Es ist die übliche Ausgangslage. Man hat mit viel Mühe und Liebe eine Marke entwickelt. Das kann ein Kunstwort wie ZALANDO als Wortmarke sein oder eine tolle Grafik als Bildmarke oder Wort-/Bildmarke. Der Markenschutz wurde mit erheblichen finanziellen Einsatz geschaffen und plötzlich sieht man bei Google, Amazon oder eBay einen Trittbrettfahrer, der die Marke offensichtlich verletzt. Was tun? Zunächst muss schnell sein und die Beweise sichern. Dann muss man noch einmal schnell sein und seinen Anwalt informieren, damit dieser abmahnen kann und eine Unterlassungserklärung abfordert. Hilft das alles nichts, muss man die Sache gerichtlich ausfechten. In der Regel beantragt man dann in einem Eilverfahren beim Landgericht eine einstweilige Verfügung, die es dem Gegner per sofort verbietet, eine verwechslungsfähig Marke oder Firmennamen weiter zu betreiben. Bei Internetverstößen sucht man sich das Gericht über den sogenannten fliegenden Gerichtsstand aus.
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Gerichtsverfahren bei Markenstreitigkeiten
Prehm & Klare Rechtsanwälte vertreten Ihre Angelegenheiten deutschlandweit bei jedem Land- oder Oberlandesgericht bei der Verletzung von Marken und anderen Kennzeichenrechten (z.B. Firmennamensrechte, Titelschutzrechte) im Klageverfahren. Wir haben das für andere Mandanten schon hunderte Mal erfolgreich getan.
Im Marken- und Firmenkennzeichenrecht zählt nur Erfahrung. Wir können diese Erfahrung nachweisen. Wichtig ist, dass der Gegner erkennt, dass Sie von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden. Die Markenrechtler sind ein enger Kreis von Spezialisten. Uns zählt man dazu. Wir sind bei anderen Kanzleien und den Gerichten bekannt.
Im Angriffsfall sprechen Prehm & Klare Rechtsanwälte für Sie Abmahnungen gegenüber Rechtsverletzern aus, erwirken für Sie in Eilsachen einstweilige Verfügungen und vermitteln in außergerichtlichen Streitigkeiten.
Im Verteidigungsfall überprüfen Prehm & Klare Rechtsanwälte zunächst Ihre Rechtsposition. Sofern z.B. eine Abmahnung gerechtfertigt sein sollte, helfen wir Ihnen richtig zu reagieren, um so unnötige Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden. Wir überprüfen die von Ihnen abgeforderte Unterlassungserklärung und optimieren diese für Ihre Belange nach dem rechtlich Möglichen. Sofern die Abmahnung ungerechtfertigt erscheint, fertigen wir für Sie ein entsprechendes Antwortschreiben und hinterlegen Schutzschriften bei den zuständigen Gerichten und dem zentralen Schutzschriftenregister. Sofern Sie bereits eine einstweilige Verfügung erhalten haben, legen wir für Sie Widerspruch ein und vertreten Ihre Position vor Gericht.
Unsere Dienstleistung der gerichtlichen Tätigkeit setzt insbesondere dort an, wo Sie sich aufgrund von Verfahrenszwängen nicht mehr selbst vertreten dürfen (Anwaltszwang bei Landgerichten). Beim Markenstreitigkeiten und in Kennzeichenstreitigkeiten sind zwingend die Landgerichte bzw. deren Kennzeichenkammern zuständig.
In gerichtlichen Verfahren sind wir gezwungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Die Gebührenhöhe und Ihr Kostenrisiko stellen wir Ihnen ausführlich und unbeschönigt dar. Sie wissen also vorher was auf sie zukommt. Bei der gerichtlichen Vertretung ohne mündliche Verhandlung entsteht zunächst eine 1,3 fache Verfahrensgebühr. Erfolgt eine mündliche Verhandlung wird zusätzlich eine 1,2 fache Termingebühr fällig. Die festgelegten Gerichtskosten richten sich dabei nach der im Gerichtskostengesetz (GKG) und ergeben sich aus der Streitwerthöhe. In Markenstreitigkeiten ist in der Regel nicht von einem Streitwert unter € 50.000,00 auszugehen.
In streitigen außergerichtlichen Angelegenheiten können Rechtsanwälte eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und dem 2,5 fachen ansetzen (in der Regel das 1,3 fache) oder pauschale Honorarvereinbarungen nach Aufwand treffen. Eine pauschale Regelung bietet sich im Markenstreit z.B. bei der Mitwirkung an Vorrechtsvereinbarungen an.
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