Der Begriff „Ballermann“ ist seit Jahren nicht nur auf Mallorca als Gastronomie bekannt, sondern auch bei einer Vielzahl abgemahnter Unternehmen, die diesen Namen für Events in Deutschland genutzt haben. Die Markeninhaberin unterhält insoweit eine gute Überwachungsstruktur und versucht entweder Lizenzeinnahmen zu erzielen oder dem abgemahnten Unternehmer die Nutzung zu untersagen. Entsprechend gallig reagieren die Abgemahnten oft und versuchen mit einer naheliegenden Verteidigungsstrategie aus der Sache ohne Kosten herauszukommen.
Gerne wird dann behauptet, dass der Begriff „Ballermann“ doch mittlerweile ein allgemein geläufiger Begriff geworden sei, dem die Unterscheidungskraft fehle. Bei solchen Einwendungen muss das Gericht dann prüfen, ob dem so sein könnte.
Dies ist gerade mal wieder beim OLG München geschehen. Das OLG München sieht die Marke „Ballermann“ dabei weiterhin als unterscheidungskräftig und somit markenrechtlich geschützt an (Urteil im Volltext). Im konkreten Fall hatte der verklagte Gastronomiebetrieb bei seiner Werbung für einen Event mit dem Slogan „Ballermann Party“ geworben.
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