Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte vertreibt das an Fachpublikum gerichtete Magazin „Power Systems Design“. Der Beklagte und Berufungskläger, ein ehemaliger Gesellschafter der Klägerin, brachte unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft das an das gleiche Publikum gerichtete Fachmagazin „Bodo’s Power Systems“ heraus. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an dem Titel „Power Systems Design“.
Das LG München gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, den Titel „Bodo’s Power Systems“ für sein Magazin zu benutzen.
Hiergegen wendete sich der Beklagte erfolgreich mit der Berufung.
Das OLG München hat einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgelehnt.
Zwar liege Werkidentität vor, und zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bestünde mittelgradige Ähnlichkeit. Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, werde allerdings schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.
So liege der Fall auch hier. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im betreffenden Marktsegment weitere Magazine existieren, deren Titel aus Begriffen mit inhaltsbeschreibenden Gehalt zusammengesetzt seien. Der angesprochene Verkehr sei daher an Magazintitel mit Kombinationen aus für sich genommen relativ farblosen, teilweise inhaltsbeschreibenden Begriffen gewöhnt.
Das Urteil mit weitergehenden Ausführungen finden Sie im Volltext hier.