Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: Umbenennung des HABM in EUIPO

Ab dem 23.03.2016 trägt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Bezeichnung Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), und die Gemeinschaftsmarke wird fortan als Marke der Europäischen Union bezeichnet.

Unseriöse Unternehmen könnten sich diese Umbenennung zu Nutze machen und Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen mit dem Anschein amtlicher Dokumente an Markenanmelder oder Markeninhaber versenden.

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EU-Markenanmeldung bis zum 23.03.2016 günstiger

03HABM

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Die Umstellung der Reform des europäischen Markenrechts läuft auf vollen Touren. Am 23.03.2016 ist es dann soweit. Das jetzige Gemeinschaftsmarkenamt HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) wird zum EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) umbenannt und zugleich ein neues Gebührensystem für die Anmeldung von EU-Marken, die jetzt Unionsmarken heißen, eingeführt. Noch bis zum 23.03.2016 hat man die Möglichkeit, zu alten, größtenteils günstigeren Konditionen eine EU-Marke anzumelden. Bis zum Stichtag beträgt die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke 900 EUR (bis 3 Klassen). Die Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse beträgt 150 EUR.

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HABM wird in EUIPO umbenannt

HABM Am 23.03.2016 wird das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) umbenannt.

Alle bestehenden Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden automatisch zu Marken der Europäischen Union bzw. Markenanmeldungen der Europäischen Union.

Quelle: Pressemitteilung des HABM

Gemeinsame Praxis zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden Wörtern

Im Rahmen des Konvergenzprogramms, das die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM angleichen soll, haben sich diese auf eine gemeinsame Praxis zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern geeinigt.

Nicht als Marke eintragungsfähig sind grundsätzlich Wort-/Bildmarken, bei denen der Wortbestandteil in einer gängigen Schriftart dargestellt wird. In diesem Fall verleiht auch das Hinzufügen einer Farbgestaltung oder von Satzzeichen oder anderen üblicherweise im Geschäftsverkehr verwendeten Symbolen oder einfachen geometrischen Formen dem Zeichen keine Unterscheidungskraft.

Eine Wort-/Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern kann allerdings Unterscheidungskraft erlangen, wenn sie zusätzliche grafische Elemente als Teil der Beschriftung aufweist, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung abzulenken vermögen.

Das vollständige Konvergenzprogramm kann hier abgerufen werden: Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden7nicht unterscheidungskräftigen Wörtern (PDF)

Bildquelle: "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

EU-Marke: Neues Gebührensystem

In den Vorbereitungen zur Reform des europäischen Markenrechts hat der Europäische Rat seine Vorschläge zum neuen Gebührensystem vorgestellt. Derzeit beträgt die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke 900 EUR (bis 3 Klassen). Die Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse beträgt 150 EUR. Die Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke beträgt 1.350 EUR. Die Verlängerungsgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse beträgt 400 EUR.

Nach den Vorstellungen des Europäischen Rats beträgt die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer EU-Marke nach der Reform 850 EUR (1 Klasse). Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 EUR. Die Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse beträgt 150 EUR. Das soll sich dann auch mit den Verlängerungsgebühren decken. Die Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer EU-Marke beträgt 850 EUR. Die Verlängerungsgebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 EUR. Die Verlängerungsgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse beträgt 150 EUR.

Quelle: Europäischer Rat, Dokument ST 9547 2015 ADD 1 vom 8.6.2015

HABM: Jahresbericht 2014

HABM+Jahresbericht+2014Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat seinen umfangreichen Jahresbericht für 2014 veröffentlicht.

Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sind 117.464 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2014 eingegangen. Davon entfallen 17.183 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen.

Die meisten Anmeldungen stammen aus Deutschland, gefolgt aus den USA, Großbritannien, Italien, Spanien, Frankreich, Schweiz, Niederlande, Polen und Österreich.

Quelle: HABM Jahresbericht 2014

Lagebericht über Produkt- und Markenpiraterie

Europol und die beim HABM angesiedelte Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums haben den Lagebericht 2015 über Produkt- und Markenpiraterie in der EU vorgelegt. Dem Bericht liegen quantitative und qualitative Erkenntnisse aus Fallstudien zugrunde. Wie im Bericht betont wird, haben Kriminelle die Produkt- und Markenpiraterie mittlerweile als einen Bereich erkannt, in dem sich höhere Erträge als im Drogenhandel bei gleichzeitig geringeren Risiken erzielen lassen. Voraussetzung für die groß angelegte Herstellung von Produktfälschungen, wie sie in den Fallstudien beschrieben wird, sind gut ausgestattete und gut organisierte Netzwerke. Diese Netzwerke verfügen über Verbindungen zu anderen Formen der Kriminalität, unter anderem Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung und Menschenhandel (hauptsächlich zum Zweck der Arbeitsausbeutung) sowie zu kriminellen Gruppen wie mafiösen Organisationen. Die Erträge aus der Produkt- und Markenpiraterie fließen wiederum in die Finanzierung anderer krimineller Tätigkeiten.

Quelle: Lagebericht 2015 über Produkt- und Markenpiraterie in der Europäischen Union, vollständiger Bericht.

Bildnachweis: © European Union, 2012

Reform des europäischen Markensystems

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Reform des europäischen Markensystems geeinigt. Mit der Reform des europäischen Markensystems sollen Unternehmen bessere Bedingungen für Innovationen sowie ein wirksamerer Schutz ihrer Marken gegen Fälschungen geboten werden.

Zu den Reformgrundsätzen gehört eine neue Struktur mit niedrigeren Gebühren, die Markenanmelder zu zahlen haben. Es sind Kostenersparnisse bis zu 37 % vorgesehen. Bisher betragen die Anmeldegebühren einer Gemeinschaftsmarke 900 Euro bei der Beanspruchung von bis zu 3 Klassen. Die neue Struktur sieht geringere Kosten für eine Anmeldung in 1 oder 2 Klassen vor.

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Gemeinsame Praxis bezüglich des Einflusses nicht kennzeichnungskräftiger Bestandteile

Im Rahmen des Konvergenzprogramms, das die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM angleichen soll, haben sich diese auf eine gemeinsame Praxis bezüglich des Einflusses nicht kennzeichnungskräftiger oder schwacher Bestandteile von Marken auf die Prüfung der Verwechslungsgefahr geeinigt.

Für die Amtspraxis des DPMA ergäben sich hieraus keine Änderungen, wie das DPMA mitteilt.

Wenn bei einer mehrgliedrigen Marke Übereinstimmungen in einem Bestandteil bestehen, der eine geringe oder keine Kennzeichnungskraft besitzt, führt dies in der Regel nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr kann jedoch bestehen, wenn die übrigen Bestandteile eine geringere (oder gleich geringe) Kennzeichnungskraft haben oder optisch wenig herausgehoben sind und der Gesamteindruck der Zeichen ähnlich ist oder der Gesamteindruck der Zeichen sehr ähnlich oder identisch ist.

Quelle und weiterführende Informationen: Gemeinsame Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zu relativen Eintragungshindernissen – Verwechslungsgefahr (Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger/schwacher Bestandteile)

Bildquelle: "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

Widerspruch: Deutsche, die Englisch sprechen

Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann in jeder der 20 Amtssprachen der EU eingereicht werden. Daneben muss eine zweite Sprache gewählt werden, bei der es sich um eine der 5 Sprachen des Amtes handelt muss.

Als deutscher Anmelder bzw. als deutsche Kanzlei wählt man gewöhnlich Deutsch als erste Sprache und Englisch als zweite Sprache. Diese Wahl bestimmt unter anderem, in welchen Sprachen ein Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke geführt werden kann.

Wir dürfen jetzt erstmalig folgendes erleben: Ein deutscher Anmelder wird durch eine deutsche Kanzlei vertreten. Die erste Sprache der Anmeldung ist Deutsch, die zweite Sprache ist Englisch. Gegen die Anmeldung wird Widerspruch erhoben. Von einem deutschen Unternehmen, vertreten durch eine deutsche Kanzlei. Als Verfahrenssprache wählt die Kanzlei Englisch.

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EU plant Senkung der Gebühren bei Markenanmeldungen

Die EU plant die Reformierung der Gebühren bei Markenanmeldungen. Zur Zeit betragen die Kosten für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) 900,00 EUR bis zu 3 Nizzaklassen, jede weitere Klasse kostet zusätzliche 150,00 EUR.

In Zukunft sollen die Kosten für eine Anmeldung in 1 Klasse 775,00 EUR betragen, eine Anmeldung in 2 Klassen 825,00 EUR und eine Anmeldung in 3 Klassen 900,00 EUR – letzteres also wie bisher. Jede weitere Klasse soll weiterhin zusätzliche 150,00 EUR kosten.

Nach Ansicht des zuständigen Komitees soll die reduzierte Gebühr für 1- und 2-Klassen-Marken vor allem kleine und mittlere Unternehmen entlasten.

Die Gebührenreform muss noch vom Europäischen Parlament verabschiedet werden und soll im Frühjahr 2014 in Kraft treten.

Die Gebührenreform (verringerte Kosten für 1- und 2-Klassen-Marken) soll ferner in allen Mitgliedsstaaten der EU zum Tragen kommen, so dass auch Anmelder einer deutschen Marke davon profitieren würden.

Quelle: Pressemitteilung vom 27.03.2013

Kroatien als 28. Mitgliedsstaat bei der EU-Gemeinschaftsmarke

Die europäische Gemeinschaftsmarke wächst wieder. Ab dem 01. Juli 2013 wird bei der Beantragung einer EU-Gemeinschaftsmarke automatisch Kroatien als 28. Mitgliedsstaat mit registriert. Die EU-Markenanmeldung wird dadurch nicht teurer. Die Amtsgebühren für eine elektronische EU-Markenanmeldung betragen somit immer noch 900,- EUR für bis zu drei Nizzaklassen sowie 150,- EUR für jede weitere Klasse. Unbedingt zu berücksichtigen ist jedoch, dass bereits ab dem 01. Januar 2013 getätigte EU-Markenanmeldungen nationale kroatische Marken und Firmennamen und sich daraus ergebende mögliche Konfliktrechte zu berücksichtigen haben.

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HABM: Jahresbericht 2011


Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat seinen Jahresbericht für 2011 veröffentlicht.

Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über amtsinterne Prozesse, die Kooperationsfonds sowie die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

Im September ging beim Amt die einmillionste GM-Eintragung
ein, und im Verlauf des Jahres erreichte trotz der allgemein
schwierigen wirtschaftlichen Lage die Zahl der eingegangenen
Anmeldungen von Marken und Geschmacksmuster neue
Rekordmarken.
Quelle: HABM

Vorteile einer EU-Markenanmeldung beim HABM gegenüber einer IR-Markenanmeldung bei der WIPO

EU-Markenanmeldungen liegen bekanntlich im Trend. Aber warum melden insbesondere deutsche Kanzleien lieber EU-Marken an, anstatt auf die eigentlich präzisere IR-Marke auszuweichen?

Häufig benötigen die Markenanmelder gar nicht Schutz in allen EU-Staaten, sondern nur in Einzelstaaten innerhalb der EU.

Die Gründe liegen im formalen Bereich versteckt. Das EU-Anmeldeverfahren ist nämlich formal erheblich einfacher und in der Anmeldeprozedur deutlich weniger umfangreich als die Anmeldung einer IR-Marke.

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EU-Marken im Vormarsch! Deutsche Marke im Hintertreffen?

Im Jahr 2010 wurden insgesamt 69.072 deutsche Marken (DE-Marken) beim DPMA angemeldet. Im Vorjahr waren 69.069 Markenanmeldungen. Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wurden dahingegen insgesamt 81.715 EU-Marken angemeldet. Das ist gegenüber 2009 eine Steigerung von satten +12,27 Prozent. Was sind also die Gründe für diese Verschiebung und welche Bedeutung haben DE-Anmeldungen im Vergleich zu EU-Anmeldungen noch?

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HABM: Jahresbericht 2010


Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat seinen Jahresbericht für 2010 veröffentlicht.

Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über amtsinterne Prozesse, den Kontakt zu den Nutzern sowie Strategien und Zukunftsprojekte.

Der diesjährige Bericht steht im Zeichen der Zusammenarbeit zwischen dem HABM und allen Interessenvertretern, mit dem Ziel die Funktionstätigkeit des IP-Systems zu verbessern. Insbesondere wird aufgezeigt, welcher Fortschritt bei der Partnerschaft mit diesen Interessenvertretern beim Kooperationsfonds verzeichnet wurde, der dazu dient, gemeinsame Tools und Normen für die Zukunft des geistigen Eigentums für das nächste Jahrzehnt festzulegen.
Quelle: HABM

Geschmacksmuster und Blogs als Beweismittel

Ein Geschmacksmuster schützt die ästhetische Gestaltung eines Produkts.

Die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind im Wesentlichen die Neuheit und die Eigenart.

Neu im Sinne des Gesetzes ist ein Muster, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist.

Beim Geschmacksmuster handelt es sich um ein sogenanntes ungeprüftes Recht. Neuheit und Eigenart werden im Eintragungsverfahren nicht geprüft. Sofern die Geschmacksmusteranmeldung die formellen Erfordernisse erfüllt, wird das Geschmacksmuster eingetragen, auch wenn es nicht neu ist.

Ein eingetragenes Geschmacksmuster, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht neu war, kann auf Antrag von jedermann für nichtig erklärt werden. Über einen solchen Fall hatte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bezüglich eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu entscheiden.

Der Antragsteller verwies dabei auf einen Blogeintrag, aus dem hervorginge, dass das am 08.02.2010 angemeldete Geschmacksmuster nicht neu sei. In dem Blogeintrag ist ein identisches Muster zu sehen; der Eintrag ist auf den 01.02.2009 datiert.

Das HABM hat dies als Beweismittel genügen lassen und sich in der Begründung intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt:

Information disclosed on the internet or in online databases is considered to be publicly available as of the date the information was publicly posted.

The nature of the internet can make it difficult to establish the actual date on which information was made available to the public: for instance, not all web pages mention when they were published. Also, websites are easily updated, yet most do not provide any archive of previously displayed material, nor do they display records which enable members of the public – including examiners – to establish precisely what was published and when.

It is theoretically possible to manipulate the date and content of an internet disclosure (as it is with traditional documents). However, in view of the sheer size and redundancy of the content available on the internet, it is considered very unlikely that an internet disclosure has been manipulated. Consequently, unless there are specific indications to the contrary, the date can be accepted as being correct.

In the present case, the publication appeared on a blog with an exact indication of the date, even the time when it was put on the blog. It lies in the nature of a blog that it is addressed to the public and that the contributions published on a blog are dated exactly. Consequently, there is no doubt that the prior designs shown were made available to the public prior at the date indicated in the blog which is a date more than 12 months prior to the date of filing of the RCD.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde folglich für nichtig erklärt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Anmelder binnen 2 Monaten Beschwerde einlegen.

Die Entscheidung im Volltext.