Fundstücke: Filmtitel als Marke II

Die Liste der 10 erfolgreichsten Filme 2000 bis 2009 liest sich außerordentlich langweilig, da sie ausschließlich aus sogenannten Franchisefilmen besteht. Daher wundert es auch nicht, dass alle Filme durch Marken abgesichert sind.

  1. $ 1129.2 Lord of the Rings: The Return of the King, The (2003)
    Marke THE RETURN OF THE KING (EM02209161)
    Inh. The Saul Zaentz Company
  2. $ 1060.6 Pirates of the Caribbean: Dead Man’s Chest (2006)
    Marke PIRATES OF THE CARIBBEAN: DEAD MAN`S CHEST (DE30611748)
    Inh. DISNEY ENTERPRISES INC.
  3. $ 1001.8 Dark Knight, The (2008)
    Marke THE DARK KNIGHT (EM06447189)
    Inh. DC Comics
  4. $ 968.7 Harry Potter and the Sorcerer’s Stone (2001)
    zahlreiche Marken SORCERER’S STONE, Inh. Warner Bros. Entertainment
    zahlreiche Marken DER STEIN DER WEISEN, Inh. Time Warner Entertainment
  5. $ 958.4 Pirates of the Caribbean: At World’s End (2007)
    Marke PIRATES OF THE CARIBBEAN: AT WORLD’S END (DE30712685)
    Inh. DISNEY ENTERPRISES INC.
  6. $ 937.0 Harry Potter and the Order of the Phoenix (2007)
    zahlreiche Marken HARRY POTTER AND THE ORDER OF THE PHOENIX
    Inh. Warner Bros. Entertainment
    Marke HARRY POTTER UND DER ORDEN DES PHÖNIX (DE30329550)
    Inh. Warner Bros. Entertainment
  7. $ 924.7 Lord of the Rings: The Two Towers, The (2002)
    Marke THE TWO TOWERS (EM02209195)
    Inh. The Saul Zaentz Company
    Marke THE LORD OF THE RINGS THE TWO TOWERS (EM03029378)
    Inh. The Saul Zaentz Company
  8. $ 902.5 Shrek 2 (2004)
    Marke SHREK (EM01653146)
    Inh. DreamWorks Animation L.L.C.
  9. $ 892.2 Harry Potter and the Goblet of Fire (2005)
    zahlreiche Marken HARRY POTTER AND THE GOBLET OF FIRE
    Inh. Warner Bros. Entertainment
    Marke DER FEUERKELCH (DE30084506)
    Inh. Warner Bros. Entertainment
  10. $ 885.4 Spider-Man 3 (2007)
    zahlreiche Marken SPIDER-MAN
    Inh. Marvel Characters, Inc.

Sortierung: nach Einspielergebnis in Mio. USD.
Marken: nur Geltungsbereich Deutschland
Quelle: eigene Recherche
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Fundstücke: Filmtitel als Marke

In Anschluss an den Artikel von heute Morgen: Zwei Fundstücke für alle Fans des jungen Tom Cruise.

Die deutschen Wort-/Bildmarken TOP GUN (Az. 1146675) mit Anmeldepriorität vom 11.06.1988, Klassen 09, 16, 25, 28 und DAYS OF Thunder (Az. 1171989) mit Anmeldepriorität vom 26.02.1990, Klassen 09, 25, 28.

Markeninhaberin ist die Paramount Pictures Corp.

Marke Top Gun
Marke Top Gun

Marke Days of Thunder
Marke Days of Thunder

Fallout – und der Schutz von Filmtiteln

Zur Zeit macht die Nachricht die Runde, dass Bethesda die Filmrechte für Fallout gesichert habe.

Absehen von der Befürchtung des Autors dieses Artikels, dass aus einem großartigen Computerspiel wieder ein richtig mieser Film wird, ist bemerkenswert, dass Bethesda eine Marke für „motion picture films about a post-nuclear apocalyptic world“ in den USA angemeldet hat. Die Anmeldung eines Filmtitels als Marke ist in Deutschland eher ungewöhnlich, wenngleich nicht ausgeschlossen.

Wie kann ein Filmtitel geschützt werden?

1. als Werktitel,
2. als Marke,
3. als urheberrechtlich geschütztes Werk.

Die häufigste Schutzform eines Filmtitels ist der Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Um dem Schutz zugänglich zu sein, muss der Titel zunächst Kennzeichnungskraft besitzen, wobei jedoch ein Mindestmaß an Individualität ausreicht. Bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft sind die Gerichte sehr großzügig.

Der Werktitelschutz entsteht ohne eine förmliche Eintragung, nämlich mit der Aufnahme der Benutzung für ein bestimmtes Werk im geschäftlichen Verkehr. Ist ein Werk noch nicht vorhanden, aber in Vorbereitung, fingiert eine Titelschutzanzeige die Aufnahme dieser Benutzung. Dies ist einerseits von Vorteil, da der Schutz schnell und kostenlos erlangt wird. Andererseits ist ein Titelschutz auf Vorrat, z.B. für noch nicht in Vorbereitung befindliche Filme, nicht möglich.

Der Werktitelschutz endet mit der endgültigen Benutzungsaufgabe des Titels. Nach einer charmanten Ansicht des OLG Düsseldorf sei dies bei Filmen niemals der Fall, da diese immer wieder abgespielt werden können.
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Basics: Die Markenformen

Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen und die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 3 Abs. 1 MarkenG nennt Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstiger Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen. Beispiele sind Siemens, Hugo Boss, GTI und 4711.

Bildmarken sind Abbildungen jeglicher Art, beispielsweise der angebissene Apfel der Firma Apple. Als Unterfall hierzu existiert die Wort-/Bildmarke, die Wörter mit Abbildungen verknüpft. Ein Beispiel einer Wort-/Bildmarke ist das BMW-Logo, bestehend aus den Buchstaben BMW und der Stilisierung eines Propellers.

Dreidimensionale Marken bestehen aus einer dreidimensionalen Form. Ein Beispiel einer dreidimensionalen Marke ist die markante Form der Toblerone Schokolade. Die grafische Darstellung einer dreidimensionalen Marke erfolgt durch ihre zweidimensionale Abbildung.

Farbmarken bestehen aus einer konkreten Farbe oder einer konkreten Farbzusammenstellung. Die Farbe muss bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Die Farbmarke magenta der Deutschen Telekom AG ist beispielsweise mit RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U bezeichnet.

Hörmarken bestehen aus Klängen unterschiedlichster Art. Dies können Melodien, Töne und sonstige Geräusche sein. Die grafische Darstellung einer Hörmarke erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Als Hörmarke sind oftmals die in der Werbung verwendeten Jingles geschützt.
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Q-Konflikte auf dem Fahrzeugmarkt

Das Markenblog berichtet heute, dass die AUDI AG die Wortmarken Q1 und Q3 übernommen hat. Mit Q1, Q3, Q5 und Q7 besitzt die AUDI AG damit ein stattliches Portolio zur Kennzeichnung sogenannter SUV.

Interessanterweise war die AUDI AG auch im Besitz der Marken Q6, Q8 und Q9, die im Jahr 2004 jedoch vollständig gelöscht worden sind.

Wahrscheinlicher Hintergrund sind prioritätsältere Marken der Bayerischen Motoren Werke AG und Kuwait Petroleum Corporation.

BMW besitzt mit Anmeldepriorität von 1999 die Marken Q6.S und Q9.S zur Kennzeichnung von Fahrrädern. Kuwait Petroleum Corporation besitzt mit Anmeldepriorität von 1995 die Marke Q8 zur Kennzeichnung von Brennstoffen, Schmiermitteln und Ölen.

Von Audi wird es allzu bald auch keinen Q2 oder Q4 geben. Q2 und Q4 sind eingetragen auf die FIAT AUTO S.P.A.

Wolfsburg im MEISTERfieber

Es begann vor 5 Jahren, als Uli Hoeneß, Manager des FC Bayern, großspurig dem VfL Wolfsburg im Falle des Erreichens der Deutschen Fußballmeisterschaft im Jahre 2004 einen „Meisterbalkon“ versprach. Damals war der VfL erstmals über längere Zeit auf Platz 1 der Tabelle. Es folgte zwischenzeitlich der jähe Abstieg in die Niederungen der Tabelle, bis Felix Magath als Heilsbringer kam.

Die im Balkon und Carportbau erfolgreiche Firma Holzbau Janusz & Marian GmbH mit Ihrer eingetragenen deutschen Wortmarke holzon sahen dieses Szenario als Ihre Chance, etwas für die Stadt Wolfsburg und den VFL Wolfsburg zu tun und dabei noch ein wenig Werbung für Ihre Produkte zu machen.
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Markenrechtliche Irrtümer: Benutzung einer Marke

Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt, dass die Marke nach Eintragung ins Markenregister für 10 Jahre geschützt ist. Und zwar unabhängig davon, was der Markeninhaber mit seinem Markenrecht anstellt. Diese Auffassung ist jedoch falsch.

Eine Marke muss auch benutzt werden. Eine Legaldefinition für „Benutzung“ hat der Gesetzgeber unterlassen. Vielmehr wurde dies der Rechtssprechung überlassen. Als Faustformel kann man festhalten, dass unter eine ernsthafte Benutzung nur Handlungen fallen, die nach Art, Umfang und Dauer einer ernsthaften wirtschaftlichen Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren entsprechen. Nur durch eine solche tatsächliche Benutzungshandlung kann die Herkunftsfunktion der Marke ausgeübt werden.

Damit dürften in der Regel beim Großkonzern nach Art und Umsatz höhere Anforderungen zu stellen sein, als an den einzelnen Kleingewerbetreibenden. Die Benutzungshandlungen müssen innerhalb der maßgeblichen Benutzungszeiträume erfolgen. Sie müssen aber nicht den gesamten Zeitraum der jeweils 5-jahrigen Spanne ausfüllen.

Allerdings sieht das Markenrecht für den Markenanmelder eine fünfjährige Benutzungsschonfrist vor, in welcher das Markenrecht auch ohne Benutzung der Marke unangetastet bleibt. Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist durch ein Löschungsverfahren (§ 49 MarkenG) oder eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht angreifbar.

Der Markeninhaber sollte also unbedingt darauf achten, dass er seine Marke in den 5-jährigen Zeiträumen ernsthaft im wirtschaftlichen Verkehr (wenn auch nur zwischenzeitlich) nutzt, da diese sonst erfolgreich angegriffen werden kann und/oder eine seine Rechte aus der Marke gegen Dritte nicht mehr durchsetzen kann (siehe §§ 25, 43 u. § 51 Abs.2 MarkenG).

Weitere Statistik: nationale Markenanmeldungen

Zusätzlich zu den Statistiken über nationale Markenanmeldungen im Jahr 2008 hat das Deutsche Patent- und Markenamt im aktuellen Blatt für PMZ weitere Zahlen veröffentlicht.

Nationale Markenanmeldungen nach dem Sitzland der Anmelder:

  1. Schweiz
    597 Anmeldungen / 402 Eintragungen
  2. Vereinigte Staaten
    539 Anmeldungen / 505 Eintragungen
  3. Bulgarien
    462 Anmeldungen / 16 ( ! ) Eintragungen
  4. Vereinigtes Königreich
    279 Anmeldungen / 202 Eintragungen
  5. Österreich
    251 Anmeldungen / 162 Eintragungen
  6. China
    218 Anmeldungen / 177 Eintragungen
  7. Niederlande
    212 Anmeldungen / 128 Eintragungen
  8. Japan
    151 Anmeldungen / 123 Eintragungen
  9. Frankreich
    116 Anmeldungen / 94 Eintragungen
  10. Spanien
    86 Anmeldungen / 46 Eintragungen

LEKO – Das Auto von IKEA

Mit der Ankündigung von LEKO, einem Konzeptauto mit modularem Design (z.B. nutzbar als Coupé und Cabrio), hat der schwedische Möbelgigant IKEA einen ziemlichen Medienwirbel verursacht. Die Präsentation des Fahrzeugs ist für den 31. März avisiert. Noch verhüllt ist LEKO auf der französischen Website zu sehen.

Bei der Aktion mag es sich jedoch nur um einen Aprilscherz handelt, wie z.B. der StyleSpion und off the record mutmaßen.

Aus markenrechtlicher Sicht wäre die Präsentation des Fahrzeugs namens LEKO grob fahrlässig. Es existiert weder eine nationale schwedische Marke namens LEKO, noch eine deutsche oder französische. Es gibt auch keine gleichlautende Internationale Registrierung. So kurzsichtig wird IKEA nicht gedacht haben.

Einzig eine Gemeinschaftsmarke namens LEKO ist vorhanden. Diese ist sogar auf ein schwedisches Unternehmen eingetragen, die Lek.O Candy Sverige AB, allerdings für die Waren „Gallerten (Gelees); Fruchtmuse; Brot, Feinbackwaren; Süßwaren; Zucker“.
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Die Internationale Registrierung

Eine kurze Erklärung – in einfachen Worten:

Es gibt nationale deutsche Marken, die Schutz in Deutschland genießen. Es gibt europäische Gemeinschaftsmarken, die Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU genießen. Es gibt jedoch keine Marke, die weltweiten Schutz genießt. Um Markenschutz außerhalb der EU zu erlangen, könnte der Anmelder einen Antrag bei jedem nationalen Markenamt stellen. Möchte der Anmelder Markenschutz z.B. in der Schweiz, in den USA und in Japan erlangen, müsste er drei verschiedene Anträge vor den jeweiligen nationalen Markenämtern stellen. Dass dies umständlich ist, liegt auf der Hand.

Wesentlich komfortabler ist eine Schutzrechtserweiterung nach dem Madrider System (internationale Registrierung). Besitzt der Anmelder eine deutsche Marke, so kann er den Schutz dieser Marke mit einem einzigen Antrag auf diejenigen Staaten erweitern, die dem Madrider System angeschlossen sind. Zurzeit sind dies 84 Staaten. Eine internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei den nationalen Markenämtern angemeldet worden wäre. Verwaltet werden die internationalen Registrierungen zentral von der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf.

Im obigen Beispiel müsste der Anmelder einen einzigen Antrag, der entweder auf Englisch oder Französisch zu verfassen ist, bei der WIPO stellen und dabei die Staaten Schweiz, USA und Japan ankreuzen. Nach Prüfung der formellen Voraussetzungen wird die WIPO den Antrag an die drei Markenämter weiterleiten.

Ist die internationale Registrierung eingetragen, bietet das Madrider System weiter die Möglichkeit, Adressenwechsel des Inhabers oder Rechtsübergänge durch einen einzigen Antrag anzuzeigen. Ferner kann die internationale Registrierung auch noch nach Eintragung auf weitere Staaten erweitert werden.

Weitere Informationen bietet die WIPO auf ihrer Webseite unter http://www.wipo.int/madrid/en/.

Statistik: nationale Markenanmeldungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Zahlen für 2008 veröffentlicht. Letztes Jahr wurden 73.903 Markenanmeldungen beim Amt eingereicht und damit 3% weniger als im Jahr 2007 (76.165 Anmeldungen).

Keinen Rückgang verzeichneten hingegen die Markenanmeldungen aus dem Ausland. Gegenüber 3.377 Anmeldungen im Jahr 2007 stiegen die Markenanmeldungen aus dem Ausland auf 3.829 im Jahr 2008.

Interessant ist die Zahl der Anmeldungen, die es letztendlich zur Eintragung geschafft haben. Von den 73.903 Markenanmeldungen wurden 50.259 Verfahren mit einer Eintragung abgeschlossen. Gründe für die 23.644 nicht eingetragenen Markenanmeldungen können mangelnde Gebührenzahlung und (wohl größtenteils) entgegenstehende absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG sein.

Priorität und Registernummer

Während sich die Priorität einer Marke stets nach dem Anmeldetag richtet, sortiert das Deutsche Patent- und Markenamt seine Markenrolle nach dem Eintragungsdatum.

So erklärt sich, dass die prioritätsälteste deutsche Marke die Registernummer 2075 führt.

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Anmeldedatum 20.05.1875
Eintragungsdatum 23.01.1895

Die Registernummer 1 führt hingegen die fast 20 Jahre jüngere Wortmarke PERKÊO.

Anmeldedatum 01.10.1894
Eintragungsdatum 16.10.1894