Metrosex

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens liegt.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wort- / Bildmarke „METRO“. Die Beklagte lies für sich die Domainnamen „metrosex.de“, „metrosexuality.de“ und „metro-sex.de“ registrieren, ohne diese jedoch in Benutzung zu nehmen. Ferner meldete die Beklagte 2004 die Wortmarke „METROSEX“ an, welche aufgrund einer Verzichtserklärung der Beklagten 2005 wieder gelöscht wurde.

Nach Auffassung des BGH stellt die Registrierung eines Domainnamens noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar. Die Registrierung könne jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch bestehe aber nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei müsse sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssten die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.

Auch in der bloßen Eintragung der Wortmarke „METROSEX“ hat der BGH keine Rechtsverletzung gesehen.

Ein auf Wiederholungsgefahr gegründeter Verletzungsunterlassungsanspruch scheide aus, weil die bloße Markenanmeldung und -eintragung noch keine kennzeichenmäßige Benutzung darstelle und darin schon deshalb weder eine Verletzung der Marke der Klägerin noch deren Geschäftsbezeichnung gesehen werden könne.

Allerdings sei aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Zur Haftung von sedo.de

Eine Domainbörse haftet erst ab positiver Kenntnis für Rechtsverstöße durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains.

Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage hatte das LG Düsseldorf zu entscheiden, ob der Domainbörse sedo.de Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen.

Das LG kam zu der Entscheidung, dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG deshalb nicht bestehe, weil sedo.de die Beklagtenmarke nicht im geschäftlichen Verkehr nutzte. Sie habe die Marke nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte.

sedo.de sei auch nicht Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung. Die Haftung als Gehilfe einer Rechtsverletzung setze neben einer objektiven Beihilfehandlung einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus.

Die seitens der Beklagten von sedo.de geforderte Prüfungspflicht sei unzumutbar. Der Einsatz einer Filtersoftware, die von sedo.de bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, sei technisch erheblich aufwendig, wenn überhaupt möglich, um Markenrechtsverstöße zu verhindern. Auch erfordere eine Prüfung bereits nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. sedo.de müsste faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der für jede einzelne Domain und deren Verlinkung eine Überprüfung vornehme. Dies sei unzumutbar.

Auch als Störerin hafte sedo.de vor Zugang eines Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch ein Anschreiben, welches sedo.de die markenrechtliche Relevanz der Verlinkung der fraglichen Domain mit Wettbewerbern der Beklagten aufzeige, wäre sedo.de zur Störerin geworden, hätte sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert.

Denn als Störer hafte derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer einer Verletzungshandlung zu sein – in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zu dem Verstoß gegen das Recht eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. sedo.de erfülle jedoch dadurch, dass sie ihre Plattform für Domainverkäufe zur Verfügung stellt und dort gegebenenfalls auch markenrechtsverletzende Angebote veröffentlicht werden können, weder selbst den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung, noch sei sie im genannten Sinne als Störerin zu qualifizieren.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Google AdWords: „weitgehend passende Keywords“

OLG Braunschweig 2 W 177/06

Eine Verantwortlichkeit für die Markenrechtsverletzung besteht auch dann, wenn die Beklagte den streitigen Begriff nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige verwendet hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen AdWords bei Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ von der Suchmaschine hinzugefügt wurde.

Die Verfügungsklägerin hatte die Verfügungsbeklagte wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist ausschließliche Lizenznehmerin der für ihre Geschäftsführerin H. Joop eingetragenen Wortmarke „JETTE“, die mit ihrer Firmenbezeichnung übereinstimmt.

Die Verfügungsbeklagte hatte in der Suchmaschine Google ein AdWord, d.h. eine als solche gekennzeichnete neben der Trefferliste erscheinende Anzeige geschaltet, die u.a. auch bei Eingabe des Suchbegriffs „Jette Schmuck“ erschien. Sie wendete ein, sie habe den Begriff „Jette“ nicht als Keyword verwendet, sondern lediglich die Begriffe „Joop Uhren“, „Joop Schmuck“ und „Uhren Joop“ als Keywords für die Anzeigenschaltung angegeben. Bei der Angabe der Keywords habe sie von den möglichen Optionen die von 95% der Kunden gewählte Standardoption „weitgehend passende Keywords“ gewählt.

Das OLG Braunschweig hat nun entschieden, dass die Verfügungsbeklagte dennoch für die Markenrechtsverletzung verantwortlich sei, obwohl sie den Begriff „Jette Schmuck“ nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige verwendet hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen AdWords bei Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ von der Suchmaschine hinzugefügt wurde.

Als Störer könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und eine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt hat.

Mit Hilfe der von Google zur Verfügung gestellten Funktionen hätte die Verfügungsbeklagte das Erscheinen ihrer Anzeige bei Eingabe des Suchwortes „Jette Schmuck“ feststellen und verhindern können. Da bereits bei den Vorschlägen für Keywords bei Anzeigenaufgabe die Markenbezeichnung der Verfügungsklägerin erschien und die Möglichkeit der Sperrung einzelner Keywords für das Erscheinen der Anzeige bekannt war, gehörte es zur zumutbaren Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten, sich anhand der Möglichkeiten, die das AdWord-System bietet, einen Überblick über die von Google selbständig hinzugefügten Keywords zu verschaffen, wobei hier das Erscheinen der Anzeige bei Eingabe des Keywords „Jette Schmuck“ zu erkennen war.

Update vom 1.4.2009: OLG Braunschweig ändert Rechtsauffassung zu Google AdWords „weitgehend passende Keywords“

Markenverletzung durch Google AdWords

OLG Braunschweig 2 W 23/06

Die Verwendung eines Begriffs als Google AdWord stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar.

Das OLG Braunschweig hat die erstinstanzliche Entscheidung vom 28.12.2005, 9 O 2852/05, bestätigt.

Nach der Auffassung des Senats stellt die Verwendung eines Begriffs als Google AdWord eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar und kann somit zu einer Markenrechtsverletzung führen.

Die Antragsstellerinnen hatten die Antragsgegner aus der für sie eingetragenen Marke „Impuls“ und aus Kennzeichenrechten wegen des gleichlautenden Bestandteils ihrer Firmenbezeichnungen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Antragsgegner hatten bei Google eine Anzeige geschaltet. Dabei hatten sie als für den Nutzer nicht sichtbares AdWord „Impuls“ eingegeben, was dazu führte, dass bei Eingabe des Suchwortes „Impuls“ rechts neben der Trefferliste die als solche gekennzeichnete Anzeige der Antragsgegner erschien. Bei Anklicken des dort angezeigten Links gelangte man auf die Homepage der Antragsgegner.

Das LG Braunschweig sah hierin eine Markenrechtsverletzung und sprach den Antragsstellerinnen die Unterlassungsansprüche gemäß §§ 14 Abs. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. Dies wurde nun durch das OLG Braunschweig bestätigt.

Die Verwendung des Begriffs „Impuls“ als AdWord durch die Antragsgegner verletze die Markenrechte der Antragsstellerinnen. Die Verwendung des Begriffs „Impuls“ als AdWord durch die Antragsgegner stelle eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen.

Insofern gelte das gleiche wie für Meta-Tags. In beiden Fällen seien die AdWords bzw. Meta-Tags zwar jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führe aber zu Treffern bzw. Anzeigen.

Wie der BGH zu Meta-Tags ausgeführt hat, sei dabei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde. Das Suchwort diene dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ergebe sich auch nicht daraus etwas anderes, dass die Anzeige der Antragsgegner als solche gekennzeichnet und optisch außerhalb der eigentlichen Trefferliste angezeigt wurde, während bei der Verwendung von Meta-Tags die entsprechenden Trefferhinweise in der eigentlichen Trefferliste erscheinen. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnehme der Nutzer nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die Treffer in der eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt worden ist.