Bestia Negra – Wir schenken dem FC Bayern München eine Marke

„Bestia Negra“, das klingt gefährlich. Die „schwarze Bestie“ sorgt in Südeuropa seit Jahren für jede Menge Respekt. Denn als „Bestia Negra“ – umgangssprachlich auch frei übersetzt schwarzes Schreckgespenst – bezeichnen die Spanier und insbesondere die Fans von Real Madrid gemeinhin den FC Bayern München, da dieser schon oft Spiele in letzter Sekunde, während sich die Spanier schon bei der Siegesfeier wähnten, meist spektakulär gedreht hat.

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Die Markenstrategie in China

Wer ernsthaft beabsichtigt, seine Waren oder Dienstleistungen auf dem chinesischen Markt anzubieten, sollte dies nicht ohne eine Marke tun. Denn zu groß ist die Kopiergefahr, und auch in China gilt der Grundsatz: „Wer zu erst kommt, mahlt zu erst.“ – Da China bereits seit 1989 Mitglied des Madrider Systems ist, kann der Inhaber einer Basismarke, z.B. einer deutschen oder Gemeinschaftsmarke, den Markenschutz im Rahmen der internationalen Registrierung auf China erweitern. Die Probleme, mit denen ein Markenanmelder in China konfrontiert wird, stecken nicht in der Anmeldung einer Marke, sondern in der Markenstrategie.

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Der Benutzungsnachweis in den USA

Anders als bei der deutschen Marke oder Gemeinschaftsmarke, die zwar beide dem Benutzungszwang unterliegen und auf Antrag wegen Nichtbenutzung gelöscht werden können, muss der Markenanmelder bzw. Markeninhaber in den USA aktiv die Benutzung der Marke nachweisen, um den Markenschutz zu erlangen bzw. aufrecht zu halten.

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BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch rein firmenmäßigen Gebrauchs eines Kennzeichens

Der Bundesgerichtshof stellt in einem jüngeren Urteil noch einmal klar, dass ein
rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG (Markenrechtsverletzung) ist. Weiterlesen „BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch rein firmenmäßigen Gebrauchs eines Kennzeichens“

Interbrand: Best Global Brands 2011

Interbrand hat eine umfangreiche Analyse der Top 100 Marken 2011 veröffentlicht. Neben der obligatorischen Liste bietet Interbrand verschiedene Sortierungen nach Branchen, Wachstum oder Geografie. Darüber hinaus kommen Vertreter der Top Marken zu Wort.

Der 38-seitige Report ist auch in elektronischer Form abrufbar: Best Global Brands 2011

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Personennamen als Marke

Auch Namen von Personen – egal ob echt oder fiktiv, bekannt oder unbekannt, lebend oder verstorben – sind dem Markenschutz zugänglich. Ob ein Personenname als Marke eingetragen wird, richtet sich nach denselben Kriterien wie bei allen anderen Zeichen, nämlich maßgeblich danach, ob dem Namen Unterscheidungskraft zukommt.

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Cissé: Vom SC Freiburg zum FC Bayern?

Nachdem Ivica Olic sich im Spiel gegen den HSV beim Torschuss schwer am Hüftbeugemuskel verletzt hat und tendenziell mindestens 6-8 Wochen ausfällt, plagen den FC Bayern München Stürmersorgen. Was passiert, wenn jetzt auch noch der einzig verbliebene Topstürmer Mario Gomez ausfallen würde?

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IPO UK: Markeninhaber produktiver, innovativer, leistungsfähiger

Das Intellectual Property Office hat in einer massiven Studie untersucht, welche statistische Beziehung zwischen der Marke und der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens besteht. Die Studie basiert auf dem Datenmaterial von bis zu 226.343 britischen Unternehmen zwischen den Jahren 2000-2006.

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Der New Beetle heißt jetzt nur noch Beetle

© Volkswagen 2011
© Volkswagen 2011
Volkswagen präsentiert den Beetle neu. Nach Käfer und New Beetle heißt das Ding jetzt nur noch Beetle.

Wie gut, dass die Markenabteilung von VW damals bei der Markteinführung des New Beetle schon weiter gedacht hat und neben einem umfangreichen Blumenstrauß an New Beetle-Marken auch Beetle-Marken registriert hat.

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Geburtstag: Der Swoosh wird 40

Der Swoosh wurde 1971 von der Grafikdesign-Studentin Carolyn Davidson entworfen und – etwas später als der aktuelle Markenname „Nike“ – als Logo eingeführt. Anfangs noch mit dem Schriftzug „Nike“ versehen, steht der Swoosh mittlerweile allein als Firmenlogo.
Quelle: Wikipedia

Der erste Swoosh wurde in Deutschland im Jahr 1979 als Marke angemeldet und war damals noch eine etwas schiefe Handzeichnung. Die US-Marke aus dem Jahr 1981 zeigt die aktuelle Fassung.

Der Swoosh zeigt, dass sich auch reine Bildmarken – aus denen sich die Benennung nicht unmittelbar ergibt – zu berühmten Marken entwickeln können.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DD643135
Anmeldetag: 12.03.1979
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: 1014901
Anmeldetag: 11.04.1979
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Wort-/Bildmarke
Registernummer: DD653393
Anmeldetag: 25.09.1990
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: US1323343
Anmeldetag: 03.04.1981
Inhaber: Nike, Inc.

Marken-WM 2011

Vor einem Jahr fand an dieser Stelle anlässlich der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Südafrika 2010 die Marken-WM 2010 statt.

Wir präsentierten über 30 fußballbezogene Marken. Unter den Fundstücken befanden sich Marken von namhaften Spielern wie Lionel Messi, Wesley Sneijder, Lukas Podolski, Nicolas Anelka, Andrea Pirlo, Bastian Schweinsteiger, Cristiano Ronaldo, Miroslav Klose oder Wayne Rooney.

Und dieses Jahr?

Marken von den Stars des Frauenfußballs: 0.

Immerhin gibt es Marken der FIFA mit dem obligatorisch breitem Klassenverzeichnis:

DEUTSCHLAND 2011

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: EM 006403869
  • Anmeldetag: 29.10.2007
  • Inhaber: Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
  • Nizzaklassen: 4, 6, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 35, 36, 38, 39, 41, 43

20ELF VON SEINER SCHÖNSTEN SEITE

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: EM 008160781
  • Anmeldetag: 17.03.2009
  • Inhaber: Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
  • Nizzaklassen: 3, 5, 6, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41, 43

GERMANY 2011

  • Markentyp: Wort-/Bildmarke
  • Registernummer: EM 008964173
  • Anmeldetag: 18.03.2010
  • Inhaber: Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
  • Nizzaklassen: 3, 5, 6, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41, 43

Bildnachweis: Steven Depolo, CC BY 2.0

Basics: Der Inhaber einer Marke

Wer Inhaber einer deutschen Marke sein kann, beantwortet § 7 MarkenG: natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Im Grunde gibt es bei der Inhaberschaft einer Marke kaum Beschränkungen. Inhaber einer Marke kann auch die Privatperson sein. Die Führung eines Geschäftsbetriebs ist keine Voraussetzung.

Als juristische Personen kommen u.a. in Frage die GmbH, die AG oder der rechtsfähige Verein. Personengesellschaften sind die OHG und die KG.

Auch die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können Inhaberin einer Marke sein. Meldet eine GbR eine Marke an, so sind bei der Anmeldung allerdings Angaben zum Namen und zur Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters zu machen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Personen Inhaber einer Marke sind. Dies können wiederum mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein.

Auch die Mischung ist möglich. Inhaber einer Marke können Herr X, die Y GmbH sowie die Z KG sein. Melden mehrere Personen eine Marke an, so sind bei der Anmeldung alle Namen und Anschriften sowie ein gemeinsamer Vertreter oder Zustellungsberechtigter anzugeben.

Basics: Vererbung von Marken

Marken sind immaterielle Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter) und unterliegen mit dem Tode des Erblassers (Erbfall) dessen Erbvermögen (Erbschaft) – § 1922 BGB. Die Erbschaft geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Es gelten auch für die Marke die üblichen gesetzlichen Erbfolgeregelungen des BGB.

Für die Marke bedeutet dies, dass ein oder mehrere Erben neue Markeninhaber werden. Mit Vorlage des Erbscheins beantragt man beim Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung. Das Markengesetz lässt es dabei zu, dass auch mehrere Personen Inhaber einer Marke sein können.

Prominentester Fall aus der jungen Vergangenheit dürfte die Erbschaft des Pornostars „Sexy Cora“ darstellen. Ausweislich der Markenregister fallen in die Erbschaft gleich mehrere Marken für Deutschland, EU und international.

Erben einer Marke erhalten nicht nur die Marke an sich, sondern auch die Rechte aus der Marke, z.B. Lizenzverträge vererbt, aus denen dann Einkünfte an die Erben fließen können.

Es gibt für alles eine passende Anwendung

macnews.de berichtet, dass Apple am 4. Dezember 2009 den Slogan „THERE’S AN APP FOR THAT“ beim United States Patent and Trademark Office als Marke angemeldet hat. Mit diesem Slogan wirbt Apple für den App Store. Für den Slogan wird Schutz in den Klassen 09, 35, 38 und 42 begehrt.

Darüber hinaus versucht Apple den Schutzbereich der US-Marke im Wege der internationalen Registrierung auf die Vertragsstaaten Australien, China, Europäische Union und Singapur zu erweitern, wobei die Anmeldung in Singapur vollständig zurückgewiesen wurde.

Jimmy Jump

Der WM-Pokal hat ihm nicht ausgereicht. Jaume Marquet alias Jimmy Jump will mehr. Er ist der bekannteste Flitzer der Welt. Seit 2002 befindet sich der Spanier auf dem langen Lauf zu sich selbst. Noch ist er nicht angekommen. Quelle: 11FREUNDE

11FREUNDE portraitiert Jaume Marquet alias Jimmy Jump und wir schauen, ob es eine entsprechende Marke gibt.

Gibt es.

Markenname: Jimmy Jump

Markennummer: EM05688551

Anmeldedatum: 14.02.2007

Inhaber: Concepcion, Cot Botella, Calle Isidre Nonell i Monturiol, 9, 08192 Sant Quirze del Vallès (Barcelona), ES

Waren & Dienstleistungen:

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Konfektionskleidung für Damen, Herren und Kinder; T-Shirts; Unterwäsche.

Klasse 35: Körper- und Schönheitspflege, Lebensmitteln und Getränken, Geschenkartikeln in Läden und über weltweite Computernetze; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung; Verkaufsförderung für Dritte.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Künstlernamen, Vergnügungen, Produktion von Shows.

Kühlerfiguren – einstiger Glanz auf Motorhauben

Eine Oldtimer-Sammlung kostet viel Geld und benötigt eine Menge Platz. Über beides verfügt Ruth Schumacher zwar nicht, hat aus ihrer Not aber kurzerhand eine Tugend gemacht: Die Autonärrin sammelt ausschließlich Kühlerfiguren und Markenzeichen. Spiegel Online: Kunst am Grill

Kühlerfiguren zierten einst die Kühlerdeckel von Automobilen. Heute ist es aufgrund der Kosten und der Sicherheit damit größtenteils vorbei. Einige berühmte Kühlerfiguren finden sich aber noch immer als eingetragene Marke wieder.

Die Enttäuschung vorweg: Die wohl berühmteste Kühlerfigur existiert weder als dreidimensionale Marke, noch als Bildmarke. Auch eine Recherche im Markenregister des Heimatlandes lieferte keine Treffer. Der Name der Figur ist allerdings als Wortmarke geschützt:

Spirit of Ecstasy
Markentyp: Wortmarke
Registernummer: DE 30300509
Anmeldetag: 03.01.2003
Inhaber: Bayerische Motoren Werke AG

Spirit of Ecstasy ist der Name der geflügelten Kühlerfigur, die seit 1911 den Grill eines Rolls-Royce ziert. Am 6. Februar 1911 wurde die erste Ausführung auf einen Rolls-Royce montiert, es war auch die erste aus Metall gegossene Figur, die in England serienmäßig einer Automarke mitgegeben wurde. Wikipedia


Markentyp: dreidimensionale Marke
Registernummer: DE 39864343
Anmeldetag: 07.11.1998
Inhaber: Bugatti International S.A.

Der von Rembrandt Bugatti entworfene aufgerichtete Elefant wurde als Kühlerfigur für den Bugatti Royale eingesetzt. Entworfen wurde er als Persiflage auf die geflügelte Kühlerfigur Spirit of Ecstasy von Rolls-Royce. Sechs Exemplare existieren hiervon. Im letzten Jahr wurde ein Exemplar im Auktionshaus Gasser Audhuy in Straßburg für rund 237.000 Euro versteigert.


Markentyp: dreidimensionale Marke
Registernummer: DE 39865478
Anmeldetag: 13.11.1998
Inhaber: Bugatti International S.A.

Der von Rembrandt Bugatti entworfene aufgerichtete Elefant wurde als Kühlerfigur für den Bugatti Royale eingesetzt. Entworfen wurde er als Persiflage auf die geflügelte Kühlerfigur Spirit of Ecstasy von Rolls-Royce. Sechs Exemplare existieren hiervon. Im letzten Jahr wurde ein Exemplar im Auktionshaus Gasser Audhuy in Straßburg für rund 237.000 Euro versteigert.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 501970
Anmeldetag: 04.06.1937
Inhaber: Mercedes-Benz Aktiengesellschaft

Die drei Strahlen stehen für Land, Wasser und Luft und betonen die Einsatzgebiete von Mercedes-Benz Motoren. Die Kühlerfigur ist das am häufigsten benötigte Ersatzteil für Mercedes-Benz-Pkw.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 938562
Anmeldetag: 14.11.1974
Inhaber: AUDI AG

Die von Umbo (Otto Maximilian Umbehr) entworfene Kühlerfigur des Automobilherstellers Horch.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 1084554
Anmeldetag: 28.03.1985
Inhaber: Bentley Motors Limited

Das „Flying B“ zierte einst die Motorhauben von Bentley. Auf den Hauben der VW-Tochter prangt mittlerweile nur noch das flache „Winged B“.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 1091851
Anmeldetag: 08.08.1985
Inhaber: Jaguar Cars Limited

Den „Leaper“ verwendete Jaguar seit den 1940er Jahren als Kühlerfigur. Heutzutage wird er nicht mehr werksseitig eingebaut und ist nur noch als Zubehör erhältlich.

EuGH: Kein Markenschutz für Lego-Stein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P, entschieden, dass dem Lego-Stein kein Markenschutz zukommt.

Lego hatte den Stein zunächst als Patent schützen lassen. Nach Ablauf der 20-jährigen Schutzdauer meldete Lego den Stein als 3D-Marke an.

Die Marke wurde beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen, später aber auf Antrag eines Konkurrenten gelöscht. Die Löschung wurde damit begründet, dass die Marke ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (absolutes Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii GMV). Hiergegen legte Lego Beschwerde ein, die nun vom EuGH abgewiesen wurde.

Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Die Wettbewerber wird dieses Urteil zunächst freuen. Ob Lego gegen die Konkurrenz letztendlich schutzlos ist, lies der EuGH ausdrücklich offen.

Unter diesen Umständen ist die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung entwickelt hat, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen, nicht in der Weise schutzfähig, dass ihm durch Eintragung des aus der genannten Form bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Marke ein Monopol eingeräumt wird; diese Situation kann jedoch gegebenenfalls im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden. Eine solche Prüfung ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P