Coronakrise! Wir gucken nach vorn. Wer wird der große Gewinner der Krise werden?

Fast alle Inhaber von Handelsgeschäften, die zwangsweise von der Regierung aufgrund der Coronakrise geschlossen worden sind, stehen derzeit vor einem Trümmerhaufen, der täglich größer wird. Wann die Schließung zurückgefahren wird, ist derzeit noch nicht absehbar – man spricht von vielen Monaten. Es droht täglich alles noch schlimmer zu werden. Notstandsgesetze, Ausgehverbote, Rezession, Arbeitsplatzverlust, Insolvenzen, Bankrun usw. Unsere Mandanten sind natürlich auch betroffen. Aber was macht der Händler, der plötzlich auf einem Berg von Ware sitzt, die er jetzt nicht mehr stationär verkaufen kann?

Wohl dem, der schon einen parallelen Online-Handel aufgezogen hat.  Die Versendung von Ware scheint nach unseren Informationen noch zu funktionieren.

Die Händler stehen zudem Schlange bei amazon. Und da haben wir unseren großen Profiteur von der Krise. Schon jetzt ist das Warenbestellaufkommen bei amazon erheblich gestiegen und es wird noch ganz erheblich weiter steigen, wenn die Krise länger derart anhält. Auch Käufe über Ebay ziehen merklich an.

Sichtlich werden erhebliche Marktanteile gerade neu verteilt und wenn der Kunde erst einmal bemerkt, dass er z.B. seinen Tee sicher und einigermaßen günstig  und schnell auch online bekommt, wird er nach der Krise diese Gewohnheit vielleicht nicht mehr umstellen.

Schnelles Umdenken ist jetzt also angesagt!

Aber Obacht! Das blinde Verkaufen von Ware auf Mega-Plattformen wie amazon und Ebay ziehen erhebliche juristische Gefahren nach sich und es sind speziell bei amazon Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die einen erfolgreichen Markteintritt erleichtern. Bei amazon wird von den Händlern eine sogenannte amazon brand registry für die Verkaufsprodukte bzw. den Namen des Händlers gefordert und unerlässlich, weil man sonst seine Produkte nicht so präsentieren darf wie man es möchte.

Man braucht also eine eingetragene Marke – vorzugsweise eine Deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem DPMA.

Da man eine amazon brand registry nur mit einer eingetragenen Marke (eine angemeldete Marke reicht nicht) durchführen kann, sollte die Markeneintragung tunlichst schnell erfolgen.

Hier trifft man aber auf das nächste überraschende Problem, den Amtsschimmel. Noch vor der Coronakrise dauerte eine gut und ordnungsgemäß durchgeführte Markenanmeldung bis zur Eintragung ca. 3 Monate. In Zeiten der Coronakrise besteht die Gefahr, dass diese Zeit sich erheblich ausdehnen wird, weil weniger Mitarbeiter mehr Anträge meistens von zu Hause aus bearbeiten werden.

Es gilt also schnell zu sein und sich einen Marktvorteil zu sichern!

Das DPMA hält für eine Extragebühr von 200,- EUR die Möglichkeit vor, seine Marke in einem beschleunigten Verfahren eingetragen zu bekommen. Die durchschnittlichen Eintragungszeiten liegen dann derzeit bei ca. 1 Monat, wenn die Markenanmeldung formal korrekt und das Klassenverzeichnis ordnungsgemäß und nicht zu kompliziert erstellt wurde. Jede Art von Abweichung von der Norm führt zu längeren Bearbeitungszeiten.

Fazit:  Wer noch eine Marke zu Eintragung bringen will, um seine Chancen im Online-Vertrieb abzusichern bzw. zu steigern, sollte tunlichst sofort im beschleunigten Verfahren beim DPMA seine Marke anmelden.

P.S. Von der Anmeldung einer EU-Marke sollte man unbedingt absehen, da die Eintragungsdauer einer EU-Marke unabkürzbar (es existiert kein Verfahren der beschleunigten Prüfung) mindestens 5 Monate beträgt.

Weiterlesen: unsere Beiträge zur amazon brand registry

„Oktoberfest“ – EUIPO wird den Markenschutz verweigern

Wiener Klassifikation 7-2013

Vor nahezu genau drei Jahren erregte die Markenanmeldung „Oktoberfest“ der Landeshauptstadt München beim Europäischen Markenamt EUIPO große Aufregung. München beanspruchte Markenschutz in insgesamt 27 Waren- und Dienstleistungsklassen. Unter Reiseveranstaltern, Händlern und Unternehmen, die sich rund um das große Volksfest positioniert hatten, entstand die Angst vor juristischen Konflikten und dem möglichen Versiegen dieser Einnahmequelle. Über die Markenanmeldung und die möglichen wirtschaftlichen Folgen wurde bundesweit berichtet.

Im Zuge der Berichterstattung informierten wir über die Möglichkeit gegen diese Markenanmeldung vorzugehen.   Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf.

Eine solche Bemerkung Dritter haben wir für einen Mandanten beim EUIPO eingereicht.  Hier können Sie unsere Bemerkung zur Markenanmeldung einsehen.

Nach telefonischer Information des Europäischen Markenamtes schließt sich das EUIPO nun unseren Argumenten an und wird die Markeanmeldung umfänglich zurückweisen.

Sowie der entsprechende Beschluss öffentlich wird werden wir weiter berichten.

Selbstverständlich stehen der Stadt München gegen die Entscheidung des EUIPO Rechtsmittel zur Verfügung. Es muss schon wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Marke von einer  Beschwerde vor dem Europäischen Gericht ausgegangen werden, so dass das letzte Kapitel in dieser Markengeschichte noch nicht geschrieben sein dürfte.

Markenschutz in den USA

Die Vereinigten Staaten von Amerika sind weltweit der umsatzstärkste Handelspartner im deutschen Außenhandel. Nicht zuletzt deshalb ist der Markenschutz in den USA für deutsche Unternehmen höchst interessant.


Quelle: Statistisches Bundesamt 2018

Der einfachste Weg die eigene Marke für die USA zu internationalisieren ist das Madrider Markensystem der WIPO (World Intellectual Property Organization). Voraussetzung für Registrierung einer sogenannten IR-Marke ist allerdings eine eingetragene Heimatmarke. Für deutsche Unternehmen ist dies im Normalfall die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke oder eine europaweit gültige Unionsmarke.

Was kostet der Markenschutz in den USA?

Folgende Kosten fallen bei der Anmeldung einer IR-Marke für die USA an:

Beispielrechnung für eine deutsche Wortmarke in 3 Nizzaklassen
– Anmeldegebühren der WIPO: 1817 CHF (je nach Tageskurs etwa 1550 EUR)
– Amtliche Gebühren des Heimatamtes (hier DPMA): 180.- EUR
– Bankgebühren: ca. 35 EUR
– Anwaltshonorar: 599.- EUR netto

Optionale Kosten für eine Marlen- und Firmennamenrecherche USA
Markenrecherche (US Federal, US State und WIPO): 349 EUR netto
Firmennamrecherche USA: 299.- EUR netto

Selbstverständlich kann man im Zuge einer IR-Markenanmeldung auch mehrere Staaten für den Markenschutz auswählen. Aktuell stehen hierfür über 100 Mitglieder weltweit zur Auswahl.

Bestehende IR-Marken lassen sich zu günstigeren Gebühren um zusätzliche Staaten erweitern.
Sie haben Fragen zur Anmeldung einer IR-Marke oder möchten sich die Kosten für ein konkretes Staatenportfolio kalkulieren lassen? Sprechen Sie uns gerne telefonisch auf Ihr Anliegen an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Amazon Markenregistrierung: Was ich noch wissen sollte – amazon brand registry Teil 4

Viele unserer Mandanten / Amazon Händler kommen täglich zu uns und berichten über ihre Erfahrungen mit der amazon brand registry.

Dabei kommen immer wieder erstaunliche Dinge ans Tageslicht. So wird uns heute von einem Händler berichtet, dass er seine DE-Marke seinerzeit selbst o h n e A n w a l t angemeldet hat und damit auch nur selbst mit seiner Zustellanschrift im DE-Marken-Register – also ohne anwaltlichen Vertreter – eingetragen ist. Bei der Amazon Markenregistrierung in/für Deutschland, gab es dann für ihn keine Probleme seine Wortmarke erfolgreich durch die Amazon Markenregistrierung laufen zu lassen.

Als er allerdings danach versuchte, die amazon brand registry über amazon.com zu durchlaufen, wurde ihm mitgeteilt, dass dies ohne anwaltlichen VERTRETER im Markenregister nicht funktionieren wird. Was meint amazon.com damit, fragte sich der Händler also?

Nun, die Antwort ist recht einfach. amazon.com möchte zukünftig Jobs in der Verwaltung einsparen. Häufig sehr emotionale Diskussionen mit Händlern möchte man auf das Minimum einschränken. Entsprechend sollen zukünftig markenrechtliche Verstöße auch nicht den Händlern selbst gemeldet werden, sondern dessen im Markenregister eingetragenen Rechtsvertretern.

Fazit: Wer also Händler bei Amazon ist und seine Marke selbst angemeldet hat bzw. bisher selbst verwaltet und eben kein anwaltlicher VERTRETER im Markenregister hinterlegt ist, dürfte zukünftig bei der amazon brand registry Probleme mit Amazon bekommen. Dies könnte auch sehr schnell bei der Amazon Markenregistrierung für Deutschland Einzug halten. Falls dies der Fall sein sollte, muss der Markeninhaber einen Anwalt konsultieren, damit dieser sich für die Marke im Markenregister als anwaltlicher VERTRETER verzeichnen lässt. Dass dies natürlich anwaltliche Gebühren nach sich ziehen wird, ist klar. Die jährliche anwaltliche Verwaltungsgebühr dürfte im Durchschnitt bei 50- 100 EUR/Jahr liegen.

Amazon Markenregistrierung auch mit EU-Marke möglich – amazon brand registry Teil 3

Die amazon brand registry wird von deutschen Händlern derzeit hauptsächlich mit deutschen Wortmarken gefüttert.
Viele Händler, die nur eine Wort-/Bildmarke besitzen, versuchen derzeit fast schon hektisch ihre Wort-/Bildmarke auch als Wortmarke schützen zu lassen. Das klappt oftmals aber nicht, was zu Frust führt.

Die allermeisten Wort-/Bildmarken wurden nämlich in dieser Form (also Kombination aus Wort und Grafik) so angemeldet, weil der Wortbestandteil allein nicht schutzfähig (zu beschreibend) war. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass die Anwälte der Wort-/Bildmarkeninhaber für diese einfach nur die Marke angemeldet haben, ohne die Händler darüber aufzuklären, dass eine Wort-/Bildmarke gerade nicht den Schutz für ein Wort oder die Worte verschaffen kann, die nur glatt beschreibend, also nicht kennzeichnend sind. Wenn ein Beleuchtungs-Händler also eine Wort-/Bildmarke „LED-Shop“ besitzt (rein zufälliges Beispiel), ist diese eigentlich nichts wert, weil die Worte „LED-Shop“ für den Handel mit LEDs nicht schutzfähig sind.

Auch wenn Amazon zukünftig in der amazon brand registry die Hinterlegung von Wort-/Bildmarken in einer zweiten Welle wieder zulassen sollte, kann der Wort-/Bildmarkeninhaber von „LED-Shop“ selbst nach erfolgter Hinterlegung mit dieser Marke nicht verhindern, das andere Händler sich an die Angebote anhängen und die Buybox mit besetzten. Wir erinnern uns: nur Wortmarkeninhabern wird diese Möglichkeit vorbehalten sein.

TIPP: Sofern es sich allerdings um Grenzfälle der Eintragungsfähigkeit von Wortmarken handelt, gibt es noch eine Hintertür, die die Händler kennen sollten.
Oftmals werden vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nämlich Wortmarkeneintragungen abgelehnt, die vom EU-Markenamt (EUIPO) als wortmarkeneintragungsfähig beurteilt werden. Die EU-Marke (europäische Marke) gilt nach Eintragung in allen 28 europäischen Mitgliedsländern. Der Grund für die unterschiedliche Eintragungspraxis liegt ganz klar darin begründet, dass beim EU-Markenamt viele ausländische Prüfer arbeiten, die etwas lockerer sind.

Weiterlesen „Amazon Markenregistrierung auch mit EU-Marke möglich – amazon brand registry Teil 3“

Meine Marke bei Amazon registrieren – amazon brand registry Teil 2

Wie versprochen führen wir die Serie „amazon brand registry“ fort. Zuletzt hatten wir über das Verifizierungsverfahren und den Verifizierungscode gesprochen.

Auf vielfachen Wunsch kommen wir noch einmal darauf zu sprechen, warum Amazon nur Wortmarken und keine Wort-/Bildmarken für die neue Amazon Markenregistrierung zulässt. Dazu muss man sich zunächst einmal vor Augen führen, wo der Unterschied zwischen diesen Markenformen liegt. Die Wortmarke zeichnet sich dadurch aus, dass sie von einzelnen oder mehreren Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen gebildet wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verwendet dabei die Standardschrift „Arial“. Mit umfasst sind neben allen Buchstaben (Kapitalbuchstaben oder kleine Buchstaben sowie Buchstabenzeichen) auch Zahlen, Zahlenbrüche, Hochzahlen und die üblichen Satzzeichen wie Punkt, Doppelpunkt, Komma, Bindestrich, Semikolon, Apostroph, Anführungszeichen, Ausrufezeichen, Fragezeichen, runde und eckige und geschweifte Klammern sowie +, -, &, @, %, $, #, /, *, >, =, <, _, ~, §, Währungszeichen sowie eine ganze Reihe von Zeichen, die man nicht unbedingt täglich verwendet. Weiterlesen „Meine Marke bei Amazon registrieren – amazon brand registry Teil 2“

WIPO: Statistik zu Markenanmeldungen 2016

WIPODie WIPO hat die Statistiken zu den Markenanmeldungen nach dem Madrider System (internationale Registrierung) für das Jahr 2016 veröffentlicht. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Anmeldungen um 7,2 % auf 52.550 gestiegen.

7.741 Anmeldungen stammen aus den USA, 7.551 aus Deutschland, gefolgt von 4.132 aus Frankreich und 3.200 aus China. Mit 150 Anmeldungen stellt L’Oréal den stärksten Anmelder dar, Platz 2 nimmt die britische Glaxo Group (141) vor BMW (117) und Lidl (112) ein.

Quelle: Pressemitteilung der WIPO vom 15.03.2017

BGH: Markenanmeldung für Dritte bleibt Rechtsanwälten und Patentanwälten vorbehalten

Foto von Stephan Baumann
Foto von Stephan Baumann
Surft man durch das Internet, trifft man immer wieder auf Unternehmungen oder Personen, die Markenanmeldungen für Dritte gewerbsmäßig anbieten.

Auf Nachfrage, ob der Anbieter die Zulassung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt habe, kommt dann immer wieder die gleiche amüsante Antwort, dass nämlich die Anmeldung von Marken so einfach und standardisierbar sei, dass es einer Zulassung nicht bedarf und das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht greife.

Land auf und Land ab wurde dies bei den allermeisten Kammer für Wettbewerbssachen der Landgerichte nicht so gesehen und eine Zulassung zur Anwaltschaft wurde als zwingend vorausgesetzt.

Im konkret vom BGH entschiedenen Fall war der Beklagte – ein Ingenieur – allerdings in seiner Argumentation und Vorgehensweise etwas kreativer als das übliche Maß der anderen Wettbewerbsverletzer und warf ein, dass er an der Kreation der Schutzrechts mitgewirkt habe und dementsprechend die Rechtsangelegenheit auch seine eigene sei. Dies führe dazu, dass er diese Rechtsangelegenheit auch rechtlich betreue dürfe.

Diese vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe in der Praxis dazu, dass man gewerbsmäßig für Dritte Schutzrechte wie z.B. Marken oder Patente anmelden dürfe und sogar in Rechtsstreitigkeiten wie Abmahnungen tätig werden darf.

Der BGH machte dem Beklagten aber einen ganz dicken Strich durch die Rechnung und führt hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts bei einer Markenanmeldung im Sinne der Anwaltschaft sehr schön aus: BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

DPMA: Jahresbericht 2015

DPMAJahresbericht2015Nach der Infografik für die Markenanmeldungen 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt nun den vollständigen Jahresbericht 2015 veröffentlicht.

Im Jahr 2015 zählt das Deutsche Patent- und Markenamt 69.130 Markenanmeldungen. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Veränderung von + 3,8 %.

Neben umfangreichen Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten bietet der Jahresbericht Informationen zu den Tätigkeiten des Amts, Kooperationen und Zusammenarbeit, Projekte und Entwicklungen.

Statistik zu Unionsmarkenanmeldungen im Jahr 2015

Statistik zu Unionsmarkenanmeldungen im Jahr 2015Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, hat Statistiken zu den Unionsmarkenanmeldungen aus den Mitgliedsstaaten im Jahr 2015 veröffentlicht. Danach sind aus den Mitgliedsstaaten ca. 90.000 Anmeldungen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingegangen. Mit ca. 20.500 Anmeldungen war Deutschland der führende Mitgliedsstaat. Relativ gesehen, d.h. in Verhältnis zu den Einwohnern, stammten die meisten Anmeldungen aus Luxemburg. Regional betrachtet, stammten die meisten Anmeldungen wiederum aus der Region Paris, gefolgt von Barcelona, Madrid und Mailand.

Quelle und weitere Statistiken: Pressemitteilung 79/2016 vom 25.04.2016

WIPO: Markenanmeldungen 2015

wipo+2015 Die World Intellectual Property Organization hat eine
Infografik für die Anmeldungen einer internationalen Registrierung 2015 veröffentlicht. Danach wurden im Jahr 2015 49.273 Anmeldungen bei der WIPO eingereicht. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Veränderung von + 2,9 %.

Die meisten Anmeldungen stammen aus den USA und Deutschland. Die aktivsten Markenanmelder sind Novartis, Lidl, L’Oreal und Philips.

Die Top Klassen sind Klasse 9 (Elektrische Apparate und Instrumente), Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung) und Klasse 42 (technologische und wissenschaftliche Dienstleistungen).

Infografik: Marken 2015
Quelle: WIPO

DPMA: Markenanmeldungen 2015

Marken2015 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Infografik für die Markenanmeldungen 2015 veröffentlicht. Danach wurden im Jahr 2015 69.130 Marken beim DPMA angemeldet. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Veränderung von + 3,8 %.

Die führenden Bundesländer (in absoluten Zahlen) sind Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg. Mit Bayer, Merck und Merz stammen die Top 3 Anmelder aus dem Pharma-Bereich.

Die Top Leitklassen sind Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung), Klasse 41 (Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und Klasse 9 (Elektrische Apparate und Instrumente).

Infografik: Marken 2015
Quelle: DPMA

EU-Markenanmeldung bis zum 23.03.2016 günstiger

03HABM

Beeilen Sie sich!

Die Umstellung der Reform des europäischen Markenrechts läuft auf vollen Touren. Am 23.03.2016 ist es dann soweit. Das jetzige Gemeinschaftsmarkenamt HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) wird zum EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) umbenannt und zugleich ein neues Gebührensystem für die Anmeldung von EU-Marken, die jetzt Unionsmarken heißen, eingeführt. Noch bis zum 23.03.2016 hat man die Möglichkeit, zu alten, größtenteils günstigeren Konditionen eine EU-Marke anzumelden. Bis zum Stichtag beträgt die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke 900 EUR (bis 3 Klassen). Die Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse beträgt 150 EUR.

Weiterlesen „EU-Markenanmeldung bis zum 23.03.2016 günstiger“

HABM: Jahresbericht 2014

HABM+Jahresbericht+2014Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat seinen umfangreichen Jahresbericht für 2014 veröffentlicht.

Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sind 117.464 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2014 eingegangen. Davon entfallen 17.183 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen.

Die meisten Anmeldungen stammen aus Deutschland, gefolgt aus den USA, Großbritannien, Italien, Spanien, Frankreich, Schweiz, Niederlande, Polen und Österreich.

Quelle: HABM Jahresbericht 2014

DPMA: Jahresbericht 2014

DPMA+Jahresbericht+2014Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht für 2014 veröffentlicht.

Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über die Schiedsstellen, Finanzen und nationale Kooperationen.

Insgesamt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt 70.678 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2014 eingegangen. Davon entfallen 4.065 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen.

Insgesamt waren 793.704 Marken im Register eingetragen. Die Zahl der Verlängerungen ist mit circa 30.000 seit 2011 weiterhin sehr konstant. Die Zahl der Löschungen ist angestiegen. Im Jahr 2014 wurden 44.316 Marken gelöscht.

Im Jahr 2014 teilten sich den Spitzenplatz der Unternehmen und Institutionen mit den meisten Markeneintragungen die Boehringer Ingelheim International GmbH und die Daimler AG mit jeweils 93 Eintragungen. Die Netto Marken-Discount AG & Co. KG folgte mit 62 Eintragungen auf Platz drei. Der stärkste ausländische Anmelder war ein Pharmaunternehmen aus der Schweiz: die Novartis AG.
Quelle: DPMA Jahresbericht 2014

WIPO: Statistik 2014

WIPODie WIPO hat nun ihren vollständigen Jahresbericht zum Madrider System veröffentlicht und präsentiert Daten über Daten auf über 70 Seiten: Madrid Yearly Review.

Unsere ursprüngliche Meldung vom 30.03.2015:

Die WIPO hat die Statistiken zu den Markenanmeldungen nach dem Madrider System (internationale Registrierung) für das Jahr 2014 veröffentlicht. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Anmeldungen um 2,3 % auf 47.885 gestiegen. Die USA haben Deutschland als größten Nutzer des Systems verdrängt.

6.595 Anmeldungen kamen aus den USA, 6.506 aus Deutschland, gefolgt von 3.802 aus Frankreich und 3.144 aus der Schweiz. Mit 281 Anmeldungen stellt der schweizerische Pharmakonzern Novartis den stärksten Anmelder dar, Platz 2 nimmt die britische Glaxo Group (234) vor dem ungarischen Pharmaunternehmen Egis Gyógyszergyár (132) und dem deutschen Discounter Lidl (128) ein.

Quelle: Pressemitteilung der WIPO vom 19.03.2015

WIPO: Statistik zu Markenanmeldungen 2014

WIPODie WIPO hat die Statistiken zu den Markenanmeldungen nach dem Madrider System (internationale Registrierung) für das Jahr 2014 veröffentlicht. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Anmeldungen um 2,3 % auf 47.885 gestiegen. Die USA haben Deutschland als größten Nutzer des Systems verdrängt.

6.595 Anmeldungen kamen aus den USA, 6.506 aus Deutschland, gefolgt von 3.802 aus Frankreich und 3.144 aus der Schweiz. Mit 281 Anmeldungen stellt der schweizerische Pharmakonzern Novartis den stärksten Anmelder dar, Platz 2 nimmt die britische Glaxo Group (234) vor dem ungarischen Pharmaunternehmen Egis Gyógyszergyár (132) und dem deutschen Discounter Lidl (128) ein.

Quelle: Pressemitteilung der WIPO vom 19.03.2015

DPMA: Statistik 2014

DPMADas DPMA hat eine Statistik für das Jahr 2014 veröffentlicht. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der Markenanmeldungen um 10,7 % auf 66.613 Anmeldungen gestiegen. Knapp über die Hälfte dieser Anmeldungen wurden online ausgeführt. Das anmeldungsreichste Bundesland ist nach wie vor Nordrhein-Westfalen mit 13.767 Anmeldungen. Pro Kopf liegt hingegen Hamburg vorn. Die aktivsten Anmelder im Jahr 2014 waren Boehringer Ingelheim International GmbH und die Daimler AG.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA vom 12.03.2015

San Marino: Markeninhaber müssen Steuern zahlen

Blick_von_san_marino Die älteste Republik der Welt ist seit 1960 Mitglied des Madrider Systems. Für Ausländer stellt die Anmeldung einer internationalen Registrierung der einfachste Weg dar, Markenschutz in San Marino zu erlangen. Der Staat ist kein Mitglied der EU, so dass die Gemeinschaftsmarke hier keine Gültigkeit besitzt.

Wie das Markenamt verkündete, müssen ausländische Markeninhaber in San Marino nunmehr Steuern zahlen:

The owners of European patents and international trademarks that want to protect their inventions or trademarks in the Republic of San Marino are required to pay national taxes in San Marino

All applicants originating from countries other than Italy, that require industrial property rights through the international systems (WIPO and EPO), are required to make a deposit in each of the two countries, by paying the taxes both in San Marino and in Italy

Quelle: USBM Press Release

Der Rechtsmarkt für Markenanmeldungen 2013

Der Markenblog hat das „Ranking der Top-Kanzleien im Bereich Markenanmeldung“ für deutsche Markenanmeldungen 2013 frisch veröffentlicht. Auch in 2013 konnte unsere Kanzlei wieder glänzen.

Wie in den Jahren 2011 und 2012 konnte unsere Kanzlei auch in 2013 den 1. Platz im Bereich Anzahl deutscher Markenanmeldungen erringen. Besonders erwähnenswert finden wir dabei, dass wir trotz der gesteigerten Anzahl an Markenanmeldungen unsere Eintragungsquote auf über 90% steigern konnten und damit laut Markenblogstatistik auch einen oberen Wertungsplatz in dieser Kategorie belegen konnten. Qualität und Quantität konnten folglich einhergehen.

Wir danken unseren Mandanten für ihr gerechtfertigtes Vertrauen in unsere Kanzlei und für die gute Zusammenarbeit. Auch wenn das Marktumfeld schwieriger geworden ist, prognostizieren wir für uns in 2014 bereits wieder Platz 1 bei der Anzahl deutscher Markenanmeldungen.