Markenanmeldung: Hier erfahren Sie wie man eine Marke anmeldet und worauf man achten muss
Sie fragen sich, ob Sie Ihre Markenanmeldung selbst durchführen oder einen Anwalt damit beauftragen? Wir können Ihnen bei dieser Entscheidung behilflich sein. Auf den ersten Blick, sieht eine Markenanmeldung ziemlich einfachaus. In Wahrheit gibt es jedoch viele Dinge, die man dabei wissen sollte, da man sonst schnell Opfer einer kostenpflichtigen Abmahnung mit einem Mindestgegenstandswert von 50.000,- EUR werden kann. Wussten Sie zum Beispiel, dass die Markenämter in der Regel und das Deutsche Patent- und Markenamt im Speziellen keine Recherche nach älteren Marken oder Firmennamen durchführt und Sie mit Ihrer Markenanmeldung damit ins offene Messer laufen könnten? Wussten Sie, dass Ihre Markenanmeldung selbst nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht sicher ist, sondern zeitlich unbegrenzt der Gerichtsweg offen ist? Und das ist nur die Spitze des Eisberges, die Sie bei einer Markenanmeldung beachten sollten. Unsere Kanzlei ist über 24 Jahre spezialisiert im Markenrecht tätig und hat über die Jahre weit über 10.000 Markenanmeldungen erfolgreich durchgeführt. Vertrauen Sie doch einfach unserer Erfahrung und unserem guten Ruf. Googeln Sie uns einfach mal unter Erfahrungen mit Prehm & Klare. Ansonsten lesen Sie weiter unten kostenlos alles das, was bei einer Markenanmeldung zu beachten ist.
Unser freibleibendes Angebot richtet sich an Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und Selbstständige.
Geld sparen und die Markenanmeldung selbst durchführen?
Bei den selbst durchgeführten Markenanmeldungen von Privatanmeldern, die meinen es selbst zu können, geschieht es im Vergleich zu Markenanmeldungen durch professionelle Markenanwälte häufig, dass die Markenanmeldung vom betreffenden Markenamt abgelehnt wird. Wussten Sie, dass dann Ihre Anmeldegebühren ersatzlos weg sind? Die Markenämter und natürlich auch nicht das DPMA zahlen Ihnen im Falle der Nichteintragung der Marke keinen Cent zurück. Bei den privaten Markenanmeldungen ist die Ablehnungsquote beim DPMA bei unglaublichen 40 %. Das DPMA prüft dabei wie gesagt noch nicht einmal, ob ältere Markenrechte oder Firmennamenrechte entgegen stehen - das ist nämlich nicht die Aufgabe des DPMA, sondern allein Ihre! Die Diskrepanz zwischen versuchten privaten Markenanmeldung und tatsächlich erfolgten Markeneintragungen rührt daher, dass amtliche Gebühren nicht vollständig bzw. fristgerecht gezahlt werden, oder aber einer der nachfolgend aufgezählten häufigsten Ablehnungsgründe nach § 8 Markengesetz (MarkenG), nämliche absolute Eintragungshinderungsgründe vorliegen.
Die häufigsten Gründe, warum eine Marke nicht eingetragen wird sind:
Markenanmeldung von Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG für die betreffenden Produkte oder Dienstleistungen fehlt (Beispiel: Man versucht, die Wortmarke „Consultants“ für Unternehmensberatung anzumelden),
Anmeldung von Marken, die nach § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG nur aus Zeichen bzw. Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (Man versucht eine Bezeichnung wie 2.0, Turbo oder Super als Wortmarke anzumelden).
Gemäß § 8 MarkenG existieren noch eine ganze Menge solcher Ausschließungsgründe, die dazu führen, dass die Markenanmeldung zurückgewiesen wird. Gängige Verstöße sind noch, dass Staatswappen, Hoheitszeichen von Bundesländern oder auch Gemeindewappen und auch gerne anstößige Zeichen, insbesondere anstößige Bilder angemeldet werden.
Vor jeder Markenanmeldung sollte der Markenanwalt folglich die Markenanmeldung nach Eintragungshindernissen gem. § 8 MarkenG untersuchen, um Ihr Geld, nämlich die Anmeldegebühren zu sparen, falls sich eine Markenanmeldung nicht anbietet.
Die Prüfung der Schutzfähigkeit umfasst nicht die Prüfung nach älteren Rechten Dritter. Solche Konfliktrecherchen nach älteren Marken und Firmennamen können gegen zusätzliche Kosten veranlasst werden oder sind in den oben genannten Paketen bereits enthalten.
6 Punkte zur Markenanmeldung, die Sie wissen sollten
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft bei der Markenanmeldung nicht, ob ältere Markenrechte oder Firmennamenrechte Dritter bestehen. Das DPMA trägt die Marke ohne eigene Recherchen einfach ein. Hierdurch entsteht für Sie ein erhöhtes Risiko, eine Abmahnung zu erhalten.
Die Konsequenz für die Markenanmeldung ist, dass Marken- und Firmennamenrecherchen vom Markenanmelder selbst durchgeführt werden müssen. Dieser sollte sich unbedingt vor kostenpflichten Abmahnungen und Schadensersatz schützen, da im Markenrecht die Streitwerte sehr hoch sind. Schon für eine einfache Abmahnung werden in aller Regel 1.531,90 EUR netto fällig.
Eine einfache Recherche nach der identischen Schreibweise Ihrer Marke reicht aber nicht aus, weil mit einer „Identitätsrecherche” keine ähnlichen Markennamen und Firmennamen gefunden werden können.
Die frei zugänglichen Markendatenbanken sind unzuverlässig, denn sie können nicht nach ähnlichen Begriffen suchen. Eine Firmennamenrecherche im Handelsregister ist bei den kostenfreien Datenbanken nicht enthalten – ist aber wichtig.
Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Recherche nach älteren Rechten Dritter für Marken- und Firmennamen enthalten. Die Schutzfähigkeit einer Marke bedeutet vielmehr, dass sich der anzumeldene Markenname für die Eintragung im DPMA-Register eignet und nicht gegen absolute Eintragungshindernisse gemäß § 8 Markengesetzt (MarkenG) verstößt. Die Konfliktrecherche bezieht sich auf die Vergangenheit und sucht dort nach älteren Rechten Dritter, die mit Ihrem Markennamen kollidieren könnten.
Sie benötigen Rechtsrat bezüglich Markenrecht-, Design-/Geschmacksmusterrecht- und Wettbewerbsrechtfragen. Nehmen Sie unverbindlich zu uns Kontakt auf. Wir werden Ihnen kostenlos eine erste Einschätzung zu Ihrem Problem liefern und sofern gewünscht die Lösung Ihres Problem angehen.
Schutz vor Verlust oder Wertminderung des Markennamens / Markenlogos
Schutz vor anderen Unternehmen sowie rechtlichen Konflikten plus Folgekosten
Steigerung des Unternehmenswerts und der Marktposition
Die Vorteile einer Markenanmeldung im Detail
Warum sollten Sie eine Markenanmeldung überhaupt vornehmen lassen? Was haben Sie davon?
Nur die Markenanmeldung vermag Ihr Logo, Ihren Produkt- oder ggf. Firmennamen effektiv zu schützen. Vor Verlust, Wertminderung oder Missbrauch. Und damit auch Ihr Unternehmen vor teuren Rechtsstreitigkeiten, immensen Folgekosten und Identitätsverlust.
Denn durch die Markenanmeldung können Sie konkurrierenden Unternehmen verbieten, Ihr Logo, Ihren Firmennamen oder Ihren Produktnamen deutschlandweit, europaweit oder international zu benutzen. Das Urheberrecht an Logos z.B. greift hier aufgrund zu geringer Schöpfungshöhe (künstlerischen Anspruchs) meist nicht und das Gewohnheitsrecht in Form eines Firmennamensrechts gilt nur für die Region, in der Sie Kunden nachweisen können. Meldet aber einer Ihrer Konkurrenten einen Namen oder ein Logo als Marke an, den/das Sie auch benutzen (möchten), kann er Ihnen dies verbieten und Sie müssen sowohl den Namensfindungsprozess von vorn beginnen als auch sämtliche Repräsentations- und Werbemittel erneut finanzieren. Einmal davon abgesehen, dass Sie eine Markenrechtsverletzung darüberhinaus sehr teuer zu stehen kommen kann, denn in diesem Fall können auch Lizenzgebühren über Schadenersatzansprüche fällig werden.
Muss ich vor der Markenanmeldung recherchieren lassen?
Vor der Markenanmeldung steht die Markenrecherche und eine Firmennamenrecherche
Sie möchten die Risiken bei Ihrer Markenanmeldung reduzieren? Schließlich möchten Sie weder Zeit noch Geld für eine Marke investieren, die anschließend wieder gelöscht werden muss oder sogar einen Markenrechtskonflikt provoziert, der Sie teuer zu stehen kommen kann? Das verstehen wir.
Darum bieten wir Ihnen in diesem Anmeldepaket eine Markenidentitätsrecherche und Firmennamenidentitätsrecherche an, die wir noch vor der Markenanmeldung durchführen. So können wir feststellen, ob bereits eine identische Marke und ein branchengleicher identischer Firmennamen existieren, die der Markenanmeldung im Weg stehen könnten. Denn das Deutsche Patent- und Markenamt prüft dies nach Eingang Ihrer Markenanmeldung nicht. Sofern Sie Ihre Sicherheit noch einmal erhöhen wollen, fragen Sie uns nach unseren Markenanmeldepaketen mit Ähnlichkeitsrecherchen.
Darum ist es auch sinnvoll, bereits vor Beginn des Namensfindungsprozesses einen telefonischen Beratungstermin mit uns durchzuführen. Rufen Sie uns einfach unter der angegeben Rufnummer an. Denn so wissen Sie gleich, auf welche Kriterien aus markenschutzrechtlicher Sicht bei der Entwicklung eines Namens zu achten ist. Das spart Ihnen Zeit und Geld.
Wie läuft eine Markenanmeldung üblicherweise ab?
Der Ablauf einer Markenanmeldung im Überblick
Die Markenidentitätsrecherche und die Firmennamenidentitätsrecherche sind kein notwendiger Bestandteil zur Markenregistrierung, minimiert die Risiken aber erheblich und sind darum im diesem kleinen Markenanmeldepaket enthalten. Für noch höhere Sicherheit fragen Sie uns nach unseren Ähnlichkeitsrecherchen.
Die Anfertigung des Klassenverzeichnisentwurfs für Ihre Markenanmeldung beinhaltet eine individuelle Auswahl an (Nizza-)Klassen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, die den geeigneten inhaltlichen Rahmen für den Schutz Ihrer Marke festlegen.
Die Markenanmeldung führen wir dann im Anschluss durch. Hier wird unter anderem die zuvor mit Ihnen abgesprochene Markenart eingetragen sowie der räumliche Schutzrahmen festgelegt.
Die Markeneintragung ist ein längerer Prozess, durchgeführt durch das zuständige Amt, im Fall einer Anmeldung für Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt. (Dauer: etwa 3 Monate)
Die Widerspruchsfrist gibt Ihnen die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Registrierung einer fremden Marke einzulegen. Wird diesem stattgegeben, wird diese Marke gelöscht. Das Risiko für ein solches Szenario ist für Ihre Marke allerdings gering, wenn Sie eine professionelle Recherche im Vorwege Ihrer Markenanmeldung durchführen lassen. (Widerspruchsfrist: 3 Monate nach Veröffentlichung der Markeneintragung)
Die Bestandteile einer Markenanmeldung im Detail
Damit eine Marke erfolgreich registriert werden kann, sind diverse Bedingungen zu erfüllen und einige Fragen zu klären. Darum ist es sinnvoll einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Denn es gibt viele Gründe, warum eine Markenanmeldung scheitern kann. Diese zu kennen und zu wissen, wie sie von vornherein vermieden werden können, ist eine wesentliche Erfolgsvoraussetzung. Um ein Scheitern Ihrer Marke zu verhindern, geht der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens im Vorfeld der Markenanmeldung folgende Fragen mit Ihnen durch:
Gibt es Schutzhindernisse, die gegen die Markeneintragung/Markenregistrierung sprechen?
Welche Markenform, Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder Bildmarke ist die richtige Form für die Markenanmeldung?
Wie ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Ihrer Markenanmeldung zu verfassen?
Existieren ältere Markenschutz-Rechte, die einer erfolgreichen Markenanmeldung im Wege stehen?
Hat die anzumeldende Marke ausreichend Unterscheidungskraft?
Welche Waren und Dienstleistungen sind bei einer Markenanmeldung/Markenregistrierung untereinander verwechselbar?
Welche Kennzeichen sind bei einer Markenanmeldung/Markenregistrierung untereinander verwechselbar?
Prehm & Klare Rechtsanwälte beantworten diese Fragen und bringen Ihren Namen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Markenanmeldung mit dem Ziel einer Markeneintragung bzw. Markenregistrierung.
Der zeitliche Rahmen einer deutschen Markenanmeldung im Detail
Die Recherchen nehmen etwa 5 Werktage in Anspruch. Gegen Aufpreis können wir meist auch binnen 24 Stunden Ergebnisse liefern. Nach den Recherchen fertigen wir Ihnen in aller Regel binnen 2 Werktagen einen Klassenverzeichnisentwurf für ihre Markenanmeldung an. Nach Bestätigung dieses Entwurfes führen wir danach zeitnah die Markenanmeldung durch. Der Tag der Anmeldung wird gewöhnlich als Prioritätstag der Markenanmeldung zuerkannt, sofern von Ihnen danach die amtlichen Gebühren für die Markenanmeldung fristgerecht an das entsprechende Amt entrichtet werden. Im Durchschnitt benötigt eine Markenanmeldung für Deutschland bis zur Markeneintragung ungefähr 3 Monate. Bei einer EU-Markenanmeldung z.B. beträgt die Dauer allerdings bis zu 6 Monate, da bei einer EU-Markenanmeldung die Widerspruchsfrist im Eintragungsprozess integriert ist, während bei der deutschen Markenanmeldung die Widerspruchsfrist nach der Eintragung bzw. Veröffentlichung der Markeneintragung liegt. Bei einer IR-Markenanmeldung dauert es bis zur Markeneintragung in der Regel bis zu 6 Monate. Danach schließt sich dann noch eine Widerspruchsfrist für die jeweiligen beanspruchten Länder von 12 bis zu 24 Monaten (länderspezifisch geregelt) an.
Sollten Sie außerhalb der standardisierten Dienstleistungsangebote, die Sie auf unserer Homepage finden, weitergehenden Beratungsbedarf haben, oder nicht die passende Dienstleistung in unserem Angebot finden, können Sie einen Spezialauftrag starten.
Beratungsbedarf
Sie haben noch Fragen zum Thema Markenanmeldung? Dann setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung: 0431 – 560 197 20
Was ist unter einer „Marke“ zu verstehen?
Vor der Markenanmeldung steht allerdings die Frage: Was ist eigentlich eine Marke? Hier unsere Antwort: Eine Marke ist ein rechtlich geschütztes Zeichen (zum Beispiel ein Firmen- oder Produktname oder ein Logo), das zur Differenzierung von konkurrierenden Unternehmen, Angeboten, Waren oder Dienstleistungen beitragen soll. Das Recht an einer Marke erwirbt, wer diese beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren lässt. Früher wurde das rechtlich geschützte Zeichen als „Warenzeichen“ bezeichnet. Da hierunter aber nicht nur Waren sondern auch Dienstleistungen fallen, wurde das „Warenzeichen“ im Zuge der Markenrechtsreform Mitte der 90er Jahre durch die „Marke“ ersetzt.
Und was genau ist eine Markenanmeldung?
Durch die Markenanmeldung beim zuständigen Patent- und Markenamt kann der Markeninhaber nach erfolgter Markenregistrierung als deutsche Marke aber in anderen Wegen auch als europäische Marke (EU) oder internationale Marke (IR) mit dem Markenschutz ein absolutes Schutzrecht erlangen. Die Markenanmeldung kann sich nach der Markenregistrierung/Markeneintragung zu einem immateriellen Vermögensgegenstand entwickeln, der einen erheblichen Teil des Unternehmenswertes ausmacht.
Was ist eine Marke und welche Markenarten gibt es?
Nach dem Markengesetz sind Marken definierte Zeichen, die dazu dienen sollen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden, sich also von diesen abzusetzen. Es geht um die Herkunftsfunktion der Marke. Erfolgt nach der Markenanmeldung schließlich die Markeneintragung, erlangt der Markenanmelder ein ausschließliches Recht auf die registrierte Marke. Er sollte damit in der Lage sein, anderen die Nutzung der oder einer ähnlichen Marke im selben oder ähnlichen Waren- und Dienstleistungsbereich zu verbieten. Man unterscheidet zwischen folgenden Markenformen, die Sie in unseren FAQs auch noch einmal genauer erläutert bekommen.
Eine Wortmarke schützt ein Wortzeichen in jeder abstrakt in jeder beliebigen Darstellung
Eine Wort-/Bildmarke schützt ein Wortzeichen, also ein Name oder einen Begriff nur in Verbindung mit einer Grafik oder grafischen Elementen. Es wird letztlich ein Wort-/Bildlogo geschützt.
Eine Bildmarke schützt eine konkrete oder abstrakte grafische Darstellung. Es dürfen keine erkennbaren Buchstaben oder Ziffern vorhanden sein. Ansonsten wäre es nämlich eine Wort-/Bildmarke.
Nicht so häufig vorkommende Markenformen sind die Geruchsmarke, die Postionsmarke, die Hörmarke, die Bewegungsmarke oder die 3D-Marke.
Ist meine Marke unterscheidungskräftig?
Man sollte eine Marke niemals aus dem Bauch heraus und auf gut Glück anmelden. Die Chancen stehen nämlich ziemlich gut, dass man danach von einer markenrechtlichen Abmahnung überrollt wird. Zudem ist es möglich, dass man die Amtsgebühren beim DPMA einfach verbrennt, wenn der angemeldete Markenbegriff bzw. das Logo nicht unterscheidungskräftig genug ist. Das Amt zahlt einem nämlich die Amtsgebühren unter keinen Umständen zurück, sofern es erst einmal mit der Markenprüfung auf Vorliegen absoluter Schutzhindernisse begonnen hat. Eine Vielzahl von Markenanmeldegesuchen scheitert nämlich bereits daran, dass das angemeldete Markenzeichen keine ausreichende Kennzeichnungskraft besitzt und für Waren und Dienstleistungen, die z.B. die Wortmarke kennzeichnen sollen, rein beschreibender Natur sind. Der Markenname "Heiß" ist für Herde nicht kennzeichend, sondern rein beschreibend. Solche Zeichen sind nach § 8 Abs. 2 Nr.1 bis Nr. 3 MarkenG von der Markeneintragung schlichtweg ausgeschlossen.
Auch die Kombination von rein beschreibenden Wortbestandteilen wie z.B. "heiß und gut" führen regelmäßig nicht zum Vorliegen von Unterscheidungskraft, wenn die Kombination nicht zu einer völligen Wortneuschöpfung führt, die mehr als die Summe ihrer beschreibenden Bestandteile ist. Eine solche Marke mit überschiessender Innentendenz könnte dann für Herde die Marke "Gutheiß" sein.
Reine Fantasienamen wie ZALANDO sind in der Regel aber besser geeignet eine Wortmarkeneintragung zu gewährleisten.
Für welche Waren und Dienstleitungen soll ich meine Markenanmeldung durchführen?
Das einmal angemeldet sogenannte Klassenverzeichnis kann zwar jederzeit nachträglich eingeschränkt, aber niemals erweitert werden. Der Markenanmelder muss sich daher bereits im Vorfeld der Markenanmeldung zwingend Gedanken darüber machen, für welche Produkte oder Dienstleistungen er jetzt und zukünftig Schutz genießen möchte. An dieser Stelle sollte also viel Denkarbeit geleistet werden. Das Klassenverzeichnis ist der Dreh- und Angelpunkt einer jeden Markeneintragung.
Sind identische oder ähnliche Marken oder Namen bereits eingetragen?
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft diese Frage nicht für Sie! Es ist nämlich nicht die Aufgabe des Markenamtes für den Anmelder Haftungsrisiken zu übernehmen bzw. will es das auch nicht. Das ist dann der Grund, warum man immer wieder hört, dass Leute und Firmen wegen einer Markenverletzung abgemahnt worden sind. Der Anmelder einer Marke riskiert dabei nicht nur, dass seiner Markeneintragung von älteren Rechteinhabern widersprochen wird, sondern er setzt sich zudem dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung aus.
Man sollte also im Vorwege einer Firmengründung oder einer Markenanmeldung unbedingt und sehr gewissenhaft den Punkt Marken- und Firmennamenrecherchen im Auge behalten.
Die Verwechslungsgefahr mit älteren Marken oder auch branchengleichen Firmennamen liegt nicht nur bei identischen Begriffen vor, sondern auch ähnlich geschriebene Marken / Firmennamen. Auch ähnlich klingende und gedanklich ähnliche Namen bzw. Marken sind in der Regel ein Problem.
Aus diesen vorgenannten Gründen empfehlen wir unseren Mandanten in aller Regel immer die Einholung von Markenähnlichkeitsrecherchen sowie Firmennamenähnlichkeitsrecherchen. Die Recherchekosten sind immer gut angelegtes Geld, da eine kostenpflichtige Abmahnung immer um ein vielfaches teurer wird.
Betrügerische Zahlungsaufforderungen bei einer deutschen Markenanmeldung!
Gerade do it yourself Markenanmelder fallen immer wieder auf Betrügerunternehmen herein, die ganz häufiger unter Verwendung behördenähnlicher Aufmachung oder Bezeichnungen die kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung der Marke in nichtamtliche Register anbieten. Diese irreführenden Zahlungsaufforderungen sollen beim Markenanmelder den Anschein erwecken, dass es sich um eine offizielle, amtliche Zahlungsaufforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes im Rahmen der Markeneintragungsprozedur handelt. Da es bei DE-Markenanmeldung mindestens um 290,- EUR und einer höheren Anzahl von Nizzaklassen manchmal auch um hohe dreistellige und gelegentlich sogar vierstellige Amtsgebühren geht, lohnen sich diese Betrugsversuche allemal.
Diese scheinbaren Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen, die eigentlich nur ein Angebot für eine Nutzlosigkeit darstellen, erwecken größtenteils den Anschein amtlicher Bescheide und sogar anwaltlich vertretenen Markenanmelder fallen zu häufig auf diese Masche rein. Wurde das Geld erst einmal gezahlt, bekommt man es nie wieder. Der Klageweg ist sinnlos, da der Gegner spätestens bei der Vollstreckung eines Gerichtstitels nicht (mehr) greifbar ist. Man schmeißt gutes Geld dem Schlechten hinterher.
Diese Zahlungsaufforderungen stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt DPMA. Die Betrüger lesen lediglich den öffentlich zugänglichen Teil des Markenregisters aus und verwenden diese Daten dann für ihre Betrugsversuche.
Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren folglich nicht Ihre Markeneintragung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.
Sie haben Fragen zum Markenrecht, zur Markenanmeldung, Recherchen, Designschutz oder einer Abmahnung
wegen Markenrechtsverletzung?
Machen Sie es sich einfach und kontaktieren Sie uns unverbindlich bzw. stellen Ihre Frage. Wir helfen
Ihnen gerne und Sie sparen Zeit und Nerven.
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