Besteht eine Marke aus einem beschreibenden Begriff, stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat.
Der BGH hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke „POST“ zu entscheiden.
Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke „POST“ u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil „Post“ in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.
In beiden Fällen ist die Deutsche Post AG im Streit um die Rechte aus der Marke „POST“ unterlegen.
An der Benutzung der Bezeichnung „Post“ hätten die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort „POST“ abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, könne ihnen die Verwendung der Bezeichnung „POST“ nicht untersagt werden.
Die Pressemitteilung vom 05.06.2008 finden Sie hier.
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