Immer wieder erhalten Inhaber von Marken nicht amtliche Zahlungsaufforderungen oder Eintragungsofferten in sogenannte Markenverzeichnisse. Bei Erhalt eines solchen Schreibens sollte der Inhalt des Schreibens sehr sorgfältig überprüft werden.
Bei nicht amtlichen Zahlungsaufforderungen handelt es sich regelmäßig um einen Betrugsversuch. Schreiben im Zusammenhang mit Gebührenzahlungen werden ausschließlich durch das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. die entsprechenden Ämter (z.B. durch das HABM oder die WIPO) ausgestellt. Sollte der Markeninhaber einen Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten bestellt haben, werden Schreiben im Zusammenhang mit Gebührenzahlungen ausschließlich durch den Zustellungsbevollmächtigten an den Markeninhaber übersandt.
Wesentlich öfter sind Eintragungsofferten in sogenannte Markenverzeichnisse vorzufinden. Teilweise wird der Charakter einer Offerte verschleiert. Bei flüchtiger Betrachtung wirken die Schreiben wie eine Zahlungsaufforderung. Doch auch die Schreiben, die sich explizit als Offerte darstellen, sind mit Vorsicht zu genießen. Für einen Markeninhaber stellt sich keineswegs die Notwendigkeit, seine Marke in nicht amtliche Markenverzeichnisse eintragen zu lassen. Ist sich der Markeninhaber unsicher über den Inhalt des Schreibens, sollte er mit einem versierten Rechtsanwalt Rücksprache halten.
Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Warnung mit Beispielen des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt.
Liste mit dubiosen Anbietern bei Dumrath & Fassnacht.
Beispielschreiben einer Eintragungsofferte in ein Markenverzeichnis: