Geschmacksmuster Verlängerung
Geschmacksmuster/eingetragenes Design verlängern!
Geschmacksmusterschutz = Schutz am eingetragenen Design besteht seit dem Tag der Eintragung des Geschmacksmusters in das jeweilige Geschmacksmusterregister. Spätestens endet der Schutz für ein eingetragenes Geschmacksmuster/eingetragenes Design 25 Jahre nach dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters.
WICHTIG! Allerdings muss zur Aufrechterhaltung des Geschmacksmusterschutzes/Designschutzes alle 5 Jahre eine Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden. Diese kommt zur Anmeldegebühr also alle 5 Jahre hinzu. Wird diese Aufrechterhaltungsgebühr nicht fristgerecht an das zuständige Marken- und Patentamt entrichtet, so endet die Schutzdauer des Geschmacksmusters/des eingetragenen Designs und es wird im Geschmacksmusterregister/Designschutzregister gelöscht.
Die Aufrechterhaltungsgebühren bezüglich deutscher Geschmacksmuster/Designs beim DPMA und europäischer Geschmacksmuster/Designs beim HABM/ab März 2016 EUIPO genannt, sind erstaunlicher Weise identisch. Hinsichtlich einer ursprünglichen Geschmacksmustersammelanmeldung/Designsammelanmeldung werden die Verlängerungsgebühren für jedes einzelne Muster dieser ursprünglichen Design-Sammelanmeldung fällig. Hier gibt es keinen Rabatt mehr.
Verlängerung amtliche Gebühren
- Die Verlängerung des Designs/Geschmacksmusters sollte 6 Monate vor Ablauf erfolgen
- Verlängerung Geschmacksmuster/eingetragenes Design Gebühr (erste Verlängerung) 90 EUR
- Verlängerung des Designs/Geschmacksmuster/eingetragenes Design Gebühr (zweite Verlängerung) 120 EUR.
- Verlängerung des Designs/Geschmacksmuster Gebühr (dritte Verlängerung) 150 EUR.
- Verlängerung des Designs/Geschmacksmuster Gebühr (vierte Verlängerung) 180 EUR.
- Erfolgt der Antrag auf Verlängerung nicht rechtzeitig, kann er für die Dauer von Monaten nachgeholt werden.
- Bei verspäteten Verlängerungsanträgen werden 25% Gebührenaufschlag verlangt.