Der Gesetzgeber hat auch für das Markengesetz einen bunten Blumenstrauß an Gesetzesänderungen aus dem Hut gezogen. Die wohl wichtigste Änderung findet in § 42 Markengesetz statt.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber einer Marke“ die Wörter „oder einer geschäftlichen Bezeichnung“ eingefügt.
Waren bisher gemäß § 42 MarkenG nur prioritätsältere Markeninhaber zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke befugt, so wird sich dies ab dem 01.10.2009 dahingehend ändern, dass dann auch Inhabern prioritätsälterer geschäftlicher Bezeichnungen dieses Recht eingeräumt wird. Folglich sind insbesondere Firmennamen gemeint.
Damit werden sich die Prüfer des DPMA zukünftig im Widerspruchsverfahren mit einem erheblich größeren Sachverhaltsvortrag der Parteien zu beschäftigen haben. Unter „geschäftliche Bezeichnung“ fällt nämlich nicht nur der Name einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH und AG), sondern auch der fiktive, registerlich nicht verzeichnete Firmenname eines Einzelunternehmers.
Auch wenn das Amt bereits jetzt im Widerspruchsverfahren gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 MarkenG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermittelt hat und dabei auch Beteiligte laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen darf, so galt doch die Ansicht, dass das Widerspruchsverfahren als registerrechtliches Verfahren wenig geeignet sei, um umfangreiche und zeitraubende Beweiserhebungen – beispielsweise zur Kennzeichnungskraft aufgrund der Benutzungslage – zu tätigen.
Durch die Möglichkeit, jetzt auch geschäftliche Bezeichnungen im Widerspruchsverfahren geltend machen zu können, wird genau das bis heute möglichst vermiedene Prozedere dem Amt auferlegt und eine Prüfungsaufgabe zugewiesen, die bis jetzt nur von den ordentlichen Gerichten im Wege der Markenlöschungsklage zu bewältigen war.
Ferner steht zu befürchten, dass die Zahl der Widerspruchsverfahren mit dem zusätzlichen älteren Recht „geschäftliche Bezeichnung“ sprunghaft ansteigen wird.
Diese beiden Faktoren könnten dazu führen, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer für Widerspruchsverfahren explodieren wird.
Angesichts des vorbezeichneten Szenarios vermutet der Verfasser einen raschen und prägnanten Anstieg der Widerspruchsgebühr (derzeit nur 120,- EUR). Man könnte auch an die Einführung eines neuen Gebührentatbestands für Widersprüche aus geschäftlichen Bezeichnungen denken. Das DPMA wird das Gesetz sicherlich nicht als Vereinfachung seiner Aufgaben ansehen.
Auf Anfrage teilte die Pressestelle des DPMA uns heute mit, dass das DPMA die notwendigen organisatorischen Maßnahmen natürlich bereits getroffen habe, man aber selbst gespannt auf die Resonanz zu der Gesetzesänderung warte. Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zur möglichen Gebührenerhöhung für das Widerspruchsverfahren wurde auf die Entscheidungsprärogative des BMJ verwiesen.
Weiterhin teilte man uns mit, dass es geplant sei, die neuen Widerspruchsverfahren auf Basis geschäftlicher Bezeichnungen den einzelnen Erinnerungsprüfern zuzuordnen.
Gemäß § 165 MarkenG n.F. gilt die Gesetzesänderung in § 42 MarkenG n.F. nur für Marken, die nach dem 01.10.2009 zur Anmeldung eingereicht worden sind.