Der Antrag auf Löschung einer Marke aus dem Register eines Markenamtes ist für Jedermann, nicht nur für Markeninhaber möglich. Die Löschung kann auf Basis absoluter Schutzhindernisse, oder wegen Nichtbenutzung der Marke beantragt werden. Zu den absoluten Schutzhindernissen zählen unter anderem das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft des Markenzeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, täuschende Angaben und das Bestehen der Marke aus ausschließlich allgemeinsprachlichen Zeichen oder Angaben. Der Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung der Marke ist erst nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist erstmals sinnvoll. Wir prüfen die markenrechtliche Situation und bewerten die Erfolgsaussichten für ein Löschungsverfahren, formulieren die Löschungsbegründung und reichen den Löschungsantrag namens und in Vollmacht beim zuständigen Amt ein.
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Löschungverfahren gegen eingetragene Marken
Ein Markenlöschungsantrag kann sich nur auf bereits eingetragene Marken beziehen.
Markenlöschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Markenlöschungsanträge können aufgrund absoluter Löschungsgründe nach § 8 MarkenG, nämlich Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse oder auch aufgrund der Nichtbenutzung von Marken gestellt werden.
Beispiele für absolute Löschungsgründe sind das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft eines eingetragenen Markenzeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder auch das Bestehen einer Marke aus Zeichen oder Angaben des allgemeinen Sprachgebrauchs, also mit nicht kennzeichnenden Angaben.
Auch ein Markenlöschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse ist der Antrag wegen bösgläubiger Markenanmeldung. Bei solchen einem Löschungsantrag geht es darum, dass eine bösgläubige Markeneintragung wieder gelöscht werden soll, weil der der bösgläubige Markenanmelder beim Zeitpunkt der Markenanmeldung davon getragen wurde, mit dieser Markeneintragung einen Konkurrenten schlichtweg markenmäßig zu blockieren. Lesen Sie hierzu auch gerne in unseren FAQs zum Punkt Markengrabbing.
Markenlöschung wegen Nichtbenutzung
Die Möglichkeit der Löschung von Marken aufgrund von Nichtbenutzung soll das Register vor einer Anhäufung nicht benutzter Marken schützen. So kann man einen Löschungsantrag wegen Markennichtbenutzung nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist gegen fremde Marken stellen, sofern innerhalb diese Marke in den 5 Jahre kein einziges Mal andauernd und wirtschaftlich sinnvoll benutzt wurde. So kann man sich den scheinbar besetzten Markenraum wieder freiräumen, um ihn selbst mit einer eigenen Marke zu besetzen.
Amtliche Gebühren für Löschungsanträge gegen fremde Marken
amtliche Löschungsgebühr DPMA wegen Nichtbenutzung/Verfall 100 EUR
amtliche Löschungsgebühr DPMA wegen absoluter Schutzhindernisse 300 EUR
amtliche Löschungsgebühr EUIPO wegen Nichtbenutzung/Verfall 700 EUR
amtliche Löschungsgebühr EUIPO wegen absoluter Schutzhindernisse 700 EUR
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