OLG Frankfurt: keine irreführende Werbung mit ®, falls …

… falls eine bestehende Marke lediglich geringfügig abgewandelt wird und sich die Abweichungen in dem Rahmen halten, der den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

In Abgrenzung zu den Fällen, in denen überhaupt kein Markenschutz besteht, hat das OLG Frankfurt erneut über einen Fall entschieden, in welchem der Verwender des Symbols ® Inhaber einer Wort-/Bildmarke ist, in einem Angebot bei Amazon jedoch nur einen Wortbestandteil dieser Marke mit dem Symbol ® kennzeichnete.

Dies stelle in dem konkreten Fall keine irreführende Werbung dar. Denn bei dem mit dem Symbol ® gekennzeichneten Wortbestandteil handele es sich um den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil der Wort-/Bildmarke. Die Weglassung der weiteren Bestandteile verändere deshalb den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht maßgeblich.

Leitsätze:

  1. Wird in der Werbung für ein Wortzeichen Markenschutz beansprucht („R im Kreis“), obwohl tatsächlich eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist, fehlt es gleichwohl an einer Irreführung, wenn sich die Verwendung des Wortbestandteils als rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG darstellt.
  2. Eine Wort-/Bildmarke wird auch durch Verwendung eines Wortbestandteils allein rechtserhaltend benutzt, wenn dieser Wortbestandteil für sich kennzeichnungskräftig ist, weitere Wortbestandteile rein beschreibenden Charakter haben und die Bildbestandteil so unauffällig sind, dass sie vom angesprochenen Verkehr vernachlässigt werden (im Streitfall bejaht).

Entscheidung im Volltext: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2017, Az.: 6 W 67/17

® und ™

Das ® ist das Symbol für eine eingetragene Marke (Registered trade mark). Dem Verkehr soll hierdurch signalisiert werden, dass registerlicher Markenschutz besteht.

Das ® darf – muss aber nicht – als Hinweis auf eine eingetragene Marke verwendet werden. Die Betonung liegt auf „eingetragen“. Besteht überhaupt kein Markenschutz oder befindet sich die Marke noch in der Anmeldung (letzteres str.), stellt die Verwendung des ® eine wettbewerbswidrige Irreführung und Schutzrechtsanmaßung nach §§ 3, 5 UWG dar.

Das ® darf ferner nur bei der Kennzeichnung solcher Produkte verwendet werden, für die die Marke Schutz genießt. Das ® darf beispielsweise nicht bei der Kennzeichnung von „Schokolade“ verwendet werden, wenn die Marke nur für „Limonade“ eingetragen ist.

Bei der Platzierung des ® ist der Verwender weitgehend frei. Das ® kann sowohl rechts oben wie rechts unten platziert werden. Auch andere Platzierungen sind möglich, solange der Verkehr erkennt, dass es sich bei dem so gekennzeichneten Zeichen um eine eingetragene Marke handelt.

Bei kombinierten Zeichen ist Vorsicht geboten. Ist nur ein Bestandteil eines Kombinationszeichens als Marke eingetragen, so darf das ® nicht an einer Stelle platziert werden, die dem Verkehr suggeriert, dass dem gesamten Kombinationszeichen Markenschutz zukomme.

Das ™ ist das Symbol für ein nicht als Marke eingetragenes Zeichen, das im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (trade mark). Das ™ soll dem Verkehr darauf hinweisen, dass das so gekennzeichnete Zeichen vom Verwender wie eine Marke benutzt wird und möglicherweise eine Markenanmeldung bevorsteht. Der Verwender erhebt Ansprüche auf dieses Zeichen, diese werden ihm aber nicht garantiert.

Das Zeichen stammt aus dem anglo-amerikanischen Raum. Es hat keinen rechtlichen Status. Aus der Benutzung erwachsen keine Ansprüche.

Die Verwendung des ™ sollte in Deutschland vermieden werden, da es unserem Rechtskreis fremd ist.

Basics: Überlegungen im Anschluss an die Markenanmeldung

Durchführung einer Markenüberwachung
Um die eingetragene Marke effektiv vor Nachahmungen zu schützen, ist eine Überwachung neu veröffentlichter Eintragungen notwendig. Die Durchführung einer Markenüberwachung ist einer Markenrecherche ähnlich. Bei einer nationalen deutschen Marke werden die Register des DPMA, des HABM und der WIPO auf identische und ähnliche Neueintragungen überwacht. Bei einer europäischen Gemeinschaftsmarke werden ferner die Register der Mitgliedsstaaten der EU auf Neueintragungen hin unter die Lupe genommen. Werden identische oder ähnliche Neueintragungen drei Monate nach deren Veröffentlichung entdeckt, so kann sich der Markeninhaber mit dem kostengünstigen Widerspruch gegen die Neueintragung zur Wehr setzen und die Risiken eines späteren Verfahrens vermeiden.

Dokumentation der Benutzung
Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist. Der Markeninhaber sollte daher die Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dokumentieren, um den Einwand der Nichtbenutzung zu Fall bringen zu können. Ferner fordern manche Markenämter zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes einen Benutzungsnachweis. In den USA ist beispielsweise zwischen dem 5. und 6. Jahr der Schutzdauer eine Benutzungserklärung, ggf. mit Benutzungsnachweis, abzugeben.

Kennzeichnung der Marke
Sobald die Marke eingetragen ist, ist es dem Inhaber gestattet, die Marke mit dem Schutzrechtsvermerk ® zu versehen. Ein solcher Schutzrechtsvermerk ist nicht vorgeschrieben, sondern fakultativ. Da es den Mitbewerbern oftmals nicht bekannt ist, dass es sich bei dem Zeichen um eine Marke handelt, kann es sinnvoll sein, durch das ® auf den Markenschutz des Zeichens hinzuweisen.

Erweiterung des Markenschutzes
Meldet der Inhaber einer nationalen Marke binnen sechs Monaten nach der Anmeldung eine identische Gemeinschaftsmarke oder identische Internationale Registrierung an, so kann er die Priorität seiner nationalen Marke „mitnehmen“ und auf die angemeldete Gemeinschaftsmarke oder Internationale Registrierung übertragen. Der Anmelder hat hierzu eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.