Prehm & Klare Rechtsanwälte bringen Ihren Werktitel als Titelschutzanzeige gem. § 5 Abs. 3 MarkenG zur Ankündigung. Durch eine öffentliche Ankündigung Ihres Werkes unter seinem Titel (Titelschutzanzeige) kann der Zeitrang des Schutzes vorverlegt werden, sofern die Anzeige in branchenüblicher Weise erfolgt und innerhalb angemessener Frist (eine Frist von sechs Monaten wird allgemein von Rechtssprechung und Schrifttum als ausreichend angesehen) nach Veröffentlichung des Titels das in der Anzeige genannte Werk tatsächlich erscheint. Der wettbewerbsrechtliche Titelschutz knüpft dabei an die Kennzeichnungsfunktion des Titels an und dient der Individualisierung.
Die Anerkennung einer Titelschutzanzeige trägt dem Bedürfnis der Rechtsverkehrs Geltung, sich bereits vor dem eigentlichen Erscheinen eines Werkes den dafür vorgesehenen Titel zu reservieren und dadurch gegenüber zeitlich nachrangigen Kennzeichen (auch gegenüber später eingetragenen Marken) auf Ihren Werktitel zu schützen.
Veröffentlichung:
Ihre Veröffentlichung erfolgt über die Prehm & Klare Rechtsanwälte als Ihre Vertreter. Hierduch können Sie insbesondere die Gefahr minmieren, dass Dritte vor dem tatsächlichem Erscheinen Ihres Werkes, Ihre Werktitelidee kopieren. Sie bleiben anonym, weil wir in der Titelschutzanzeige als anwaltliche Vertreter stehen.
Titelschutz versus Marke / Was ist besser?
Mit der Titelschutzanzeige kann man schnell ein Ergebnis (den Titelschutz) erreichen. An die Unterscheidungskraft des Titels werden keine hohen Anforderungen gestellt. Das spricht für die Titelschutzanzeige insbesondere dann, wenn wirklich nur ein Werk veröffentlicht werden soll.
Umfassenderen Schutz auch für häufig einhergehende Mechandisingprodukte schafft man aber über die eingetragene Marke. Was wäre Harry Potter nur mit einem bloßen Titelschutz für die Bücher gewesen? Die geschützten Marken vervollständigten den Schutz erst so richtig.
Das große Problem bei einer bloßen Titelschutzanzeige ist, dass man den Schutz nur 6 Monate (durch Wiederholung der Anzeige maximal 12 Monate) vorverlagern kann. Die eingetragene Marke ist da bequemer. Man hat eine 5-jährige Benutzungsschonfrist.
Fazit: Wenn man die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung hat, sollte man eine Marke eintragen lassen und eine Titelschutzanzeige durchführen. Ist das Werk schon am Markt, erübrigt sich die Titelschutzanzeige natürlich.