Ist die Marke eingetragen und die dreimonatige Widerspruchsfrist abgelaufen, kann die Marke geteilt werden. § 46 Abs. 1 MarkenG:
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.
Die Teilung einer Marke ist also immer auf das Klassenverzeichnis zu beziehen. Der räumliche Geltungsbereich einer Marke kann beispielsweise nicht aufgeteilt werden.
Beispiel: Marke M mit Anmeldepriorität vom 01.01.2008 ist eingetragen für „Apfelsaft; Bier; Whisky; Kautabak; Streichhölzer; Zigarren“.
Eine Teilung kann derart erfolgen, dass Marke M1 die Waren „Apfelsaft; Bier; Streichhölzer“ zugeteilt bekommt, Marke M2 die Waren „Whisky; Kautabak; Zigarren“. Beide Marken M1 und M2 besitzen nach der Teilung dieselbe Anmeldepriorität des 01.01.2008. Auf Grund derselben Priorität können (trotz Verwechslungsgefahr) keine Rechte gegeneinander hergeleitet werden.
Das Klassenverzeichnis muss vollständig aufgeteilt werden. Es darf weder Überschneidungen geben, noch Erweiterungen.
Die Teilung einer Marke ist unwiderruflich. Eine Zusammenlegung ist nicht möglich.
Für die Teilung einer Marke werden amtliche Gebühren in Höhe von € 300,- fällig.