Surft man durch das Internet, trifft man immer wieder auf Unternehmungen oder Personen, die Markenanmeldungen für Dritte gewerbsmäßig anbieten.
Auf Nachfrage, ob der Anbieter die Zulassung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt habe, kommt dann immer wieder die gleiche amüsante Antwort, dass nämlich die Anmeldung von Marken so einfach und standardisierbar sei, dass es einer Zulassung nicht bedarf und das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht greife.
Land auf und Land ab wurde dies bei den allermeisten Kammer für Wettbewerbssachen der Landgerichte nicht so gesehen und eine Zulassung zur Anwaltschaft wurde als zwingend vorausgesetzt.
Im konkret vom BGH entschiedenen Fall war der Beklagte – ein Ingenieur – allerdings in seiner Argumentation und Vorgehensweise etwas kreativer als das übliche Maß der anderen Wettbewerbsverletzer und warf ein, dass er an der Kreation der Schutzrechts mitgewirkt habe und dementsprechend die Rechtsangelegenheit auch seine eigene sei. Dies führe dazu, dass er diese Rechtsangelegenheit auch rechtlich betreue dürfe.
Diese vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe in der Praxis dazu, dass man gewerbsmäßig für Dritte Schutzrechte wie z.B. Marken oder Patente anmelden dürfe und sogar in Rechtsstreitigkeiten wie Abmahnungen tätig werden darf.
Der BGH machte dem Beklagten aber einen ganz dicken Strich durch die Rechnung und führt hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts bei einer Markenanmeldung im Sinne der Anwaltschaft sehr schön aus: BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur