Im Markenrecht gilt, dass die prioritätsältere Marke Vorrang gegenüber der prioritätsjüngeren Marke besitzt – Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Die Priorität einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag oder – falls eine ausländische Priorität in Anspruch genommen wird – nach deren Prioritätstag.
Unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann beispielsweise der Inhaber einer deutschen Marke bei der Anmeldung einer englischen Marke den Prioritätstag der deutschen Anmeldung in Anspruch nehmen. Dies hat zur Folge, dass der englische Markenschutz ab dem Tag der deutschen Anmeldung gilt. Umgekehrt kann freilich auch der Inhaber einer englischen Marke deren Priorität bei der Anmeldung einer deutschen Marke in Anspruch nehmen.
Ob eine ausländische Priorität in Anspruch genommen werden kann, richtet sich zunächst danach, ob das Land der Erstanmeldung und das Land der Zweitanmeldung durch einen Staatsvertrag, namentlich der PVÜ, verbunden sind. Zur Zeit sind 173 Staaten durch die PVÜ verbunden.
Die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität gilt auch bei Gemeinschaftsmarken sowie internationalen Registrierungen nach dem Madrider System.
Artikel 4 PVÜ bestimmt, dass die Zweitanmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung erfolgen muss. Wichtig zu erkennen ist, dass die Frist mit der Anmeldung, nicht mit der Eintragung in Gang gesetzt wird.
Darüber hinaus muss zwischen der Erst- und Zweitanmeldung Identität bestehen. Die Zeichen der Erst- und Zweitanmeldung müssen identisch sein. Der Umfang des Klassenverzeichnisses der Zweitanmeldung kann hinter dem der Erstanmeldung zurückbleiben, darf den Umfang aber nicht überschreiten.
Möchte der Anmelder eine ausländische Priorität in Anspruch nehmen, so hat er eine Prioritätserklärung abzugeben sowie zur Feststellung der ausländischen Priorität geeignete Dokumente einzureichen.
Die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität ist regelmäßig ohne Mehrkosten verbunden.
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