Die Marken des HSV

Alle fußballbegeisterten Mitarbeiter haben heute Morgen kleine Augen. Zu spannend waren die UEFA Europa League-Spiele gestern Abend.

Werder Bremen ist gegen Valencia (Hinspiel 1:1) nach einem spannenden Rückspiel mit 4:4 ausgeschieden. Schade für den deutschen Fußball, für bekennende HSV-Fans aber nicht so schlimm.

Der HSV, die Nr. 1 des Nordens, ist jedoch gegen den RSC Anderlecht (Hinspiel 3:1) in seinem Auswärtsspiel trotz 4:3 Niederlage in einem dramatischen Spiel weitergekommen und steht in der Runde der letzten 8.

Wir nehmen dies zum Anlass, die eingetragenen deutschen Marken des Hamburger Sport-Vereins e.V. zu präsentieren.

Registernummer 1014052
Anmeldetag 31.03.1979
Klassen 9, 14, 16, 20, 21, 24, 25, 28, 34, 41

HSV
Registernummer 1036211
Anmeldetag 02.04.1979
Klasse 41

Registernummer 1038047
Anmeldetag 07.01.1982
Klassen 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 30, 34, 41

HSV LIVE
Registernummer 39928983
Anmeldetag 20.05.1999
Klassen 3, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 34, 35, 39, 41, 43

Volksparkstadion
Registernummer 39938802
Anmeldetag 03.07.1999
Klassen 3, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 34, 35, 39, 41, 43

Registernummer 39948705
Anmeldetag 12.08.1999
Klassen 3, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 34, 35, 39, 41, 43

Registernummer 30451789
Anmeldetag 10.09.2004
Klassen 14, 18, 24, 25, 28

Registernummer 30467989
Anmeldetag 06.12.2004
Klassen 14, 18, 24, 25, 28

Weiterlesen „Die Marken des HSV“

Heute: AC Florenz – FC Bayern München

Bayern München besiegt Florenz mit 10:2.

Zumindest wenn es um die Anzahl der nationalen eingetragenen Marken geht. Für den FC Bayern München zählen die Marken, die für den FC Bayern München e.V. oder die FC Bayern München AG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sind. Für den AC Florenz zählen die Marken, die für die Real Fiorentina SRL beim Ufficio Italiano Brevetti e Marchi eingetragen sind.

Daneben befinden sich für den FC Bayern München zwei Wortmarken im Anmeldeverfahren („Mia san mia“ und „Stern des Südens“, beide vom 18.01.2010).

Markenmäßig läuft es für den AC Florenz ganz und gar nicht rund. Sechs Bildmarken stecken seit acht Jahren im Anmeldeverfahren fest. Außerdem hat der AC Florenz bei seinen zwei Treffern geschummelt. Es handelt sich nämlich um völlig identische Marken!

A.C. FIORENTINA ACF
Registernummer 0000961090
Anmeldetag 13.01.2003
Klassen 06, 14, 16, 18, 24, 25, 28, 35, 38, 39, 41

A.C. FIORENTINA ACF
Registernummer 0000961091
Anmeldetag 13.01.2003
Klassen 06, 14, 16, 18, 24, 25, 28, 35, 38, 39, 41

Registernummer 1006562
Anmeldetag 02.04.1979
Klassen 6, 8, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 34, 41

Registernummer 2073755
Anmeldetag 06.05.1994
Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 21, 27, 28, 33

FC BAYERN
Registernummer 39518308
Anmeldetag 28.04.1995
Klassen 3, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 41

FCB
Registernummer 39518310
Anmeldetag 28.04.1995
Klassen 3, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 41

Registernummer 39857353
Anmeldetag 06.10.1998
Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 39, 41, 42

Registernummer 30231006
Anmeldetag 25.06.2002
Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 39, 41, 42, 43, 44

Weiterlesen „Heute: AC Florenz – FC Bayern München“

Heute: Deutschland – Argentinien

10 DIEGOARMANDO MARADONA
Internationale Registrierung: 922852
Wort-/Bildmarke
Priorität: 16.03.2007
Inhaber: PETRONILLA BRAND INVESTMENTS SA

DIEGO ARMANDO MARADONA
Gemeinschaftsmarke: 003053402
Priorität: 27.02.2003
Inhaber: Diego Armando Maradona

DIEGO MARADONA
Gemeinschaftsmarke: 002243947
Priorität: 09.07.2001
Inhaber: Diego Armando Maradona

Joachim Löw
Deutsche Marke: 302009009455
Priorität: 17.02.2009
Inhaber: Joachim Löw

Jogi Löw
Deutsche Marke: 302009009457
Priorität: 17.02.2009
Inhaber: Joachim Löw

Anja Pärson: Die Marke zum Abfahrtsrennen

Was war das gestern für ein Abfahrtsrennen! Die brutale Olympia-Strecke „Franz’s Run“ wurde zum Sturzfestival. Eine Leidtragende war die Mit-Favoritin Anja Pärson, die beim Schlusssprung das Gleichgewicht verlor, heftig stürzte und Prellungen am Bein und Rücken erlitt.

Vielleicht hätte Pärson den Schlusssprung besser kontrollieren können, wenn sie die Haltung entsprechend ihrer Gemeinschaftsmarke eingenommen hätte. Die EU-Bildmarke 004276564 mit Anmeldepriorität vom 07.02.2005 ist eingetragen für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Reinigungsmittel; Bekleidung; Spielzeug und Sportartikel; Leichte Getränke; Erziehung und Unterhaltung“.

Inhaberin: Anja Pärson
Wiedergabe der Marke EM 004276564:
EM 004276564

Michael Schumacher ®

Die Meldung, dass der siebenfache Weltmeister wieder zurück in das Cockpit steigt, war für viele Motorsportfans ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk. In der Formel 1 Saison 2010 wird Michael Schumacher für Mercedes GP Petronas fahren.

Während einige Kanzleimitarbeiter die 73 Tage bis zum Beginn der Formel 1 Saison 2010 (BAHRAIN GRAND PRIX, Freies Training #1, Freitag 11.03.2010, ab 10:00 Uhr Ortszeit) zählen, werfen wir einen Blick auf Michael Schumachers Marken (mit Aktenzeichen und Anmeldepriorität). Fast alle Marken besitzen dasselbe Klassenverzeichnis, nämlich 03, 09, 10, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 41, 42 und decken damit die relevantesten Waren für das Merchandising ab. Alle Marken sind auf Michael Schumacher persönlich eingetragen.

DE02024805, DE02028453
23.09.1992, 03.10.1992
DE30215606, IR00802827
28.03.2002, 19.06.2003
DE39648551
07.11.1996
DE30215605, IR00802828
28.03.2002, 19.06.2003
DE39514391 (gelöscht)
01.04.1995
EM01022797
21.12.1998
DE39654239, EM00554428, DE30215607
13.12.1996, 10.06.1997, 28.03.2002
DE30239459
13.08.2002
Schumacher Schumi
DE39647462, EM00379487, IR00672263
31.10.1996, 03.10.1996, 29.05.1997
DE39648533, IR00673845
07.11.1996, 26.06.1997
Michael Schumacher
DE39648534, IR00672166
07.11.1996, 22.05.1997

„Can’t get enough of that wonderful Duff.“

Mexican marketing man brings Homer Simpson’s favourite beer to life

The Financial Times berichtet über Rodrigo Contreras, der in Tijuana, Mexiko, Duff Bier produziert. Duff war ursprünglich eine fiktive Biermarke in der Serie „The Simpsons“.

Nach Angaben von Herrn Contreras würden in Europa mittlerweile über 1,2 Millionen Einheiten pro Monat abgesetzt werden, in Mexiko seien es um die 400.000 Einheiten. Auf den US-Markt ziele er vorerst nicht. Ihm sei noch unklar, wie sich 20th Century Fox, die Rechtsinhaberin der „Simpsons“, verhalten würde.

Die wäre sicherlich nicht erfreut. Fox führt zur Zeit Prozesse in Mexiko (gegen einen anderen Herrn), Spanien, Belgien und Argentinien. In Australien war sie bereits erfolgreich. Fox ist auch in Europa rechtlich aktiv, wobei die Markensituation hier etwas unübersichtlich ist.

Ein Auszug an Duff-Marken (nur Klasse 32 „Bier“) mit Aktenzeichen, Anmeldepriorität und Rechtsstand:

Duff
DE39656403, 28.12.1996
Gelöscht (Nichtverlängerung)

Duff
DE39833507, 16.06.1998
Gelöscht (Widerspruch)

DE39901100
DE39901100, 12.01.1999
Eingetragen (Widerspruch ohne Auswirkungen)

Duff
DE39951918, 25.08.1999
Gelöscht (Verzicht)

DE302008077070
DE302008077070, 10.12.2008
Eingetragen (Widerspruch anhängig)

DE302009021478
DE302009021478, 09.04.2009
Eingetragen (Widerspruch möglich)

Extra Duff
DE302009054830, 11.09.2009
Angemeldet

EXTRA DUFF ORIGINAL ONE
DE302009057746, 29.09.2009
Angemeldet

EM01341130
EM01341130, 11.10.1999
Eingetragen
Anm.: Inhaber TWENTIETH CENTURY FOX FILM CORPORATION

EM07558984
EM07558984, 29.01.2009
Angemeldet (Widerspruch anhängig)

EM07560311
EM07560311, 29.01.2009
Angemeldet (Widerspruch anhängig)

EM08351091
EM08351091, 09.06.2009
Angemeldet (Widerspruch anhängig)

DUFF
IT0000823996, 04.08.1998
Eingetragen

DUFF
GB2123701, 14.02.1997
Eingetragen

DUFF BEER
GB2123701, 14.02.1997
Eingetragen

Nur noch elektronische GM-Urkunden

Das HABM wird ein neues System von elektronischen Urkunden (E-Urkunden) für eingetragene Gemeinschaftsmarken ab Mittwoch, dem 9. Dezember einführen. Hiermit soll die Eintragungsdauer verkürzt werden. Ab diesem Zeitpunkt wird das Amt keine Papierurkunden mehr anfertigen.

Quelle: Pressemitteilung des HABM

Ab Mittwoch gibt es nur noch ein PDF zum Selberdrucken. Wir empfehlen die rechtzeitige Bevorratung mit Tinte/Toner (Hinweis: Die Urkunden sind blauintensiv).

Eintragungsurkunde des HABM

Bildmarken der Bundesrepublik Deutschland

Nach den Wortmarken der Bundesrepublik Deutschland nun eine kleine Auswahl der Wort-/Bild- und Bildmarken der BRD:

30141473
30141473, BRD, vertreten durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
u.a. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse

30210816
30210816, BRD, vertreten durch den Bundeskanzler
u.a. (insgesamt in 29 Klassen geschützt)

30009470
30009470, BRD, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
u.a. Verbraucher-Beratungen, insbesondere in Bezug auf Produkte und Unternehmen, im Bereich der erneuerbaren Energien

30115870
30115870, BRD, vertreten durch den Bundespräsidenten
u.a. Erstellen von Programmen zur Datenverarbeitung

30251003
30251003, BRD, vertreten durch den Bundesminister des Innern
u.a. Entwurf und Entwicklung von Computersoftware sowie Aufbereitung digitaler Daten zur Durchführung eines Tests zur Bestimmung der politischen Präferenz von Bürgerinnen und Bürgern mit Hilfe moderner Medien

Weiterlesen „Bildmarken der Bundesrepublik Deutschland“

Wortmarken der Bundesrepublik Deutschland

Nicht nur Privatpersonen und Unternehmen besitzen Marken, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland – und zwar hunderte.

Das Portfolio beinhaltet Fantasienamen, Abkürzungen, Amtsbezeichnungen und sogar Marken für Parfümeriewaren und Spielzeug. Eine kleine Auswahl an Wortmarken:

V-Modell
39631851, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
u.a. Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel; Ausbildung;

ORSIS
39983293, BRD, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung
u.a. Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich von Simulationsprogrammen für Einsatzplanung, Fördern und Hemmen der Bewegung im Gelände

DPMA
30016949, BRD, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz
u.a. Überwachung, Verwaltung und Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte für andere; Recherchen nach gewerblichen Schutzrechten

ADMIN
30041082, BRD, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung
u.a. Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich Bauwesen;

INKA
30041084, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
Gespeicherte Programme für die elektronische Datenverarbeitung; Erstellen von Programmen für die elektronische Datenverarbeitung

Rohrbuch
30041092, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
u.a. Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich Bauwesen;

BND
30058359, BRD, vertreten durch den Bundesnachrichtendienst
u.a. Sammeln, Auswerten, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind

MOCASSIN
30134515, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
u.a. Druckerzeugnisse; Ausbildung und Unterhaltung

Weiterlesen „Wortmarken der Bundesrepublik Deutschland“

Porsche, Cayman und Plastikschuhe

Cayman vs. Cayman

Unter Berufung auf den jüngsten Quartalsbericht der Crocs, Inc. berichtet footnoted, dass die Dr. Ing. H.c.F. Porsche AG den Plastikschuhhersteller wegen der Verwendung des Zeichens „Cayman“ erst abmahnte und nunmehr auf Unterlassung verklagt. Leider sind die genauen Inhalte der Abmahnung und Klage unbekannt. Doch schauen wir uns das Thema einmal an:

Porsche ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Cayman“ (EM 003915766). Die Marke ist eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 25 (unter anderem Schuhwaren), 28 und 37, wobei die Kennzeichnung für das Fahrzeug „Cayman“ die bekannteste Markennutzung sein dürfte.

Crocs verkauft ein Schuhmodel „Cayman“ und besitzt keine entsprechende Marke.

Nun könnte der Einwand kommen, Porsche benutze die Marke gar nicht für Schuhwaren. Dieser Einwand ist jedoch verfrüht und greif nicht durch. Die Gemeinschaftsmarke „Cayman“ wurde am 30.08.2005 eingetragen und befindet sich noch innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist.

Grundsätzlich unterliegen Marken dem Benutzungszwang. Rechte aus einer Marke können nicht geltend gemacht werden, wenn diese während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist, § 25 MarkenG.

Allerdings kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung der Benutzungszwang der Geltendmachung von Rechten aus der Marke nicht entgegengehalten werden.

Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist jedoch durch ein Löschungsverfahren oder durch eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht angreifbar.

Das Kreiselmandat

Das Kreiselmandat:

  • Ein neuer Mandant.
  • Der kauft eine Gaststätte nebst scheinbar alteingesessenem Namen.
  • Die neue Webseite wird unter dem Namen installiert.
  • Es folgt Abmahnung durch prioritären Markeninhaber.
  • Und ein Abmahnverfahren mit außergerichtlichem Vergleich einschließlich Aufbrauchfrist.
  • Danach Suche und Sicherung eines Ersatznamens mit diversen Recherchen.
  • Mandant klagt gegen den Verkäufer der Gaststätte auf Kaufpreisminderung, Schadensersatz.
  • Gerichtlicher Vergleich.
  • Mandant bezahlt seinen Anwalt, den Autor dieses Beitrags.
  • Den Rest kann Mandant nicht zahlen und geht pleite.
  • Aufgrund Eigentumvorbehalts fällt die Gaststätte zurück an den alten Eigentümer.
  • Dieser verkauft sie erneut und nunmehr sogar unter Vorspiegelung, dass man diese unter dem scheinbar alteingesessenen Namen führen kann.
  • Es kommt, was kommen muss.
  • Abmahnung vom selben Gegner mit demselben Anwalt von damals.
  • Gegenanwalt empfiehlt Abgemahnten den Autor, der schon damals tätig war.
  • Das Spiel geht von Neuem los.
  • Fazit: 2x volle Wertschöpfungskette mit demselben Sachverhalt.
  • To be continued…

Die Hörmarke

Hörmarken waren lange Zeit, konkret: im Geltungsbereich des Warenzeichengesetzes, nicht als schutzfähig anerkannt. Dies hat sich nach der Einführung des Markengesetzes geändert. Neben den klassischen Wort- und Bildmarken gibt es nicht nur – wie jüngst beschrieben – Farbmarken, sondern auch Hörmarken. Wie Farbmarken werden auch Hörmarken ausdrücklich in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnt.

Daher gelten für Hörmarken dieselben Voraussetzungen wie für jede andere Markenform. Zunächst müssen sie grafisch darstellbar sein. Die grafische Darstellung erfolgt in der üblichen Notenschrift. Probleme bereitet jedoch die Anmeldung von Geräuschen, die sich nicht in Notenschrift wiedergeben lassen. Hier wird regelmäßig auf ein Sonagramm zurückgegriffen, wobei die Zulässigkeit einer solchen Darstellung lebhaft umstritten ist.

Ein Beispiel für eine eingetragene Hörmarke, die aus einem Geräusch besteht und als Sonagramm dargestellt wird, ist das Brüllen des MGM-Löwen.

Metro-Goldwyn-Mayer Lion Corporation

Einer Hörmarke muss daneben abstrakte Unterscheidungseignung zukommen. Dies wird bei langen, kaum einprägsamen Melodien nicht der Fall sein. Fezer (Markengesetz, 4. Aufl., § 3 Rn. 594) erläutert anschaulich: „So wie ein Roman keine Wortmarke, kann eine Oper keine Hörmarke sein; es fehlt die Einheitlichkeit der Marke.“

Auch die bloße akustische Wiedergabe eines Textes (Gesang) wird regelmäßig nicht als markenfähig angesehen. Wird der Gesang jedoch mit einer Melodie unterlegt, kommt der Marke regelmäßig abstrakte Unterscheidungseignung zu.

Das Beispiel einer solchen Marke ist das Yahoo-Jodeln mit Banjo-Musik.

Yahoo! Inc.

Ferner muss eine Hörmarke die notwendige Herkunftsfunktion aufweisen und Unterscheidungskraft besitzen.

In der Regel nicht unterscheidungskräftig sind Hörmarken, die nur aus einem einzigen Ton bestehen. Wie bei jeder anderen Markenform dürfen die Waren oder Dienstleistungen durch die Hörmarke auch nicht beschrieben werden. Das Knacken von Knäckebrot wäre zum Beispiel nicht unterscheidungskräftig für Brot und Backwaren (Klasse 30), das Muhen einer Kuh ist nicht unterscheidungskräftig für Milch (Klasse 29) und das Motorengeräusch nicht für Fahrzeuge (Klasse 12).

Der Großteil der eingetragenen Hörmarken besteht aus unterscheidungskräftigen Melodien, wie beispielsweise den Fox-Fanfaren.

TWENTIETH CENTURY FOX FILM CORPORATION

Eine der bekanntesten deutschen Hörmarken (wenn nicht die bekannteste) dürfte die Melodie der Deutschen Telekom AG sein. Mangels Verfügbarkeit der Datei können wir Ihnen an dieser Stelle nur ein vergleichbares Gedüdel des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Cisco präsentieren.

Cisco Technology, Inc.

Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?

Eine Farbe ist ein als Marke schutzfähiges Zeichen. Davon geht § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich aus. Diese abstrakte Markenfähigkeit sagt jedoch nichts darüber aus, ob eine Farbmarkenanmeldung im Einzelfall eingetragen wird. Wie jede Markenanmeldung muss sich auch die Anmeldung einer Farbmarke an den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG messen lassen.

Die meisten Farbmarkenanmeldungen scheitern am Erfordernis der Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Ansicht des EuGH sehen die Verbraucher in Farben gewöhnlich nur bloße Gestaltungsmittel, weil Farben von Waren oder Verpackungen regelmäßig als Dekoration, nicht aber als betriebliche Herkunftshinweise eingesetzt werden (EuGH GRUR 2003, 604, 607 – Libertel).

Einer Farbmarke komme daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen Märkten von Haus aus Unterscheidungskraft zu (EuGH GRUR 2003, 604, 608 – Libertel).

Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist im ersten Schritt zu prüfen, ob ein spezifischer Markt mit besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten existiert. Dann ist zu fragen, ob die Farbe grundsätzlich geeignet ist, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu vermitteln. Letzteres ist z.B. bei Bekleidungsstücken niemals der Fall, da Farbe zur Darstellung der Ware oder deren Beschaffenheit verwendet wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 206).
Weiterlesen „Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?“

Umwandlung der Internationalen Registrierung

Einen kurzen Einstieg in das Madrider System (Internationale Registrierung) bietet unser Artikel vom 23.03.2009.

Der gestrige Artikel befasste sich mit der Abhängigkeit der Internationalen Registrierung von der Basismarke (Akzessorietät). Heute geht es um die Umwandlung einer Internationalen Registrierung in eine nationale Marke (Transformation).

Gemäß Artikel 9 quinquies PMMA kann eine im Rahmen des Artikels 6 PMMA gelöschte internationale Registrierung in eine nationale Marke umgewandelt werden.

Ein solcher Umwandlungsantrag ist binnen drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim nationalen Markenamt zu stellen. Mit dem Umwandlungsantrag sind die amtlichen Gebühren zu entrichten, die für die jeweilige nationale Markenanmeldung gelten. Dem Antrag ist ferner eine Bescheinigung der WIPO über die frühere internationale Registrierung beizufügen.

Der große Vorteil einer solchen Umwandlung: Die Priorität der nationalen Marke entspricht dann der Priorität der früheren internationalen Registrierung.

Beispiel:

Der Markeninhaber erwirbt auf Basis seiner deutschen Marke eine internationale Registrierung mit Schutzbereich Schweiz, Türkei und USA. Die internationale Registrierung wird am 01.08.2006 eingetragen.

Am 01.08.2009 wird die deutsche Basismarke gelöscht, z.B. weil ihr ältere Rechte entgegen stehen. Aus der Akzessorietät folgt, dass auch die internationale Registrierung gelöscht wird.

Der ehemalige Markeninhaber kann jetzt einen Umwandlungsantrag beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, beim Türkischen Patentamt und beim United States Patent and Trademark Office stellen und dafür sorgen, dass seine frühere internationale Registrierung in drei nationale Marken umgewandelt wird. Die drei nationalen Marken besitzen nach ihrer Eintragung die Priorität vom 01.08.2006.