Akzessorietät der Internationalen Registrierung

Einen kurzen Einstieg in das Madrider System (Internationale Registrierung) bietet unser Artikel vom 23.03.2009.

Dieser Artikel befasst sich mit der Abhängigheit der Internationalen Registrierung von der Basismarke (Akzessorietät).

Artikel 6 Absatz 2 PMMA lautet

Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese […] von der Basiseintragung unabhängig.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die internationale Registrierung in den ersten fünf Jahren (gerechnet ab dem Datum der Registrierung) von der Basismarke abhängig ist. Sollte die Basismarke gelöscht werden, so erlischt auch die internationale Registrierung. Bei einer Teillöschung erlischt die internationale Registrierung in demselben Umfang wie der Basisschutz.

Für die Akzessorietät ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Basisschutz erlischt (Verzicht, Verfall, Nichtigerklärung, Ungültigerklärung, Löschung).

Binnen der ersten fünf Jahre bedarf es daher nur eines Angriffes auf die Basismarke, um die internationale Registrierung zu Fall zu bringen. Wird ein solcher Angriff erfolgreich durchgeführt, ist ein gesonderter Antrag an die WIPO zur Löschung der internationalen Registrierung nicht erforderlich. Das DPMA ersucht die WIPO von Amts wegen um Löschung der internationalen Registrierung.

Nach dem Ablauf von fünf Jahren löst sich die internationale Registrierung von der Basismarke und wird unabhängig, Art. 6 Abs. 2 PMMA, siehe oben.

BPatG und Schweizer Rechtsanwälte

Einen interessanten markenrechtlichen Vorgang beschert uns der Kollege Prof. Dr. Schweizer aus München.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung „Schweizer Rechtsanwälte“ (Az. 304 04 754) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Beschwerde ein. Ohne Erfolg.

Das Bundespatentgericht führt in dem Beschluss aus:

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hinweist, dass die beanspruchten – zum typischen Tätigkeitsgebiet eines Rechtsanwalts gehörenden – Dienstleistungen von Rechtsanwälten aus der Schweiz angeboten und erbracht werden. Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Anwälte, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, in der Schweiz ansässig, mit dem schweizerischen Recht vertraut und zum Auftreten vor Behörden und Gerichten in der Schweiz befugt sind. Er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

(Entscheidung des BPatG, Az. 24 W (pat) 32/08, im Volltext)

Dass kleine Unterschiede oftmals große Wirkung haben, zeigt sich im Folgenden: Die Marke „Rechtsanwälte Schweizer“ (Az. 305 59 499) wurde beanstandungslos in das Markenregister eingetragen. Sie genießt über eine Internationale Registrierung sogar Schutz in der Schweiz.

Durch den einfachen Worttausch hat der Kollege den Bedeutungsgehalt der Marke geändert und damit die Eintragung der Marke ermöglicht.

BPatG zur Eintragungsfähigkeit von Flaggen-Marken

In der Entscheidung 27 W (pat) 115/09 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anmeldung 30 2008 041 941

302008041941

als Marke eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zuvor nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Marke entgegen diesen Vorschriften eine als solche erkennbare Nachahmung der Bundesflagge enthalte, von der sie sich nur durch die Hinzufügung der Europaflagge unterscheide.

Das BPatG schloss sich der Entscheidung des DPMA an.

Zwar sei die dargestellte Flagge nicht mit der Bundes- noch mit der Europaflagge identisch. Sie sei aber von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie eine Nachahmung der Bundesflagge enthalte, die unschwer erkennbar ist.

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn sie Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.

Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG knüpft vielmehr an den in Art. 6ter Abs. 1 PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ an. Hierunter fallen ohne Weiteres solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen.

Die Entscheidung des BPatG finden Sie im Volltext hier.

Zu den Basics: Flaggen als Markenbestandteil können Sie sich in unserem Beitrag vom 15.06.2009 informieren.

Neuer Service: Kostenlose Markenrecherche

Ein Klick – drei Datenbanken für den Deutschen Schutzbereich

Aufgrund der großen Nachfrage bieten Prehm & Klare Rechtsanwälte ab sofort auf ihrer Profiplattform www.markenservice.net für Dienstleistungen rund um das Thema Marken eine kostenlose Markenrecherche für den deutschen Schutzbereich auf der Basis der Datenbanken des DPMA, des HABM und der WIPO an.

Das kostenlose Markenrecherchetool umfasst die Möglichkeit der gleichzeitigen Markenidentitätsrecherche in allen drei oben genannten Datenbanken mit sehr geringen Zugriffszeiten. Angehende Markenanmelder haben jetzt die Möglichkeit, im Vorfeld einer Markenanmeldung schon vor dem Start kostenpflichtiger Ähnlichkeitsrecherchen zunächst kostenlose Identitätsüberprüfungen Ihrer Wunschmarke durchzuführen. Dies spart dem Suchenden ad hoc viel Zeit und Geld.

Man beachte unbedingt, dass die Durchführung einer Marken-Identitätsrecherche von der Rechtssprechung zur Enthaftung des Rechtsanwalts im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens zwar als ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1970, 87, 89 – Muschi-Blix), allein aber eine Ähnlichkeitsrecherche nach Marken und Firmennamen dem Anmelder die notwendige Sicherheit bei seiner Markenanmeldung vermitteln kann. Ansonsten steht der Anmelder im Konfliktsfall nämlich in der Regel alleine dar. Das DPMA haftet im übrigen in keinem Fall. Dort wird bis auf die Berücksichtigung sehr bekannter oder sogar berühmter Marken regelmäßig keine Konfliktsprüfung durchgeführt.

Der Markenanmelder ist also weiterhin gut beraten, nach seiner Marken-Identitätsrecherche ergänzende Marken- und Firmennamenähnlichkeitsrecherchen zu veranlassen.

Google plant mit Chrome OS das Anti-Windows, aber ist diese Marke überhaupt sicher?

Google startet nach eigenem Bekunden einen Gegenangriff auf Microsoft. Mal gucken, ob das ein ähnlicher Rohrkrepierer wird wie gegen Gmail. Seinerzeit hatte Google die Marke Gmail für seine Email-Dienste promotet, aber anscheinend vergessen, die Markenrechte in Europa komplett abzuklopfen. Nach verlorenem Gerichtsstreit wurde der Dienst dann in Google Mail transferiert. Für die Juristen bzw. die Markenabteilung von Google war dies sicherlich kein Ruhmesblatt.

Nunmehr droht neues Ungemach.

Ein schneller Blick in die Markendatenbank zeigt schon dem juristischen Laien, dass da eine verdächtige, im kennzeichnenden Hauptwortbestandteil hochgradig ähnliche europäische Konflikt-Wort-/Bildmarke
chromos
(EM02151678) mit Anmeldepriorität vom 28.03.2001 existiert, die u.a. in der Nizza-Klasse 09 für Software eingetragen ist.

Sollte die Markeninhaberin aus Hamburg die europäische Gemeinschaftsmarke bisher rechtserhaltend genutzt haben – was auf den ersten Blick so scheint -, wird sie sich nunmehr wohl über ein zeitnahes Ankaufsangebot von Google freuen können oder bereits gefreut haben.

Wenn nämlich die Google-Juristen eine der Standard-Entscheidungen des EuGH (Life ./. Thomson Life C-120/04) aufmerksam betrachten, dann werden Sie feststellen, dass da auch CHROM-OS ./. Google Chrome OS hätte stehen können. Der Ausgang des Verfahrens ist bekannt. Thomson hatte damals verloren.

Basics: Die dreidimensionale Marke

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung geschützt werden.

Die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke erfolgt in einer zweidimensionalen Wiedergabe, sprich durch die Einreichung eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung. Die dreidimensionale Gestaltung an sich ist nicht einzureichen.

Bei der Anmeldung einer dreidimensionalen Marke gibt es zwei Hürden zu nehmen: die Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG sowie die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG. Beide Hürden gelten freilich nicht nur für dreidimensionale, sondern für alle Markenanmeldungen.

Die folgende Darstellung konzentriert sich auf das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Auffassung des EuGH erlangt eine dreidimensionale Gestaltung erst dann Unterscheidungskraft, wenn diese von Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht (EuGH GRUR 2008, 339, 342 (Nr. 81) – Develey/HABM) und der Verkehr darin einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen erkennt. Es kommt nicht darauf an, ob die dreidimensionale Gestaltung von einem berühmten Designer entwickelt wurde oder der Anmelder diese faktisch in Monopolstellung benutzt.
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Hohe Kennzeichnungskraft

Aus dem Schriftsatz der Gegenseite:

Die Marke besitzt hohe Kennzeichnungskraft, da sie auch als IR-Marke eingetragen ist.

Weiteres Vorbringen zur Kennzeichnungskraft der Marke erfolgte nicht. Die Behauptung trägt eher den Anschein einer Verzweiflungstat.

Allein die Eintragung als Internationale Registrierung führt mitnichten zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft.

Die bloße Eintragung einer Marke an sich verleiht nicht einmal eine normale Kennzeichnungskraft (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 185, 189).

Für die Feststellung der hohen Kennzeichnungskraft sind nach der Rechtsprechung des BPatG und BGH als nicht abschließende Faktoren der Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewandten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit heranzuziehen.

Basics: Flaggen als Markenbestandteil

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder Bildmarke mit Flaggen-, Wappen- oder sonstigem Hoheitsbestandteil ist mit Vorsicht anzugehen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bestimmt, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.

Hierdurch soll die Ausnutzung von Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken unterbunden werden. Der Begriff des Hoheitszeichens ist weit zu verstehen. Eine Ausdehnung erfolgt durch § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG, indem auch Nachahmungen von Hoheitszeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind. Um Nachahmungen kann es sich handeln, wenn die Hoheitszeichen in stilisierter Form benutzt werden.

Keine Hoheitszeichen sind die reinen Landesfarben. Werden diese jedoch in der für Flaggen typischen rechteckigen Form angeordnet, liegt wiederum ein Hoheitszeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG vor.

Letztendlich kommt es darauf an, ob die jeweilige Darstellung den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt. Beschränkt sich die Darstellung ausschließlich auf den dekorativen Bereich ohne jeglichen hoheitlichen Bezug, steht dieser Art der Darstellung das absolute Schutzhindernis des § 8 MarkenG nicht entgegen.
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Basics: Die Nutzung von Exportmarken

Viele Unternehmen haben Produkte in ihrem Sortiment, die zwar in Deutschland produziert, jedoch ausschließlich im Ausland angeboten werden. Diese Prozedur ist in der Nahrungs- und Genussmittelbranche sehr beliebt.

Beispiel: Die Beck’s Brauerei braut das St. Pauli Girl in Deutschland. Das Bier wird allerdings nur in den USA verkauft.

Diese Produkte werden häufig mit sogenannten Exportmarken gekennzeichnet. Im obigen Beispiel existiert die deutsche Wortmarke „ST. PAULI GIRL“ (Az. 395 07 702) aus dem Jahr 1995, eingetragen für „Bier, alkoholfreies Bier und alkoholarmes Bier“ (Klasse 32).

Frage: Werden solche Exportmarken im Inland benutzt?

Denn für die Geltendmachung von Rechten aus der Marke sowie die Aufrechterhaltung des Markenschutzes bestimmt § 26 Abs. 1 MarkenG, dass die Marke im Inland ernsthaft benutzt werden muss.

Doch hilft § 26 Abs. 4 MarkenG weiter. Danach gilt als Benutzung im Inland auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind. Die Norm enthält eine Erleichterung für Exportmarken. Unter Anbringen ist die körperliche Verbindung von Marke und Ware zu verstehen. Im Zweifelsfall muss der Markeninhaber diese Verbindung nachweisen. Das bloße Vorlegen von Etiketten reicht für einen Beweis nicht aus.

Wird das St. Pauli Girl also nicht nur in Deutschland gebraut, sondern findet auch die Anbringung der Marke auf der Ware in Deutschland statt, liegt eine Inlandsbenutzung im Sinne des § 26 MarkenG vor.

Basics: Die Teilung einer Marke

Ist die Marke eingetragen und die dreimonatige Widerspruchsfrist abgelaufen, kann die Marke geteilt werden. § 46 Abs. 1 MarkenG:

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.

Die Teilung einer Marke ist also immer auf das Klassenverzeichnis zu beziehen. Der räumliche Geltungsbereich einer Marke kann beispielsweise nicht aufgeteilt werden.

Beispiel: Marke M mit Anmeldepriorität vom 01.01.2008 ist eingetragen für „Apfelsaft; Bier; Whisky; Kautabak; Streichhölzer; Zigarren“.

Eine Teilung kann derart erfolgen, dass Marke M1 die Waren „Apfelsaft; Bier; Streichhölzer“ zugeteilt bekommt, Marke M2 die Waren „Whisky; Kautabak; Zigarren“. Beide Marken M1 und M2 besitzen nach der Teilung dieselbe Anmeldepriorität des 01.01.2008. Auf Grund derselben Priorität können (trotz Verwechslungsgefahr) keine Rechte gegeneinander hergeleitet werden.

Das Klassenverzeichnis muss vollständig aufgeteilt werden. Es darf weder Überschneidungen geben, noch Erweiterungen.

Die Teilung einer Marke ist unwiderruflich. Eine Zusammenlegung ist nicht möglich.

Für die Teilung einer Marke werden amtliche Gebühren in Höhe von € 300,- fällig.

Unglückliche Markenfindung

Bei der Namensfindung sollte stets die Bedeutung des anzumeldenden Zeichens sorgfältig überprüft werden. Und dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Bedeutung des Zeichens in der Muttersprache.

Berühmtes Beispiel für eine nicht so geglückte Namenswahl ist der Mitsubishi Pajero. In spanisch sprachigen Ländern wird das Fahrzeug unter dem Namen Montero angeboten. Pajero bedeutet in der spanischen Vulgärsprache Wichser, was den Verantwortlichen erst nach der Markteinführung des Fahrzeugs zur Kenntnis gelangt ist.

Der Ford Pinto wurde flux in Corcel umbenannt, nachdem man feststellte, dass pinto in Brasilien ein kleines männliches Geschlechtsteil bezeichnet.

Der Fiat Uno dürfte in Finnland Probleme haben. Uno bezeichnet hier einen Trottel.

Der Sportartikelhersteller Reebok rief gar 53.000 Exemplare des Damen Laufschuhs Reebok Incubus zurück. Man wurde sich wohl erst nach Markteinführung gewahr, dass sich der Dämon Incubus an schlafenden Frauen vergeht.

Sowieso klingen mythologische Figuren meist gut. Diese haben allerdings auch eine reiche Geschichte.

Phaeton, der Sohn des Sonnengottes Helios, fährt den göttlichen Sonnenwagen zu Schrott und löst dadurch eine Katastrophe universalen Ausmaßes aus. Gerüchten zu Folge gibt es aber andere Gründe, warum sich Volkswagens Luxuskarosse nicht verkauft.

Man sollte auch davon Abstand nehmen, eine Fluggesellschaft Ikarus zu benennen. Ikarus konnte zwar fliegen. Doch flog er so hoch, dass die Sonne das Wachs seiner Flügel schmolz und er daraufhin ins Meer stürzte.

Fundstücke: Kieler Marken

Bedauerlicherweise wurde die älteste Kieler Marke auf Antrag der Inhaberin im Jahr 2005 gelöscht. Es handelte sich um die Wortmarke Polarstern mit Anmeldepriorität vom 04.11.1896. Die Marke war eingetragen in Klasse 33 für „Branntweine, Liköre und Spirituosen“. Inhaberin war die Seagram Deutschland GmbH, Kiel.

Noch immer als Firmenlogo dient die am 17.06.1913 angemeldete Bildmarke der Raytheon Marine GmbH, Kiel. Die Marke ist eingetragen in Klasse 09 für „Kreiselkompasse, Empfangsapparate, Kreiselkompasse mit Fernübertragung, andere Apparate, die in Verbindung mit Kreiselkompassen gebraucht werden, wie Peildiopter, Kursverzeichner, Registrierapparate, Mess- und Beobachtungsinstrumente mit eingebauten Kreiseln“.
Wiedergabe der Marke:

Raytheon Anschütz A10773
Raytheon Anschütz A10773

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THW – Die starke Marke aus Kiel

Es brodelte in der Ostseehalle in einer nie dagewesenen Lautstärke.

THW Kiel : Rhein-Neckar-Löwen 37:23

Trotz aller Korruptionsvorwürfe lässt sich der THW Kiel nicht beirren und zahlt es den Denunzianten aus Mannheim mit doppelter Münze zurück. Selten hat man eine Mannschaft in der Ostseehalle so sang- und klanglos untergehen sehen und das auch ohne Schiedsrichterunterstützung.

THW Kiel
THW Kiel