Fundstücke: Filmtitel als Marke II

Die Liste der 10 erfolgreichsten Filme 2000 bis 2009 liest sich außerordentlich langweilig, da sie ausschließlich aus sogenannten Franchisefilmen besteht. Daher wundert es auch nicht, dass alle Filme durch Marken abgesichert sind.

  1. $ 1129.2 Lord of the Rings: The Return of the King, The (2003)
    Marke THE RETURN OF THE KING (EM02209161)
    Inh. The Saul Zaentz Company
  2. $ 1060.6 Pirates of the Caribbean: Dead Man’s Chest (2006)
    Marke PIRATES OF THE CARIBBEAN: DEAD MAN`S CHEST (DE30611748)
    Inh. DISNEY ENTERPRISES INC.
  3. $ 1001.8 Dark Knight, The (2008)
    Marke THE DARK KNIGHT (EM06447189)
    Inh. DC Comics
  4. $ 968.7 Harry Potter and the Sorcerer’s Stone (2001)
    zahlreiche Marken SORCERER’S STONE, Inh. Warner Bros. Entertainment
    zahlreiche Marken DER STEIN DER WEISEN, Inh. Time Warner Entertainment
  5. $ 958.4 Pirates of the Caribbean: At World’s End (2007)
    Marke PIRATES OF THE CARIBBEAN: AT WORLD’S END (DE30712685)
    Inh. DISNEY ENTERPRISES INC.
  6. $ 937.0 Harry Potter and the Order of the Phoenix (2007)
    zahlreiche Marken HARRY POTTER AND THE ORDER OF THE PHOENIX
    Inh. Warner Bros. Entertainment
    Marke HARRY POTTER UND DER ORDEN DES PHÖNIX (DE30329550)
    Inh. Warner Bros. Entertainment
  7. $ 924.7 Lord of the Rings: The Two Towers, The (2002)
    Marke THE TWO TOWERS (EM02209195)
    Inh. The Saul Zaentz Company
    Marke THE LORD OF THE RINGS THE TWO TOWERS (EM03029378)
    Inh. The Saul Zaentz Company
  8. $ 902.5 Shrek 2 (2004)
    Marke SHREK (EM01653146)
    Inh. DreamWorks Animation L.L.C.
  9. $ 892.2 Harry Potter and the Goblet of Fire (2005)
    zahlreiche Marken HARRY POTTER AND THE GOBLET OF FIRE
    Inh. Warner Bros. Entertainment
    Marke DER FEUERKELCH (DE30084506)
    Inh. Warner Bros. Entertainment
  10. $ 885.4 Spider-Man 3 (2007)
    zahlreiche Marken SPIDER-MAN
    Inh. Marvel Characters, Inc.

Sortierung: nach Einspielergebnis in Mio. USD.
Marken: nur Geltungsbereich Deutschland
Quelle: eigene Recherche
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Fallout – und der Schutz von Filmtiteln

Zur Zeit macht die Nachricht die Runde, dass Bethesda die Filmrechte für Fallout gesichert habe.

Absehen von der Befürchtung des Autors dieses Artikels, dass aus einem großartigen Computerspiel wieder ein richtig mieser Film wird, ist bemerkenswert, dass Bethesda eine Marke für „motion picture films about a post-nuclear apocalyptic world“ in den USA angemeldet hat. Die Anmeldung eines Filmtitels als Marke ist in Deutschland eher ungewöhnlich, wenngleich nicht ausgeschlossen.

Wie kann ein Filmtitel geschützt werden?

1. als Werktitel,
2. als Marke,
3. als urheberrechtlich geschütztes Werk.

Die häufigste Schutzform eines Filmtitels ist der Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Um dem Schutz zugänglich zu sein, muss der Titel zunächst Kennzeichnungskraft besitzen, wobei jedoch ein Mindestmaß an Individualität ausreicht. Bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft sind die Gerichte sehr großzügig.

Der Werktitelschutz entsteht ohne eine förmliche Eintragung, nämlich mit der Aufnahme der Benutzung für ein bestimmtes Werk im geschäftlichen Verkehr. Ist ein Werk noch nicht vorhanden, aber in Vorbereitung, fingiert eine Titelschutzanzeige die Aufnahme dieser Benutzung. Dies ist einerseits von Vorteil, da der Schutz schnell und kostenlos erlangt wird. Andererseits ist ein Titelschutz auf Vorrat, z.B. für noch nicht in Vorbereitung befindliche Filme, nicht möglich.

Der Werktitelschutz endet mit der endgültigen Benutzungsaufgabe des Titels. Nach einer charmanten Ansicht des OLG Düsseldorf sei dies bei Filmen niemals der Fall, da diese immer wieder abgespielt werden können.
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Verwechslungsfähigkeit von Zeitschriftentiteln

Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte vertreibt das an Fachpublikum gerichtete Magazin „Power Systems Design“. Der Beklagte und Berufungskläger, ein ehemaliger Gesellschafter der Klägerin, brachte unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft das an das gleiche Publikum gerichtete Fachmagazin „Bodo’s Power Systems“ heraus. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an dem Titel „Power Systems Design“.

Das LG München gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, den Titel „Bodo’s Power Systems“ für sein Magazin zu benutzen.

Hiergegen wendete sich der Beklagte erfolgreich mit der Berufung.

Das OLG München hat einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgelehnt.

Zwar liege Werkidentität vor, und zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bestünde mittelgradige Ähnlichkeit. Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, werde allerdings schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

So liege der Fall auch hier. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im betreffenden Marktsegment weitere Magazine existieren, deren Titel aus Begriffen mit inhaltsbeschreibenden Gehalt zusammengesetzt seien. Der angesprochene Verkehr sei daher an Magazintitel mit Kombinationen aus für sich genommen relativ farblosen, teilweise inhaltsbeschreibenden Begriffen gewöhnt.

Das Urteil mit weitergehenden Ausführungen finden Sie im Volltext hier.