BGH: rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen

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Die Verwirkung der Vertragsstrafe ist die große Gefahr von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Im Normalfall ist es redlich, wenn der Gläubiger bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vom Schuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe einfordert. Denn das ist es schließlich, was die Parteien vereinbart haben.

In besonderen Fällen kann die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen allerdings rechtsmissbräuchlich sein. Der BGH hat es im Urteil vom 23.10.2019 wie folgt formuliert:

„Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat -vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts -und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs-und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.“

BGH, Urteil vom 23.10.2019, I ZR 46/19 – Da Vinci

OLG München: „Ballermann“ besitzt Kennzeichnungskraft, nicht beschreibend

Der Begriff „Ballermann“ ist seit Jahren nicht nur auf Mallorca als Gastronomie bekannt, sondern auch bei einer Vielzahl abgemahnter Unternehmen, die diesen Namen für Events in Deutschland genutzt haben. Die Markeninhaberin unterhält insoweit eine gute Überwachungsstruktur und versucht entweder Lizenzeinnahmen zu erzielen oder dem abgemahnten Unternehmer die Nutzung zu untersagen. Entsprechend gallig reagieren die Abgemahnten oft und versuchen mit einer naheliegenden Verteidigungsstrategie aus der Sache ohne Kosten herauszukommen.

Gerne wird dann behauptet, dass der Begriff „Ballermann“ doch mittlerweile ein allgemein geläufiger Begriff geworden sei, dem die Unterscheidungskraft fehle. Bei solchen Einwendungen muss das Gericht dann prüfen, ob dem so sein könnte.

Dies ist gerade mal wieder beim OLG München geschehen. Das OLG München sieht die Marke „Ballermann“ dabei weiterhin als unterscheidungskräftig und somit markenrechtlich geschützt an (Urteil im Volltext). Im konkreten Fall hatte der verklagte Gastronomiebetrieb bei seiner Werbung für einen Event mit dem Slogan „Ballermann Party“ geworben.

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EuG: McDonald’s kann die Eintragung bestimmter Mac- und Mc-Marken verhindern

obs/McDonald's Deutschland
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Vorsicht bei der Verwendung von Zeichen, die die Vorsilbe „Mac“ oder „Mc“ mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden und zur Kennzeichnung von Nahrungsmitteln oder Getränken verwendet werden. Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Wertschätzung der Marken von McDonald’s die Eintragung dieser Zeichen verhindern kann (Urteil des EuG v. 05.07.2016, T-518/13, Future Enterprises / EUIPO – McDonald’s International Property (MACCOFFEE)).

McDonald’s beantragte die Nichtigerklärung der Unionsmarke „MACCOFFEE“ für Nahrungsmittel und Getränke und berief sich auf die ältere Unionsmarke „McDONALD’S“ und 12 andere Marken mit den Wortelementen „Mac“ oder „Mc“. Das EuG stellte nicht nur fest, dass aufgrund der Kombination des Elements „Mac“ mit dem Namen eines Getränks in der Marke „MACCOFFEE“ das maßgebliche Publikum diese Marke mit der Markenfamilie „Mc“ von McDonald’s verbinden und gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander
gegenüberstehenden Marken herstellen könnte, sondern auch dass die Benutzung der Marke
„MACCOFFEE“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marken von McDonald’s ausnutze.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/16 des Gerichts der Europäischen Union
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OLG Düsseldorf: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Markenrechtsverletzungen der Gesellschaft

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Keine automatische Haftung des Geschäftsführers

Nachdem der BGH im Wettbewerbssachen entschieden hatte, dass der Geschäftsführer nicht zwangsläufig aufgrund seiner Organstellung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet, überträgt das OLG Düsseldorf diese Rechtsprechung auf Markensachen.

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BGH: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft

240px-BGH_-_Palais_2Viele Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haben schon böse Erfahrungen mit dieser Rechtspraxis gemacht und waren sehr überrascht davon, dass in Marken- und Wettbewerbsstreitigkeiten die Schutzwirkung des Gesellschaftsmantels für den Geschäftsführer elegant umgangen werden kann. Gängige Praxis bei einer wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung einer typischen klein- oder mittelständischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) oder auch UG war es nach alter stetiger Rechtsprechung des BGH, nicht nur die Gesellschaft anzugehen, sondern auch den Geschäftsführer/Vorstand persönlich haftend als Gesamtschuldner mit abzumahnen. Am häufigsten erwischte es aus der Natur der Sache Geschäftsführer einer GmbH, da diese Kapitalgesellschaftsform am weitesten verbreitet ist. Hierdurch wird der Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen zum Schuldner insbesondere der Anwalts- und Gerichtskosten.

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BGH schränkt Google-Adwords-Werbung weiter ein – Fleurop-Entscheidung

In Auslegung der Regelungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stellt der BGH in seiner Fleurop-Entscheidung in Abweichung zu den EuGH-Entscheidungen Banabay, Louis Vuitton und Eurochallenges folgendes fest:

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 -MOST-Pralinen).

BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – I ZR 53/12

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LG Braunschweig zur Kündigung einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung

jägermeister+underbergEine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung ist ein Vertrag, mit dem sich die Parteien regelmäßig verpflichten, die Markenrechte des anderen zu achten und durch die Vornahme bzw. das Unterlassen bestimmter Handlungen weitere Konflikte zu vermeiden. Die Abgrenzungsvereinbarung dient der einvernehmlichen Streitbeilegung.

Im Jahr 1974 haben die Inhaber der Marken „Jägermeister“ und „Underberg“ eine solche Vereinbarung abgeschlossen, die im Wesentlichen die Verwendung der Farben grün und orange zwischen den Parteien regelt. Die Vereinbarung enthält keine Regelungen zur Kündigung. Jägermeister sprach nunmehr die Kündigung dieser Vereinbarung aus, Underberg hat der Kündigung widersprochen.

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Quadratisch, praktisch, bekannte Marke, aber keine Verwechslungsgefahr

Im November berichteten wir über den Rechtsstreit Ritter Sport ./. Milka. Ritter Sport wehrte sich gegen die Verwendung einer Schokoladenverpackung in annähernd quadratischer Form durch den Konkurrenten.

In der ersten Instanz kam das Landgericht Köln zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke handele. Ritter Sport besitze einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

Das Berufungsurteil des OLG Köln führt nun zur Abweisung der Klage.

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Quadratisch, praktisch, bekannte Marke

Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke.

Ritter Sport besitzt einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

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BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch rein firmenmäßigen Gebrauchs eines Kennzeichens

Der Bundesgerichtshof stellt in einem jüngeren Urteil noch einmal klar, dass ein
rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG (Markenrechtsverletzung) ist. Weiterlesen „BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch rein firmenmäßigen Gebrauchs eines Kennzeichens“

BGH zur Werbung mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Seinerzeit hatte der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung BMW./. Deenik (C-63/97) die Hinweismöglichkeiten für Nichtvertragswerkstätten liberalisiert und den Nichtvertragswerkstätten die Möglichkeit gegeben, bei der Außenwerbung auf Marken hinzuweisen, die dort repariert und verkauft werden.

Dem hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung (AZ: I ZR 33/10 – Urteil vom 14. April 2011) scheinbar einen erheblichen Riegel vorgesetzt.

Die bekannte Nichtvertragswerkstattkette A.T.U. hatte das VW-Symbol in der Werbung dazu genutzt, darauf hinzuweisen, dass man auch diese Marke repariere. Hierin sieht der BGH nunmehr eine Verletzung der eingetragenen Wort-/Bild-Marke der Volkswagen AG. Zwar könne ein Markeninhaber grundsätzlich einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand von dessen Dienstleistungen nicht verbieten.

Dies gelte aber nur, solange diese Benutzung „nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt“ (so damals der EuGH). Im konkreten Fall könne die Firma A.T.U. zwar zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen, sei aber gerade nicht auf die Verwendung des VW-Wort-/Bildzeichens angewiesen.

Die exakten Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber scheinbar möchte der BGH durch die nunmehr erfolgte Auslegung der „anständigen Gepflogenheiten“ verhindern, dass Dritte bekannte, fremde Wort-/Bildmarken bzw. Bildmarken als Hinweis auf ihre Dienstleistungen plakativ benutzen können und so einen Imagetransfer produzieren. In der Tat reicht es aus informativen Gründen aus, Wortmarken zu nennen. Man stelle sich vor, dass Urteil wäre anders herum ausgegangen.

Die Verbraucher hätten sich dann wohl darauf einstellen müssen, dass A.T.U. eine bunte Mischung aller Autoembleme in der Außenwerbung installiert hätte. Ob es dadurch zu Zuordnungsverwirrungen mit Vertragswerkstätten gekommen wäre, mag dahinstehen.

Für die freien Werkstätten, die sich aber auf eine bestimmte Automarke spezialisiert haben und dies im Vertrauen auf die EuGH-Rechtsprechung mit einer Werbung über die Wort-/Bildmarke oder Bildmarke dieser Automarke den Kunden signalisiert haben, dürfte dieses BGH-Urteil ein Schlag ins Gesicht sein.

Das BGH-Urteil ist also mal wieder ein klarer Protektionismus zugunsten der Automobilkonzerne. Die Vertragswerkstätten dürfte es freuen.

ahd.de: BGH hält Domaingrabbern die Stange

Nach den Entscheidungen „weltonline.de“ und „afilias.de“ hat der BGH nunmehr in Sachen „ahd.de“ seine Linie durchgezogen, dem Löschungs- bzw. Freigabebegehren der Kläger bzgl. der streitbefangenen Domain nicht stattzugeben (Pressemitteilung des BGH).

Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats hatte in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2009 noch darüber nachgedacht, dem professionellen Domaingrabbing eventuell dadurch Einhalt gebieten zu können, die massenweise und systematische Registrierung von unterscheidungskräftigen, kennzeichnenden Domainnamen (wie z.B. dem Akronym „ahd“) im Gegensatz zur entsprechenden Massenregistrierung von generischen, glatt beschreibenden Namen als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit würden abertausenden Firmen ein kostspieliger Ankauf von .de-Domainadressen bei den vielen Domain-Grabbern der Szene erspart bleiben.

Dieses Grundsatzurteil schafft jetzt jedoch Rechtssicherheit für diesen neu entstandenen Wirtschaftszweig, den Domainsekundärmarkt.
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Verwechslungsfähigkeit von Zeitschriftentiteln

Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte vertreibt das an Fachpublikum gerichtete Magazin „Power Systems Design“. Der Beklagte und Berufungskläger, ein ehemaliger Gesellschafter der Klägerin, brachte unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft das an das gleiche Publikum gerichtete Fachmagazin „Bodo’s Power Systems“ heraus. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an dem Titel „Power Systems Design“.

Das LG München gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, den Titel „Bodo’s Power Systems“ für sein Magazin zu benutzen.

Hiergegen wendete sich der Beklagte erfolgreich mit der Berufung.

Das OLG München hat einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgelehnt.

Zwar liege Werkidentität vor, und zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bestünde mittelgradige Ähnlichkeit. Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, werde allerdings schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

So liege der Fall auch hier. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im betreffenden Marktsegment weitere Magazine existieren, deren Titel aus Begriffen mit inhaltsbeschreibenden Gehalt zusammengesetzt seien. Der angesprochene Verkehr sei daher an Magazintitel mit Kombinationen aus für sich genommen relativ farblosen, teilweise inhaltsbeschreibenden Begriffen gewöhnt.

Das Urteil mit weitergehenden Ausführungen finden Sie im Volltext hier.

Löschungsansprüche bei Domaingrabbing

Domaingrabbing liegt vor, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich die Domains vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

Das LG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung 312 O 64/08 zu Löschungsansprüchen bei Domaingrabbing geäußert.

In dem Fall hatte der Beklagte Domains auf seinen Namen registriert, die aus dem Unternehmenskennzeichen des Klägers und den TLDs .info, .biz, .net, .org, .eu, .mobi sowie .nl und .es zusammengesetzt waren. Der Kläger begehrte Löschung aller Domains.

Da jedoch keine der o.g. Domains mit Inhalten verknüpft war, fehlte es an einer markenrechtlich relevanten Benutzungshandlung, so dass die Kammer Ansprüche aus § 15 Abs. 4 MarkenG ablehnte. Das auf Löschung gerichtete Verlangen des Klägers für die typischerweise auch in Deutschland abgerufenen generischen Domains (einschließlich .eu) sei aber nach § 4 Nr. 10 UWG begründet. Hinsichtlich dieser Domains liege ein Fall des Domain-Grabbings vor.

Von Domain-Grabbing spreche man nach h.M., wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will. Ein eigenes Interesse an den generischen Domains konnte der Beklagte nicht geltend machen. Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers war die Folge.

Anders sehe es jedoch bei den nationalen .nl und .es Domains aus. Wegen des Auslandsbezuges der Domains sei ein Interesse des Klägers an der Nutzung dieser Domains nicht offensichtlich. Er hätte vortragen müssen, welches Interesse er an der Nutzung dieser Domains habe, ob er also auch auf den ausländischen Märkten tatig ist bzw. sein will.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

afilias.de: Ältere Domain vs. jüngeres Kennzeichenrecht / Namensrecht

Auch eine prioritätsältere Top-Level-Domain .de kann durch später (danach) begründete Firmenkennzeichen-, Marken- oder Namensrechte überholt werden. Der ehemals berechtigte Domaininhaber kann dann zum Nichtberechtigten werden, wenn er nach der Entstehung der Kennzeichen- oder Namensrechte Dritter seine Domain erstmalig in deren Geschäftsbereich selbst einschlägig nutzt. Bei bloßer Registrierung und zwischenzeitlicher Nichtbenutzung der Domain ist eine Rechtsverletzung nicht zwangsweise gegeben. Es hat in diesen Fällen eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Der BGH hatte in dieser Domainstreitigkeit den in der Praxis häufig auftreten Fall zu entscheiden, dass eine ehemals rechtmäßig erfolgte Domainregistrierung und im Anschluss darauf nicht erfolgter geschäftlicher Nutzung aufgrund eines später entstandenen Kennzeichenrechts angegriffen wurde, bzw. der Kennzeichenrechtsinhaber über den Folgenbeseitigungsanspruch die Löschung der Domain herbeiführen wollte.

In dieser Sache wurde das Berufungsurteil aufgehoben und zur weiteren Aufklärung bzw. erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Rahmen dieser Entscheidung wiederholte und vertiefte der Senat jedoch seine Rechtsauffassungen:
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Hansen-Bau

Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung.

Die Klägerin errichtet in Mecklenburg-Vorpommern schlüsselfertige Wohnhäuser. Sie wurde am 18. März 1996 unter der Firma „Hansen-Bau GmbH“ in das Handelsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Die Beklagte wurde am 28. November 1996 gegründet und am 25. April 1997 unter der Firma „Hansen Bau GmbH“ in das Handelsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Schutz ihrer geschäftlichen Bezeichnung verneint. Dem Familiennamen „Hansen“ fehle die für einen Schutz als Unternehmenskennzeichen erforderliche natürliche Unterscheidungskraft. Der Name „Hansen“ sei in Norddeutschland nicht derart selten, dass er eine erhöhte Aufmerksamkeit erzielen könne. Es handele sich um einen sogenannten „Allerweltsnamen“ ohne individualisierende Herkunftsfunktion.

Dem ist der BGH entgegen getreten. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

Unabhängig von seiner Häufigkeit sei jeder Familienname dazu geeignet und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden. Insofern stelle jeder Name ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar. Diese Namensfunktion werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass es regelmäßig mehr oder weniger viele andere Träger desselben Namens gibt und der Name deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zugeordnet ist. Wird der Familienname „Hansen“ als – seiner Natur nach nicht beschreibender – Teil einer Geschäftsbezeichnung verwendet, könne ihm daher eine Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Keine Haftung des Admin-C

Dem Admin-C obliegen weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „…“. Der Beklagte ist Angestellter der X-AG. Für eine schweizer Gesellschaft lies die X-AG die Domain „…x.de“ registrieren; als Admin-C wurde der Beklagte eingetragen. Die Klägerin mahnte die schweizerische Domaininhaberin und zugleich den Beklagten ab. Der Beklagte ließ auf die Abmahnung hin die Domain umgehend löschen. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in seiner Eigenschaft als Admin-C auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

In Übereinstimmung mit dem LG hat das OLG Köln einen aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus § 14 Abs. 6 MarkenG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG resultierenden Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten verneint.

Dem Admin-C obliegen weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde.

Der Admin-C nehme nur die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheine es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen. Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stünden der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheine es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Marke „POST“

Besteht eine Marke aus einem beschreibenden Begriff, stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat.

Der BGH hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke „POST“ zu entscheiden.

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke „POST“ u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil „Post“ in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.

In beiden Fällen ist die Deutsche Post AG im Streit um die Rechte aus der Marke „POST“ unterlegen.

An der Benutzung der Bezeichnung „Post“ hätten die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort „POST“ abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, könne ihnen die Verwendung der Bezeichnung „POST“ nicht untersagt werden.

Die Pressemitteilung vom 05.06.2008 finden Sie hier.

Die Entscheidungen im Volltext finden Sie hier und hier.

Keine Markenverletzung durch Google AdWords

LG Braunschweig 9 O 250/08

Fehlt es aufgrund der Aufmachung des streitbefangenen Treffers an der Lotsenfunktion, so liegt keine kennzeichenmäßige Benutzung und damit auch keine Markenverletzung vor.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Anlageberatungsgesellschaft. Sie ist eingetragen als Inhaberin der Wortmarke „…“. Bei den Beklagten handelt es sich um Rechtsanwälte einer Anwaltskanzlei, die sich auf Anlagerechtsfälle spezialisiert haben. Die Beklagten betreiben eine Internetseite, auf welcher über „…“ berichtet wird. Als Keyword für ihre Internetseite haben die Beklagten in der Suchmaschine Google den Begriff „…“ angegeben. Bei Eingabe des Begriffs „…“ in die Suchmaschine Google wird die Internetseite der Beklagten als Treffer mit dem Zusatz aufgelistet „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“.

Das LG Braunschweig hat geurteilt, dass es im vorliegenden Fall an einer markenmäßigen Benutzung fehle. Bei der Beurteilung der markenmäßigen Benutzung seien die Gesamtumstände, die der Werbung und der damit verbundenen Zeichenbenutzung zugrundeliegen, maßgeblich. Das bedeute, dass der Treffer so wie er bei Eingabe des Suchwortes „…“ erscheint, in seiner Gesamtheit zu betrachten sei.

Der Internetuser werde bei Eingabe des Suchwortes „…“ in die Suchmaschine Google in der Trefferliste die Internetseite der Beklagten auffinden und das geschützte Zeichen ist in dem Treffer auch als Schlagwort genannt. Es sei jedoch aufgrund des Zusatzes bei der Trefferliste „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“ deutlich, dass die Beklagten das klägerische Zeichen nicht in herkunftshinweisender Funktion verwenden. Es ginge vielmehr darum, dass die Beklagten ihre eigenen Beratungsleistungen anbieten wollen und mit der exemplarischen Benennung des klägerischen Zeichens eines ihrer Arbeitsfelder beschreiben.

Wenn also ein Internetuser nach einem bestimmten Produkt sucht und bei der Suche in der Internetsuchmaschine Google einen bestimmten Markennamen eingibt, von dem er weiß, dass unter diesem Zeichen das Produkt vertrieben wird und er bei Eingabe dieses Suchbegriffs Treffer auffindet, die auf Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers hinweisen, werde die aufgebaute Kraft der Marke benutzt. Das sei hier anders. Der Internetuser, der sich für die Produkte der Klägerin interessiert und eine Anlageform sucht, werde aufgrund der Aufmachung des Treffers der Beklagten und der daraus erkennbar anderen Branche (Rechtsanwälte) nicht nach einer Anlageform auf der Internetseite der Beklagten suchen.