Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Bundesgerichtshof, I ZR 140/08
Bisher war es umstritten, ob eine Abmahnung auch dann wirksam ist, wenn ihr keine Vollmacht des Abmahnenden beigefügt wurde. Unterschiedliche Positionen haben zum Beispiel das OLG Düsseldorf (Vollmacht notwendig) und OLG Hamburg (Vollmacht nicht notwendig) vertreten. Hinter dieser Problematik stand die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf eine Abmahnung anwendbar ist oder nicht.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich nun der Auffassung angeschlossen, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht anwendbar ist.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Auf die Abgabe eines Vertragsangebots sei § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
Wird mit der anwaltlichen Abmahnung gleichzeitig die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, so ist die Beifügung einer Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung nicht erforderlich.