Soweit der Senat bisher die Auffassung vertreten hat, dass bereits die Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ bei Schaltung der Anzeige wegen der damit verbundenen Risiken von Marken- und Kennzeichenverletzungen die Verantwortlichkeit für Marken- und Kennzeichenverletzungen begründet, hält der Senat daran angesichts der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 22.1.2009 I ZR 137/07 „pcb“) nicht mehr fest.
Das Oberlandesgericht Braunschweig reagiert auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes in Sachen „Google AdWords“. Es weist in dem Berufungsverfahren 2 U 193/08 darauf hin, dass es dahin stehen könne, ob die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Vorschlagliste von Google erscheinenden Keywords, die bei der Option „weitgehend passende Keywords“ ebenfalls die Schaltung der Anzeige auslösen und die von dem Auftraggeber als „ausschließliches Keyword“ ausgeschlossen werden können, genauso zu behandeln sind wie die von dem Auftraggeber selbst eingegebenen Keywords.