platz 5: Coca-Cola

DD 366929
Anmeldedatum 22.12.1926
Klassen 05, 32

Google plant mit Chrome OS das Anti-Windows, aber ist diese Marke überhaupt sicher?

Google startet nach eigenem Bekunden einen Gegenangriff auf Microsoft. Mal gucken, ob das ein ähnlicher Rohrkrepierer wird wie gegen Gmail. Seinerzeit hatte Google die Marke Gmail für seine Email-Dienste promotet, aber anscheinend vergessen, die Markenrechte in Europa komplett abzuklopfen. Nach verlorenem Gerichtsstreit wurde der Dienst dann in Google Mail transferiert. Für die Juristen bzw. die Markenabteilung von Google war dies sicherlich kein Ruhmesblatt.

Nunmehr droht neues Ungemach.

Ein schneller Blick in die Markendatenbank zeigt schon dem juristischen Laien, dass da eine verdächtige, im kennzeichnenden Hauptwortbestandteil hochgradig ähnliche europäische Konflikt-Wort-/Bildmarke
chromos
(EM02151678) mit Anmeldepriorität vom 28.03.2001 existiert, die u.a. in der Nizza-Klasse 09 für Software eingetragen ist.

Sollte die Markeninhaberin aus Hamburg die europäische Gemeinschaftsmarke bisher rechtserhaltend genutzt haben – was auf den ersten Blick so scheint -, wird sie sich nunmehr wohl über ein zeitnahes Ankaufsangebot von Google freuen können oder bereits gefreut haben.

Wenn nämlich die Google-Juristen eine der Standard-Entscheidungen des EuGH (Life ./. Thomson Life C-120/04) aufmerksam betrachten, dann werden Sie feststellen, dass da auch CHROM-OS ./. Google Chrome OS hätte stehen können. Der Ausgang des Verfahrens ist bekannt. Thomson hatte damals verloren.