Markenanmeldungen
Unsere Angebote zum Markenschutz
- Schutz Ihrer Markenrechte
- Überprüfung der Abmahnfähigkeit
- Anmeldung beim Markenamt
Der Autor dieser FAQ-Abhandlung ist Markenrechtsanwalt Karsten Prehm. Der Autor zeigt hinsichtlich der teilweise sehr umfänglichen Texte sein Urheberrecht auf die einzelnen Bestandteile dieser FAQ und in dessen Gesamtheit an. Diese FAQ dienen dazu, Rechtssuchenden die gewünschten Antworten in möglichst vielen Bereichen des Markenrechts zu liefern und werden stetig erweitert. Eine entsprechende Überwachung des Internets nach unerlaubtem Kopieren dieser Beiträge wird von uns regelmäßig durchgeführt und verfolgt.
Falls Ihnen die FAQs nicht die passenden Antworten liefern können, kontaktieren Sie den Autor per E-Mail oder Telefon. Sie werden dann kostenlos eine erste Einschätzung erhalten.
Die Marke ist ein nach dem Markengesetz (MarkenG) definiertes Zeichen, das dazu bestimmt ist, Dienstleistungen oder Waren einer Firma von anderen Dienstleistungen bzw. Waren anderer Firmen zu unterscheiden. Der Markenrechtler nennt dies die Herkunftsfunktion einer Marke. Durch die Markeneintragung erhält der Markeninhaber ein Ausschließlichkeitsrecht auf die eingetragene Marke. Er ist damit in der Lage, Dritten die Nutzung des Markenzeichens im selben Waren- und Dienstleistungsspektrum zu untersagen. Dies gilt auch für verwechselbare, also ähnliche Marken mit identischen oder ähnlichen Produkten.
Man unterscheidet im Wesentlichen zehn verschiedene Markenformen:
Die typische Wortmarke zeichnet sich dadurch aus, dass sie von einzelnen oder mehreren Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen gebildet wird. Dies kann man unter § 7 MarkenV (Markenverordnung) nachlesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verwendet dabei die Standardschrift "Arial". Mit umfasst sind neben allen Buchstaben (Kapitalbuchstaben oder kleine Buchstaben sowie Buchstabenzeichen) auch Zahlen, Zahlenbrüche, Hochzahlen und die üblichen Satzzeichen wie Punkt, Doppelpunkt, Komma, Bindestrich, Semikolon, Apostroph, Anführungszeichen, Ausrufezeichen, Fragezeichen, runde und eckige und geschweifte Klammern sowie +, -, &, @, %, $, #, /, *, >, =, <, _, ~, §, Währungszeichen sowie eine ganze Reihe von Zeichen, die man nicht unbedingt täglich verwendet. Die exakte Liste erhält man hier: Wortmarke mögliche Zeichen
WICHTIG! Bei der eingetragenen Wortmarke (z.B. Mercedes) sind fast immer alle verkehrsüblichen Schreibweisen, also z.B. die Groß- (Mercedes) und Kleinschreibung (mercedes) bzw. die einheitliche Kapitalbuchstabenschreibung (MERCEDES) und der Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen in Binnenversalienschreibweise (MerCedes) geschützt.
Falls die Marke andere grafische Zeichen enthält, die nicht dem Kreis der abschließend aufgezählten Zeichen – siehe oben – entsprechend, also z.B. japanische Schriftzeichen, wird die Markenanmeldung vom DPMA automatische als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke eingestuft.
Markenanmelder, die Wörter oder ein Wort bzw. Buchstaben oder Zahlen in einer ausgefallener Schriftart, Schreibweise und Schriftanordnung oder Farbe schützen lassen wollen, der optischen Eindruck der Marke also wesentlich ist, müssen eine Wort-/Bildmarke anmelden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) führt abstrakt formuliert folgende Beispiele für eine typische Wort-/Bildmarke auf:
ACHTUNG! Das eine Wort-/Bildmarke eingetragen wurde, führt nicht zwingend dazu, dass die enthaltene Buchstabenfolge oder das Wort auch als Wortmarke mit geschützt sind. Vielmehr ist es so, dass die Wort-/Bildmarke eher nicht gewählt werden sollte, wenn das Wort allein als Wortmarke schutzfähig ist. Eine Wortmarke schützt nämlich das Wort abstrakt, ohne dass es auf die grafische Ausgestaltung ankommt. Der Schutzumfang ist demnach für das Wort nicht durch die Grafik eingeschränkt. Bei markenrechtlichen Streitigkeiten stellt die Wortmarke das Nonplusultra dar. Die Rechtsabteilungen von großen Playern wie amazon, ebay oder Google verlangen bei behaupteten Markenrechtsverletzungen dementsprechend auch immer den Nachweis einer Wortmarkenurkunde, bevor der Verletzer abgeschaltet bzw. sanktioniert wird. Bei der bloßen Vorlage von Wort-/Bildmarken bekommt man eher ein müdes Lächeln.
Bei eigentlich nicht eigenständig schutzfähigen Wortzeichen bzw. Grenzfällen dazu wird die Wort-/Bildmarke gerne gewählt. Durch das Hinzufügen einer besonderen grafischen Gestaltung (abstrakt oder konkrete Grafiken) erlangt das Gesamtzeichen dann nämlich aufgrund des Bildbestandteils insgesamt Unterscheidungskraft und damit Eintragungsfähigkeit. Dabei gilt als Faustformel: Je beschreibender das Wortzeichen ist, umso höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen.
NEU! 24.06.2016
Bildmarken erfordern nur Bilder, Bildelemente, Abbildungen oder sonstige Grafiken. Bei einer Bildmarke dürfen keinerlei lateinische Buchstaben oder Wortbestandteile und auch keine Ziffern zu erkennen sein. Sonst handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke. Das DPMA würde eine als Bildmarke angemeldete Marke aber dann nicht ablehnen, sondern eben nur als Wort-/Bildmarke einstufen und als Textbestandteil die Buchstaben und Ziffern aufführen. Unschön kann es dabei allerdings werden, wenn das Markenamt aus der eigentlich als Bildmarke ohne Buchstabentext angemeldeten Marke dann eine Wort-/Bildmarke mit Text einträgt. Der dann im Markenregister aufgeführte Text könnte nämlich seinerseits gegen ältere Wortmarken verstoßen und so einen Markenkonflikt heraufbeschwören.
Bekannte Bildmarken sind der Mercedesstern, die Shell-Muschel, Das Deutsche Bank Quadrat mit Diagonalstrich
Eine sehr seltene Spezialform der Bildmarke ist die abstrakte Farbmarke, bei der für eine Dienstleistung oder ein Produkt eine oder eine Kombination von Farben geschützt ist. Die Deutsche Telekom hat als eine der ersten die abstrakte Farbmarke Magenta/Grau schützen lassen, die Post hat Gelb für Postdienstleistungen angemeldet, die Sparkassen haben für sich ein spezielles Rot beansprucht und die Firma Kraft hat die Farbe Lila für Schokolade schützen lassen.
NEU! 24.06.2016
Hörmarken werden durch Melodien bzw. Klangbilder definiert. Bei der Markeneintragung werden entweder Sonogramme oder Noten hinterlegt. Das DPMA ist da noch (2016) old style und lässt im Gegensatz zum EUIPO (EU-Markenamt) oder dem USPTO (US-Markenamt) keine Hinterlegung von MP3-Dateien zu, die man sich dann anhören kann. Aber das kommt bestimmt auch noch. Anhand der Melodie oder Klangfolge kann der Zuhörer sehr schnell Rückschluss auf das Unternehmen z.B. einer Radio- oder Fernsehwerbung nehmen.
Bei der Registrierung einer Hörmarke ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe beizufügen. Dies erfolgt üblicher Weise in Notenschriften. Es muss zudem ein Datenträger eingereicht werden, auf dem als Dateiformat MP3 oder WAVE zugelassen sind. Das Markenamt gibt in § 11 Markenverordnung dazu genaue Vorgaben.
Die Telekom, Audi und BMW waren die Vorreiter für solche Erkennungsmeldodien, auch Jingels genannt.
Tatsächlich geht es hier um den Geruch als Marke. Es kommen Parfumdüfte, aber auch der Geruch eines Tennisballs, eines Autointerieurs oder der Geruch von Bekleidung in Betracht. Dummer Weise ist die Geruchsmarke aber eher Theorie als Praxis. Die Markeneintragung von Geruchsmarken scheitert nämlich regelmäßig an der graphischen Darstellbarkeit der Gerüche. Es ist nämlich nicht so, dass man einfach eine Geruchsprobe beim Markenamt hinterlegt, sondern vielmehr kann laut EuGH (Europäischer Gerichtshof) nur als Geruchsmarke geschützt werden, was sich mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch darstellen lässt und diese Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Sobald sich an dieser Stelle etwas ändert, werden wir diesen Beitrag fortführen bzw. aktualisieren.
Up Date! Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit entfällt ab dem 01. Oktober 2017 bei der EUIPO für EU-Marken. Die grafische Darstellbarkeit wird ab dann für Unionsmarken nicht mehr erforderlich sein. Es wird davon ausgegangen, dass Geruchsmarken, Geschmacksmarken, haptische Marken bzw. einfache Töne/Tonfolgen von da an Markenschutz erlangen können. Es wird dann ausreichend sein, dass das angemeldete Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung der allgemein zugänglichen Technologien dargestellt werden kann, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Das Ganze ist letztlich auf die Änderung der neuen Unionsmarkenverordnung zurückzuführen. Es ist aufgrund der am 12. Januar 2016 zudem in Kraft getretenen Markenrechtsrichtlinie damit zu rechnen, dass binnen 3 Jahren damit einher die Harmonisierung des MarkenG in Deutschland erfolgt.
Die Bewegungsmarke wird durch eine Abfolge von Bildern dargestellt, die eine bestimmte Bewegung oder einen Bewegungsablauf definieren. Eine der ersten Markeneintragungen war die sogenannte Tagcloud Markenanmeldung, bei der sich Hände aufeinander zubewegen und dann anfassen. Für den Snickers-Erdnussriegel gibt es auch so eine Bewegungsmarke, die in der Bildabfolge einen Zusammenhang zwischen dem Urknall und der Entstehung eines Snickers simuliert. Diese Markenform ist aber eher eine Nischenmarkenform.
Die wohl bekannteste und älteste Positionsmarke ist der Knopf im Ohr eines Teddys und gehört der Firma Steif. Die Jeansmarke Levis hat ein rotes Fähnchen an der Jeanstasche. Joop hat sein Ausrufzeichen auf Hosen und die Schuhfirma Lloyd den roten Streifen unterm Absatz. Die Positionsmarke führt über die besondere Art und Weise der Anbringung an der Ware oder die Anordnung auf dem Produkt zu einem besonderen Unterscheidungsmerkmal und schafft eine sogenannte originäre Unterscheidungskraft der Marke. Hierdurch entsteht ein erheblicher Wiedererkennungseffekt, der die Marke im Verkehr hervorhebt und von anderen Produkten unterscheidbar macht. Die Positionsmarke muss folglich immer an derselben Stelle, in gleicher Form und gleicher Größe an der Ware angebracht sein, um Markenschutz genießen zu können. Diese vergleichsweise selten vorkommende Markenform gewährt einen sehr großen Marktvorteil.
Der Gesetzgeber hat im neuen am 24.06.2016 in Kraft getretenen § 10a Markenverordnung geregelt, wie zukünftig Farbmarken (abstrakte Farbmarken) bei der Markenanmeldung eingereicht werden müssen und zu behandeln sind.
Es ist demnach ein Farbmuster einzureichen und die Farben sind mit einem internationalen Farben-Code zu versehen bzw. anzugeben. Bei einer aus mehreren Farben bestehenden Farbmarke muss zudem die sytematische Anordnung der Farben angegeben werden, in der die Farben fest miteinander verbunden sind, also z.B. schwarz/rot/gold von links nach rechts.
Eine Kollektivmarke gehört nicht einem Markeninhaber, sondern wird von mehreren Markeninhabern genutzt. Meistens gehört die Marke einem Fachverband und dieser gewährt seinen Mitgliedern die Markennutzung. Nichtmitglieder sind dann von der Markennutzung ausgeschlossen. Ein Verband kann folglich für seine Mitglieder Markenschutz für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen registrieren. Inhaber von Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Schöne Bespiele für Kollektivmarken sind z.B. Nürnberger Bratwürstchen, Dresdner Stollen, Linuxx, Champagner.
Im ersten Quartal 2016 wurde das EU-Markenrecht reformiert. Die Gemeinschaftsmarke heißt nun Unionsmarke, die Amtsgebühren sind geändert worden und es wurde u.a. eine neue völlig neue Markenform eingeführt. Sie heißt Gewährleistungsmarke.
Man nennt Sie auch Zertifizierungsmarke. Die Idee dahinter ist, dass man das Verbrauchervertrauen in eine Marke stärken will. Es soll die Botschaft transportiert werden, dass ein mit der Marke versehenes Produkt tatsächlich vom Markeninhaber lizenzierter Hersteller und Vertreiber stammt und einer bestimmbaren Qualität, Herstellungsweise, Material, Genauigkeit bzw. anderen markenmäßig festgelegten Eigenschaften entspricht. Gleiches gilt für Dienstleistungen. Festgelegt wird dies alles individuell über eine mit einzureichende Satzung.
Diese Markenform wird ähnlich wie die Kollektivmarke also von Fachverbänden und deren Mitgliedern mit Leben erfüllt werden. Wer die Marke nutzen will, wird sich dann auch an die Vorgaben der Marke im Hinblick auf die vorgenannten Qualitätsmerkmale halten müssen, da er sonst sogleich eine Markenverletzung begeht.
Die Anzahl der bei DPMA registrierten deutschen Marken liegt im Februar 2016 bei ca. 825.966 Marken.
Zeitgleich sind im Bestand des EU-Markenamtes EUIPO 998.814, also fast eine Million EU Marken zu finden. Im selben Zeitpunkt sind mit dem Schutzbereich Europa 298.067 IR-Marken bei der WIPO eingetragen. Die Summe der für Deutschland bei einer Markenrecherche theoretisch zu berücksichtigenden Marken liegt damit im Februar 2016 bei ca. 2,1 Millionen Markenrechten. Jährlich kommen beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem EUIPO und der WIPO ca. 200.000 Marken hinzu.
Der Raum an verfügbaren Namen wird also sukzessive immer enger. Bei so vielen potentiellen Tretminen ohne ausführliche professionelle Markenrecherche abmahnsicher durchkommen zu wollen, ist aussichtslos.
Der Name, die Marke steht am Anfang von Unternehmungen und unternehmerischen Projekten. Das Corporate Branding ist ein entscheidender Erfolgsfaktor und stellt einen hohen immateriellen Wert für das Unternehmen dar. Die professionelle Entwicklung einer Marke, die der strategischen Vision des Unternehmens oder Produkts entspricht, ist in diesen Zeiten, in denen auch die immateriellen Ressourcen täglich knapper werden, eine große Herausforderung. Oftmals bleibt jedoch die richtige, professionelle Namenswahl insbesondere im Mittelstand aus. Immaterielle Vermögenswerte werden, anders als die materiellen Werte, meist nur schlecht verwaltet und gepflegt. Den Unternehmen gehen so enorme Werte und Chancen für erfolgreiches Marketing verloren, während gleichzeitig große Konfliktrisiken in Kauf genommen werden. Das professionelle „Namemaking“ oder „Namefinding“ ist die Grundlage, um Konfliktsituationen zu verhindern und eine werthaltige immaterielle Substanz aufzubauen.
Spezialisierte Agenturen übernehmen bzw. koordinieren in einem mehrstufigen, maßgeschneiderten Prozess alle wesentlichen Phasen der Markenentwicklung, die vom Namemaking bis hin zur abgeschlossenen Markenentwicklung mit der globalen Ausarbeitung und Festlegung des Corporate Designs reicht. Auch fokussierte Anwälte – wie wir – helfen Ihnen den richtigen Begriff zu finden und als Markennamen zu schützen. Sprechen Sie uns einfach an. Das kostet nichts und wir verschaffen Ihnen einen ersten Überblick.
Sehr häufig arbeiten wir mit Werbe- und Naming-Agenturen deshalb schon in der ersten Namefinding-Sondierungsphase zusammen. Auch die Agenturen haben schließlich erkannt, dass der Frustationsfaktor bei den Mandanten erheblich steigt, wenn die angebotenen Namen bereits einer einfachen Markenähnlichkeitsrecherche nicht Stand hält und der gerade präsentierte Name zu Staub zerfällt.
Die Antwort auf diese Frage ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechungslage relativ komplex und würde den Rahmen dieser Frage-/Antwortrunde etwas sprengen. Sehr gestrafft beantwortet gilt Folgendes:
Ein Logo – dass kann eine Bildmarke oder eine Wort-/Bildmarke sein – kann genau wie ein Wortzeichen zur markenmäßigen Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. Man spricht von der Herkunftsfunktion, wodurch erkannt werden kann, welche Produkte einer bestimmten Firma zugeordnet werden. Jeder weiß zum Beispiel, dass drei Streifen zur Firma adidas gehören. Folglich sollte man auch sein Logo als Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen schützen. Ein Logo kann im Übrigen auch über den Schutz eines deutschen Designs oder europäischen Designs (früher Geschmacksmuster genannt) erfolgen, wenn es dem Anmelder um die Verzierung eines Produktes mit dem Logo geht. Häufig passt dies bei Bekleidung, Geschirr oder Verzierung von Oberflächen besser als eine Marke.
Grundsätzlich könnte ja jeder noch so beschreibende Begriff mittels einer unterscheidungskräftigen Grafik als Wort-/Bildmarke geschützt werden. Der Anmelder möchte aber in der Regel seinen Slogan/Claim monopolisieren, so dass kein anderer diesen nutzen kann. Dies geht dann grundsätzlich nur mit der eingetragenen Wortmarke. Dem Urheberschutz ist ein Slogan nämlich nicht zugängig, da ihm fast immer die notwendige Schöpfungshöhe fehlen wird. Voraussetzung für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist nämlich der Werkcharakter. Als urheberrechtsfähiges Werk würde der Slogan nämlich nur gelten, wenn die notwendige persönliche und geistige Schöpfungshöhe vorhanden ist. Mit Schöpfungshöhe ist gemeint, dass der Slogan nicht bloß gewöhnlich sein darf, sondern durch außergewöhnliche Originalität, Kreativität oder Individualität hervorstechen muss, etwa in Gestalt von besonderem Witz oder Einfaltsreichtum.
Das wird bei den oft kurz gehaltenen Slogans, die ja aufgrund der Kürze einprägsam sein sollen, fast immer unmöglich sein, weil die mangelnde Textlänge oft die Bejahung ausreichender Schöpfungshöhe verhindert.
Bliebe also nur die eingetragene Wortmarke für den Slogan/Claim als Schutzinstrument übrig. Die Rechtsprechung hat für Werbeslogans jedoch Folgendes festgestellt:
Für Werbeslogans gelten keine strengeren markenrechtlichen Grundsätze als für sonstige Mehrwortmarken. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr aus dem Slogan neben seiner werbenden Funktion zumindest auch einen Herkunftshinweis entnimmt. Der Slogan muss daher grundsätzlich geeignet sein, bestimmte Waren oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Der Slogan muss damit im Gegensatz zur früheren strengen Eintragungspraxis keinen „erheblichen fantasievollen Überschuss“ aufweisen. Ein Minimum an Unterscheidungskraft sei bereits ausreichend. Beschreibende Angaben, Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art sind aber weiterhin von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Damit sei jedoch nicht gemeint, dass keine Sachaussage im Slogan enthalten sein dürfen. Zu allgemeinen Werbeslogans droht aber die Zurückweisung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. In der Praxis weisen die Markenämter jedoch 99% alle Slogan-Anmeldung mit genau dieser Begründung zurück. Praktisch bekommt man einen Slogan wie „Freude am Fahren“ (BMW), „Vorsprung durch Technik“ (AUDI), „Ich liebe es“ (Mc Donalds) oder „Bin ich schon drin“ (AOL damals mit dem auf dem sportlichen Höhepunkt befindlichen Boris Becker) nur durch den Nachweis von Verkehrsgeltung eingetragen. Man muss dem Markenamt dann am besten durch Verkehrsgutachten nachweisen, dass ein ganz erheblicher Teil der betroffenen Verkehrskreise (20% oder besser sogar 30%) den Slogan als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansehen. Dafür braucht man dann schon erhebliche Werbepower. Der übliche Anmelder eines Slogans hat also eigentlich keine Chance.
Viele Markenanmelder begehen den Fehler, dass Sie glauben, dass das DPMA vor der Eintragung prüft, ob die Markenanmeldung gegen ältere Rechte Dritte verstößt. Ältere Rechte können dabei vielschichtig sein. Primär sind dies eingetragene deutsche, europäische und internationale (IR) Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken und handelsregisterlich verzeichnete deutsche Firmennamen. Hierbei gilt es unbedingt zu wissen, dass nicht nur identische Namen problematisch sind, sofern Branchengleichheit vorhanden ist, sondern die Probleme schon bei ähnlichen Marken- und Firmennamen entstehen. Deshalb gibt es ja auch so viele Abmahnfälle. Daneben kommen auch noch ältere Titelschutzrechte und Designs (Geschmacksmuster) in Betracht. Auch nicht eingetragene fiktive Firmennamen von Einzelunternehmern stellen ein Problem dar. Alle diese in Betracht kommenden Rechte prüft das DPMA bei der Markeneintragung nicht. Das Markenamt übernimmt keine diesbezügliche Haftung. Das DPMA muss die Markenanmelder während der Markenanmeldung noch nicht einmal darüber aufklären, dass an dieser Stelle enorme finanzielle Risiken bestehen. Und prompt kommt es dann immer wieder zu kostenpflichtigen Abmahnungen mit enormen Streitwerten. Bei Markenstreitigkeiten sind Streitwerte von 50.000,- Standard. Gerne kann es auch mal in die Streitwertregion 250.000,- EUR gehen. Dann ist man als Abgemahnter schnell an existenzgefährdenden Bereichen angekommen. Das DPMA spricht an dieser Stelle selbst nur das Widerspruchsverfahren an und weist auf das Abmahnrisiko wenn überhaupt nur beiläufig hin. Aber selbst wenn die der Markeneintragung nachgelagerte dreimonatige Widerspruchsfrist abgelaufen ist, führt dies n i c h t zur Rechtssicherheit der Markenanmeldung. Das Widerspruchsverfahren ist nämlich nur ein amtliches Verfahren. Parallel dazu und ohne zeitliche Zäsur kann ein verletzter Markeninhaber aber den Abmahn- und wenn nötig Gerichtsweg wählen. Auf den Verlierer der 1. Instanz kommen dann in der Regel locker 10.000,- EUR Kosten zu – abgesehen davon, dass er seine Marke verliert.
Neben der nationalen Marke in den verschiedenen Staaten, für die jedoch häufig ein vor Ort ansässiger Vertreter erforderlich ist, gibt es die Möglichkeit einen internationalen Markenschutz über die Europäische Gemeinschaftsmarke / Unionsmarke oder die Internationale Registrierung (IR-Marke) nach dem Madrider Markenabkommen in derzeit (2016) bis zu 97 Staaten zu erlangen. Die Liste der derzeitigen Mitgliedsländer finden Sie hier.
Mit der europäische Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) und ab März 2016 auch Unionsmarke genannt erlangt man nach Eintragung in allen 27 Mitgliedsstaaten der EU-Gemeinschaft Markenschutz. Die Unionsmarke/ EU-Marke wird beim EU-Marken-Amt EUIPO (bis zum März 2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt /HABM genannt) in Alicante beansprucht.
Bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf kann man auf Basis einer so genannten Heimatmarke, also nationalen Marke bzw. Unionsmarke/EU-Marke eine Internationale Registrierung (IR-Marke) beantragen. Diese Registrierung ist in den derzeit (Stand Feb. 2016) 97 Unterzeichnerstaaten des Madrider Markenabkommens und des gleichnamigen Protokolls möglich. Seit Ende des Jahres 2003 wurde durch den Beitritt der USA auch dort der Markenschutz durch die Internationale Registrierung möglich. Die IR-Marke hat zudem einen großen Vorteil zur direkten Markenanmeldung einer Unionsmarke/EU-Marke, da sie im Gegensatz zur EU-Marke/Unionsmarke durch ein Problem in einem beanspruchten Anmeldestaat nicht komplett infiziert wird, sondern das Problem auf den konkret konfliktbehafteten Anmeldestaat begrenzt bleibt. Bei EU-Marken würde schon ein Verwechslungsproblem auf Malta die ganze EU-Marke zu Fall bringen können. Welche Markenform für die Internationalisierung besser zu Ihrem Konzept passt, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Vielleicht schlägt er Ihnen auch vor, die EU-Marke im Mantel der IR-Marke zu beantragen, da dies eine interessante Taktik sein kann. Diesen Schachzug muss man natürlich kennen.
Wie bei allen Markenanmeldungen sollte natürlich auch bei der EU-Markenanmeldung oder IR-Markenanmeldung nicht die vorhergehende Recherche nach älteren Marken und Firmennamen vergessen werden.
Eine nationale Marke (früher: Warenzeichen) ist in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München anzumelden. Die amtlichen Anmeldegebühren betragen 300,- EUR (bzw. 290.- EUR bei elektronischer Anmeldung) für die Eintragung in bis zu drei (jede weitere kostet 100,- EUR extra) der insgesamt 45 Waren- oder Dienstleistungsklassen.
Für die Europäischen Gemeinschaftsmarken ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien zuständig. Seit dem 23.03.2016 ist das EU-Markenamt jedoch umbenannt worden und heißt jetzt Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und die Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) heißt jetzt Unionsmarke. Die Amtsgebühren wurden seit dem 23.03.2016 auch neu geordnet/verkompliziert. Bei der europäischen Unionsmarke beträgt die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer EU-Marke nach der Reform 850,- EUR für eine Klasse. Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50,- EUR. Die Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse beträgt 150,- EUR.
Die Gebühren für die Internationale Registrierung richten sich nach der Auswahl der beanspruchten Staaten und Klassen, betragen aber mindestens 653,- Schweizer Franken plus Ländergebühren. Die Beantragung ist je nach Staatenportfolio auf englisch oder französisch durchzuführen. Insbesondere bei dieser Markenanmeldeform sollte ein kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, da die Anmeldung kompliziert ist und selbst kleinste Fehler zum buchstäblichen Chaos führen. Vor der Markenanmeldung sollte in jedem Fall eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche nach ihrem Wunschbegriff bzw. ihrem Wunschnamen durchgeführt werden. Für die Analyse des Recherchenberichts und die Durchführung der Anmeldung ist die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei empfehlenswert, die sich auf das Markenrecht spezialisiert hat.
Möglicherweise bestehende, ältere Markenrechte würden einer erfolgreichen Anmeldung im Wege stehen. Dabei sind alle in Deutschland rechtswirksamen Markenbestände, also deutsche Marken, Europäische Gemeinschaftsmarken/EU-Unionsmarke und Internationale Registrierungen nach Madrider Markenabkommen relevant.
Eine Markenanmeldung birgt das Risiko eines von Dritten gegen ihre Marke eingelegten Eintragungswiderspruchs bzw. eines Löschungsantrags oder einer kostenpflichtigen Abmahnung. Dieses Risiko gilt es durch entsprechende Recherchen im Vorfeld einer Markenanmeldung zu erkennen, abzuschätzen und ggf. zu vermeiden. Das Deutsche Patent- und Markenamt recherchiert nämlich nicht, sondern trägt beim Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen ihre Marke auch trotz bestehender Konfliktmarken ein. Allein der Anmelder ist für die Recherchen selbst zuständig.
In diesem Zusammenhang ist aufgrund möglicherweise bestehender prioritätsälterer Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter auch die Recherche nach handelsregisterlich eingetragenen Firmennamen sehr empfehlenswert.
Einer der wichtigsten Punkte im Rahmen einer Markenanmeldung ist die Festlegung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, nach der sogenannten Nizzaklassifikation. Die Markenklassifikation nach Nizza-Klassen ist ein internationales Abkommen. Der Begriff findet seinen Ursprung darin, dass auf der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 ein Abkommen (Nizzaabkommen) beschlossenen wurde, das die Klassifikation weltweit dem Grunde nach einheitlich vertraglich regelt.
Die betreffende Nizzaklassifikation enthält insgesamt 45 Klassen, nämlich derzeit (2016) 34 Klassen für Waren und 11 Klassen für Dienstleistungen. Es werden dabei alle standardisierten und zulässigen Begriffe, die man für das Klassenverzeichnis einer Markenanmeldung benötigt aufgezählt und festgelegt.
Die Warenklassen sind grob in Material- und Produktgruppen eingeteilt und die Dienstleistungsklassen nach Sparten und Branchen.
Mit der Markenklassifikation können die markenrechtlich beanspruchten Bereiche der Waren oder Dienstleistungen in Klassen bestimmt werden, für die man einen Namen, ein abstraktes Wort, ein Bild oder ein Zeichen schützen lassen will. Die aktuelle Nizzaklassifikation umfasst 45 Klassen und ist über die Jahre angewachsen. Sie ist stets durch die diversen Markenstellen / Auszeichnungsstellen der Markenämter in Bewegung und wird ergänzt, gekürzt und umklassifiziert. Die diversen nationalen und international übergreifenden Markenämter (z.B. EUIPO/WIPO) haben dabei trotz des internationalen Abkommens eine gewisse eigene Auslegungspraxis. Eine grobe Übersicht der Nizzaklassen finden Sie hier. Leider ändert sich bei der Nizzaklassifizierung andauernd etwas. Ein spezialisiert Markenanwalt sollte diese Änderungen aber alle kennen und ein aktuelles Klassenverzeichnis entwerfen können.
Die Viennaklassifizierung wird bei der Eingruppierung von Bildbestandteilen der Bildmarken und Wort-/Bildmarken verwendet. Die Viennaklassifizierung verwendet dabei ein Schubladensystem mit Kategorien, Unterkategorien und Unter-/Unterkategorien. Somit können alle konkreten und abstrakten Grafiken und Bilder eingruppiert werden, so dass man bei einer Bildmarkenrecherche bei geeigneter Kategorisierung der Rechercheroutine konfliktträchtige Bildmarken oder Wort-/Bildmarke finden kann. Unten stehend zeigen wir Ihnen zwei Beispiele anhand von berühmten Bild- oder Wort-/Bildmarken aus dem Automobilsektor. Das Wiener Abkommen wurde übrigens am 12. Juni 1973 auf der Wiener Konferenz beschlossen und heißt deshalb so.
Bildklassen nach Vienna:
24.11.25 Andere Embleme oder Insignien
26.01.04 Zwei Kreise, zwei Ellipsen, ineinander angeordnet
26.07.01 Kreise und Ellipsen mit einem oder mehrern Segmenten und/oder Sektoren von Kreisen oder Ellipsen
Bildklassen nach Vienna:
01.01.03 Ein Stern
18.01.21 Reifen, Reifenlaufflächen, Schneeketten, Achsen mit oder ohne Räder, Steuerräder, Kühler, Auspuffe, Stoßdämpfer von Landfahrzeugen
24.11.25 Andere Embleme oder Insignien
26.01.05 Mehr als zwei Kreise oder Ellipsen, ineinander angeordnet, Spiralen
Das EU-Marken-System ist an manchen Stellen wirklich genial. So bietet sich bei EU-Markenanmeldung bzw. EU-Markenregistrierung oder auch EU-Markeneintragung genannt die Möglichkeit, innerhalb der EU-Marke die sogenannte Seniorität im Sinne der Priorität einer nationalen Marke registerlich beantragen zu lassen. Seniorität bedeutet, dass in der EU-Marke die Priorität der DE-Marke für Deutschland vermerkt wird. Es kann also eine nationale Markenpriorität in eine EU-Marke übertragen werden. Man kann damit zukünftig die Kosten der nationalen DE-Markenverlängerung einsparen, weil die DE-Marke über die Seniorität jetzt in der EU-Marke weiterlebt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet auf seinen Webseiten unter DPMA-Register eine sogenannte Einsteigerrecherche an. Zudem bieten auch wir eine kostenlose Markenrecherche an. Diese Datenbank sind genau wie eine Vorabrecherche bei Google sicherlich sinnvoll, wenn man die Suchergebnisse entsprechend interpretieren kann. Alle kostenlosen Datenbanken haben aber den gleichen Makel. Man kann mit ihnen
Man sollte sich also auf keinen Fall zu dem Trugschluss hinreißen lassen, dass eine Suche in den freien Datenbanken ausreicht. Eine kostenlose Markenrecherche kann zunächst dazu dienen, einen ersten schnellen Überblick über die mögliche Konfliktlagen im Markenidentitätsbereich zu erlangen. Bei der kostenlosen Markenrecherche wird in der Regel auf die Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München/Jena, des EU-Markenamtes (EUIPO) in Alicante und der World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf zurückgegriffen. Bei einer deutschen Markenanmeldung sollten diese drei vorgenannten Datenbanken einbezogen werden, weil sowohl EU-Marken in Deutschland Geltung haben und auch IR-Marken in Deutschland Markenschutz beanspruchen können, sofern sich Deutschland im Länderportfolio der IR-Marke befindet.
Eine kostenlose Markenrecherche ermittelt keine ähnlichen Marken im klanglichen, schriftbildlichen oder assoziativen Bereich. Das Markenrecht sieht jedoch bereits bei Ähnlichkeiten eine Verwechslungsgefahr vor, sofern Waren- und Dienstleistungsnähe vorhanden ist. Je näher sich die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind, desto entfernter müssen also die Begriffe zu einander sein.
Beispiel für klangliche Ähnlichkeit:
zalando - zalanda – calando - zarlandoo
Beispiel für die schriftbildliche Ähnlichkeit:
AUTRADO - AUTARDO - AUTODRA
Beispiel für assoziative Ähnlichkeit:
Löwenzahn – Pustblume
Eine kostenlose Markenrecherche enthält keine Firmennamenrecherche. Neben den registerlich eingetragenen Markenzeichen kommen häufig auch Konflikte mit branchengleichen sowie klanglich, schriftbildlich ähnlichen Firmennamen vor. Es ist folglich auch eine Firmennamenähnlichkeitsrecherche zu empfehlen. Dabei kommt es natürlich auf im Handelsregister eingetragene Firmennamen an, aber auch fiktive Firmennamen von Einzelunternehmungen können ein Problem darstellen, falls diese Firma deutschlandweit auftritt.
Bedenken Sie bitte, dass das Deutsche Patent- und Markenamt keine Recherche nach älteren, möglicherweise verwechslungsfähigen Marken und /oder Firmennamen Dritter durchführt, sondern insoweit blind einträgt. Sie könnten über das Vorhandensein älterer Rechte Dritter z.B. erst durch eine kostenpflichtige Abmahnung erfahren, wenn Sie vorher nicht ausreichend recherchiert haben. Rechtsanwälte wie wir können Ihnen dies abnehmen. Wichtig ist bei einer Markenanmeldung, dass Ähnlichkeitsrecherchen im Marken- und Firmennamenbereich durchgeführt werden und die Auswertung jemand durchführt, der das beurteilen kann. Der Autor dieser FAQ wertet im Jahr durchschnittlich 2.000 Marken- und/oder Firmennamenrecherchen aus und übernimmt für die Richtigkeit der Auswertung regelmäßig die Haftung. Die Abgrenzung zwischen Gut und Böse erfordert sehr viel Erfahrung. Bloße Identitätsrecherchen sind sicherlich schon gut und gewährleisten eine mittlere Sicherheit. Höhere Sicherheit verschaffen Ihnen aber nur umfassende und damit ziemlich aufwendige Ähnlichkeitsrecherchen, die unsere Kanzlei bei einem sehr erfahrenen Rechercheinstitut einkauft und danach anwaltlich auswertet. Anwaltliche do it yourself Recherchen auf kostenlosen Datenbanken verbieten sich für uns, weil damit die Recherchequalität nicht gewährleistet ist.
Bei Ähnlichkeitsrecherchen wird nicht nur nach dem exakten Begriff gesucht, sondern auch nach klanglich, schriftbildlich und assoziativ verwechslungsfähigen Marken. Hierdurch wird die Abmahnsicherheit deutlich erhöht.
Markenanmeldungen können nämlich immer zur Verletzung einer älteren Marke oder eines bereits bestehenden Firmennamens führen. Ist dies der Fall und wird man identifiziert, folgt häufig zunächst eine außergerichtliche kostenpflichtige Abmahnung mit höheren vierstelligen Kostennoten des abmahnenden Anwalts. Es wird zudem mit kurzer Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgefordert. Ist diese berechtigt und man unterzeichnet diese nicht, wird der Gegner in der Regel einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz erwirken und Ihnen diesen mittels Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Jetzt ist man in der Regel schon bei 4.000,- EUR Kosten angelangt und weiß nicht, was man tun soll. Folgt dann noch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ist diese mit der nächsten vierstelligen Anwaltskostennote versehen. Letztlich kann der Verletzte Auskunft und Schadensersatz fordern. Unabhängig vom noch folgenden Szenario einer Umfirmierung bzw. notwendigen eiligen Änderung des Corporate Design für die eigene Unternehmung laufen die Kosten schnell in Richtung 10.000,- EUR.
Durch eine geeignete Markenrecherche und auch Firmennamenrecherche bereits vor der Markenanmeldung kann man dieses Horrorszenario vermeiden. Die Kosten für eine umfassende Marken- und Firmennamenähnlichkeitsrecherche mit anwaltlicher Auswertung liegen dabei gar nicht so hoch. Wir bieten Ihnen so etwas für den deutschen Schutzbereich schon für 398,- EUR netto an. Im Vergleich zu den zuvor genannten Kosten einer Abmahnung ist das sicherlich als kostengünstig zu beurteilen.
Bei den do-it-yourself Markenanmeldern kommt es im Vergleich zur Anmeldung einer Marke durch Profis häufig vor, dass die Markenanmeldung abgelehnt wird. Dummer Weise sind dann aber die vom Anmelder gezahlten Amtsgebühren ersatzlos weg. Kein Markenamt der Welt und insbesondere das DPMA zahlt Ihnen im Falle der Nichteintragung der Marke die bezahlten Amtsgebühren zurück. Bei den do-it-yourself Markenanmeldern ist die Ablehnungsquote von Markenanmeldung beim DPMA bei sage und schreibe ca 40 %. Und dabei prüft das DPMA noch nicht einmal ob ältere Rechte Dritter der Markeneintragung im Wege stehen. Die Diskrepanz zwischen Anmeldung und Eintragung kommt schlichtweg daher, dass amtliche Gebühren nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt werden, oder aber einer der nachfolgend genannten häufigsten Ablehnungsgründe, nämlich absolute Schutzhindernisse nach § 8 Markengesetz (MarkenG) vorliegen.
Die häufigsten Gründe, warum eine Marke nicht eingetragen wird sind:
Vor jeder Markenanmeldung prüft der Anwalt daher gemäß der Liste gem. § 8 MarkenG, ob die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit einer Marke vorliegt oder nicht. Damit ist übrigens natürlich nicht gesagt, dass der Markenanwalt prüft, ob die Markeneintragung gegen ältere Rechte Dritter verstößt. Solche Konfliktrecherchen verursachen zusätzliche Kosten.
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können gem. § 7 Markengesetz (MarkenG) natürliche Personen (also der Anmelder persönlich),eine juristische Personen (UG, GmbH, AG) und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sein. Auch mehrere natürliche oder juristische Personen können Inhaber einer Marke sein.
Das Markeneintragungsverfahren für eine Deutsche Marke sollte in der Regel nicht länger als 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Markenanmeldung dauern. Diese Verfahrensdauer kann allerdings nur eingehalten werden, wenn der Markenanmelder bzw. sein Rechtsanwalt stets zügig mitarbeiten. Cirka 2 Wochen nach der Markenanmeldung versendet das DPMA die schriftliche Eingangsbestätigung nebst Gebührenzahlungsaufforderung. Der Markenanmelder sollte diese schnell bezahlen, da ansonsten die Akte nicht zum Prüfer gelangt. Ohne zur Akte gebuchte Gebühren, passiert mit der Markenanmeldeakte nichts. Bei der EU-Marke und IR-Marke läuft das Verfahren zur Zahlung der Gebühren und das Eintragungsverfahren übrigens anders. Auf Nachfrage teilen wir Ihnen dies gerne mit. Die Markenanmeldung verzögert sich zudem vor allem dann, wenn beispielsweise Rückfragen beim Anmelder erforderlich werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn das eingereichte Klassenverzeichnis nicht den aktuellen Anforderungen entspricht. Zudem kann es natürlich passieren, dass der Prüfer bei einer Wortmarkenanmeldung den Begriff nicht als ausreichend unterscheidungskräftig ansieht und eine Zurückweisungsandrohung verschickt. Dann ruht das Markeneintragungs-Verfahren zunächst auf unbestimmte Zeit.
Durch einen Antrag auf beschleunigte Prüfung und Zahlung von 200,- EUR zusätzlichen Amtsgebühren kann eine Beschleunigung der Prüfung herbeigeführt werden. Die Markenregistrierung wird dann bevorzugt bearbeitet. Bei vorhandener Markenschutzfähigkeit (absolute Schutzhindernisse liegen nicht vor) erfolgt die Markeneintragung meistens innerhalb eines Monats ab Zahlung der Amtsgebühren.
Der Markenschutz tritt mit der Markenregistrierung, also Eintragung eines Markenzeichens im Markenregister ein. Die Schutzdauer einer Marke beginnt mit dem Tag der Markenanmeldung und endet nach 10 Jahren, sofern die Markenregistrierung nicht verlängert wird. Mit der rechtzeitigen Zahlung von Markenverlängerungsgebühren kann die eingetragene Marke jeweils und immer wieder um weitere zehn Jahre verlängert werden. Im Gegensatz zum Patent ist damit quasi ein unendlicher Markenschutz möglich. Der Wert der Marke sollte, sofern sie rechtserhaltend genutzt wird, im Laufe der Jahre stetig steigen. Unsere Erfahrung zeigt, dass in letzter Zeit z.B. immer mehr chinesische Unternehmen auf den deutschen und europäischen Markt drängen und händeringend möglichst alte deutsche Marken suchen. Häufig werden dann auch für bereits nicht mehr genutzte Marken kleine Vermögen gezahlt und die Marke reaktiviert. Aktuell sind damit alte Marke wie ein guter alter Whisky gut zu verkaufen. Wie hoch die Verlängerungsgebühren für DE-Marken, EU-Marken und IR-Marken sind, verraten wir Ihnen auch gerne in diesen FAQs an geeigneter Stelle.
ACHTUNG! Das DPMA erinnert den Markeninhaber in der Regel nicht mehr an die Markenverlängerung. Sofern der Markeninhaber nicht selbst geeignete Erinnerungsvorkehrung getroffen hat, würde die Markenanmeldung einfach verfallen. Zwar gibt es kulanzweise eine 6-monatige Notverlängerungszeit nach Ablauf des regulären Markenverlängerungszeitraums, jedoch sind dann empfindliche Strafgebühren zu zahlen. Die exakten Gebühren teilen wir Ihnen bei den Fragen zur Verlängerungsgebühren gerne mit. Tun Sie sich einen Gefallen und lassen Sie Ihre Marke durch einen Rechtsanwalt professionell verwalten. Dann werden Sie auch rechtzeitig an die anstehende Markenverlängerung erinnert. Die jährlichen Verwaltungsgebühren einer Anwaltskanzlei für Ihre Marke sollten durchschnittlich bei ca. 50,- EUR liegen.
Viele Markenanmelder scheuen sich davor, Ihre Daten im Internet frei zugänglich für Dritte zu veröffentlichen. Diese sind nämlich nach einer Markenanmeldung im DPMAregister für jedermann einsehbar. Dies wird von vielen Betrügern gerne dazu genutzt, die Daten auszulesen und den Markenanmelder z.B. ein betrügerisches Angebot zu machen. Dabei wird ausgenutzt, dass der Anmelder weiß, dass er Amtsgebühren ans DPMA zahlen muss. Die betrügerischen Angebote gelangen dann sehr schnell nach der Markenanmeldung noch vor dem eigentlichen Amtsgebührenbescheid per Briefpost an den Markenanmelder und sind häufig im Outfit des Markenamtes gehalten. Hier finden Sie eine ziemlich vollständige Auswahl an betrügerischen Angeboten.
Aus rechtlichen Gründen ist es jedoch nicht möglich, seine Anmelderangaben zu verkürzen. Nach § 33 Abs. 3 MarkenG und § 65 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenV ist eine Markenanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, zu veröffentlichen. Dabei sind unter anderem der Name und Wohnsitz des Anmelders sowie die Anschrift des Zustellempfängers zu nennen. Wird die Markenanmeldung nicht in das Register eingetragen, z.B. weil sie zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde, so ist die Veröffentlichung um entsprechende Informationen zu ergänzen.
Da wiehert der Amtsschimmel mal wieder. Das Markengesetz und die Markenverordnung scheinen an dieser Stelle wie für Betrügerfirmen maßgeschneidert zu sein. Man kennt dieses Phänomen auch bei Firmengründungen.
Eine Marke kann beliebig oft auf und von Markeninhabern übertragen werden. Das DPMA und das EU-Markenamt EUIPO nehmen dafür noch nicht einmal amtliche Gebühren. Bei IR-Marken lässt sich die WIPO das jedoch bezahlen. Gerne teilen wir Ihnen die Amtsgebühren auf Anfrage kostenlos mit und bieten natürlich auch einen kostengünstigen Übertragungsservice an. ACHTUNG! Markeninhaber beim DPMA benötigen eine deutsche Zustelladresse. Sofern diese nicht vorhanden ist, müssen Sie einen Anwalt mit deutscher Zustelladresse benennen.
Auch das kann passieren, nämlich dann wenn gegen die Marke aus älteren Rechten erfolgreich Widerspruch eingelegt wurde oder ein Löschungsverfahren (da gibt es unterschiedliche Gründe) zur Löschung der Marke geführt hat. Natürlich kann der Markeninhaber auch jederzeit auf seine Markenrechte verzichten und die Marke wieder aus dem Markenregister löschen lassen.
Verkehrsgeltung und Verkehrsdurchsetzung dürfen nicht verwechselt werden. Sie sind juristische Definitionen und finden ihren Ursprung im Markenrecht.
Von einer Verkehrsgeltung eines Markenzeichens spricht man, wenn ein benutztes, nicht eingetragenes Zeichen den Schutz als Marke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt. Dies geschieht z.B. durch sehr intensive Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Hierdurch entsteht für den Benutzungsmarkeninhaber ein Ausschließlichkeitsrecht, dass als tatsächlicher wettbewerblicher Besitzstand geschützt wird. Man spricht in diesem Fall von einer Benutzungsmarke, die ein absolutes Novum im Markenrecht darstellt und sehr selten vorkommt.
Über den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung hingegen kann man eigentlich schutzunfähige Zeichen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit § 25 Nr.7 MarkenVO über die Eintragungshürde hieven. Die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung liegen vor, wenn sich die Marke des Markenanmelders in den beteiligten Verkehrskreisen in gesamt Deutschland im erheblichem Umfang (20-30% der Bevölkerung) in Bezug auf bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen durchgesetzt hat. Dies beweist man dem DPMA in der Regel mit einem Verkehrsgutachten. Gute Beispiel für über Verkehrsdurchsetzung eingetragene Wortmarken sind Slogans wie „Freude am Fahren“ (BMW), „Vorsprung durch Technik“ (AUDI).
Spätesten mit erfolgter Markenregistrierung, also der vollzogenen Markeneintragung im Register fragt sich der frisch gebackene Markeninhaber wie er seine Marke nun gegenüber der Allgemeinheit kennzeichnen soll. Schließlich möchte man nach außen nicht zuletzt aus Marketinggründen ja anzeigen, dass der Name, das Logo bzw. beides zusammen als Wortmarke, Bildmarke bzw. Wort-/Bildmarke geschützt ist.
Man ist erstaunt, was sich Markeninhaber dann so alles ausdenken.
Man trifft sehr häufig auf ein „C im Kreis“ ©. Das ist jedoch nicht die richtige Kennzeichnung für Ihre Marke. Denn das © weist auf ein „behauptetes“ Urheberrecht des Schöpfers eines „Werkes“ hin bzw. genau genommen auf das behauptete Urhebernutzungsrecht an einem urheberrechtsfähigen Werk (Copyright). Ein urheberrechtsfähiges Werk kann z.B. ein Buch, eine Software (App), Datenbank, Lichtbildaufnahme (Foto), Musikstück, Film oder Gemälde sein. Das © kann aber nicht registerlich begründet werden, denn es gibt kein zentrales Urheberrechtsregister wie das Markenregister oder das Patentregister oder das Designregister/Geschmacksmusterregister. Das © ist also vielmehr nur der Versuch eines Hinweises darauf, dass eine bestimmte Person meint, dass Sie Urheberrechte bzw. Urhebernutzungsrechte an dem vermeintlichen Werk habe. Unser ehemaliger Verteidigungsminister hatte auch mal gemeint, dass er ein © an seine Dissertation hängen kann. Sie sehen, der juristische Wert des © ist doch sehr begrenzt.
Kommen wir zum ominösen „TM“ zur Kennzeichnung einer Marke. Das Zeichen "TM" (für "Trademark") hat seinen rechtlichen Hintergrund im anglo-amerikanischen Rechtsraum.
Insbesondere in den USA hat die „TM“-Kennzeichnung seine Wurzeln. Dort schreibt man ein „TM“ hinter seine bereits schon angemeldete, aber noch nicht ins Markenregister des USPTO eingetragene Marke™. In den USA ist es mit den nationalen US-Markeneintragungen nämlich etwas schwieriger, weil man die Markenbenutzung vor der endgültigen registerlichen Markenregistrierung nachweisen muss. Ohne Markennutzung erfolgt keine Eintragung. Eine Benutzungsschonfrist wie das europäische Markenrechtssystem es vorsieht, kennen die Amis nicht. Dies führt übrigens bei der Anmeldung von IR-Marken in den USA zu bestimmten rechtlichen Notwendigkeiten, die wir Ihnen auf Nachfrage gerne kostenlos erklären.
Deutsche Markenanmelder sollten hingegen keinesfalls auf die Idee kommen, ihre lediglich angemeldete, aber noch nicht markenregisterlich eingetragene Marke mit einem (hochgestellten) ™ zu kennzeichnen – geschweige denn dieses Zeichen als Hinweis für eine Benutzungsmarke zu verwenden. Das europäische Markensystem sieht ein solches Kürzel nämlich nicht vor. Damit ist man schnell bei der sogenannten Schutzrechtsberühmung, die die kostenpflichtige Abmahnung eines Konkurrenten nach sich ziehen kann. Das Landgericht München beurteilt die Verwendung eines ™-Zeichens in Deutschland für ein angemeldetes aber noch nicht eingetragenes Markenzeichen als wettbewerbswidrig. Das Kammergericht Berlin (das ist in Berlin die OLG Variante) sieht hierin jedoch keinen Wettbewerbsverstoß. Unseres Erachtens dürfte wohl eher der restriktiveren Einschätzung des LG München zu folgen sein.
Eines ist jedoch völlig klar. Verwendet man das Zeichen ™ oder ® in Deutschland, ohne dass man wenigstens eine angemeldete Marke besitzt, die noch eingetragen werden kann, dann wird das als wettbewerbswidrig eingestuft und kann kostenpflichtig abgemahnt werden (BGH Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 219/06 – Thermoroll (OLG Karlsruhe)). Zudem besteht Einigkeit darüber, dass es irreführend ist, wenn man die Zeichen ™ oder ® an einen Bestandteil einer tatsächlich eingetragenen Marke heftet, der für sich genommen nicht schutzfähig ist. Man sollte es also tunlichst unterlassen, bei einer Wort-/Bildmarke nur das Wort mit dem ® zu kennzeichnen, weil nur das Ganze als Marke eingetragen ist. Beliebt ist dies vor allen Dingen in Fließtexten, wenn dort das Wort mit dem ® gekennzeichnet wird, obwohl nur eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist. Häufig passiert dies, wenn der Wortbegriff eigentlich nicht schutzfähig ist, deshalb nur als Wort-/Bildmarke eingetragen werden konnte und der Markeninhaber aber trotzdem den Eindruck erwecken will, dass er eine Wortmarke hat. Ein weiterer Fall der Irreführung liegt vor, wenn man das ® für eine Marke verwendet, die nicht für die beworbenen Waren oder Dienstleistungen registriert ist.
Beispiel: Es wird das Zeichen „R2D2 ®“ verwendet, um Bekleidung (Nizzaklasse 25) zu kennzeichnen, obwohl die Marke nur für Schmuck (Nizzaklasse 14) geschützt ist.
Das ® - Zeichen (für "registered") darf man erst dann verwenden, wenn die Marke eingetragen wurde. Es besteht jedoch keine Pflicht, registrierte bzw. eingetragene Marken mit diesem Kürzel zu versehen. Die Verwendung des Kürzels ist auch für eine rechtserhaltende Nutzung nicht notwendig. Wichtig ist, dass das ® hinter der gesamten Marke steht. Das ® ist übrigens nicht nur ein deutsches Zeichen für eingetragene Marke, sondern ein weltweites Zeichen für Registered Trademark.
Diese Frage hört sich zunächst komisch an. Wenn eine Marke eingetragen ist, ist sie doch eingetragen, oder?
Nun, während bei EU-Marken das WIDERSPRUCHSVERFAHREN mit der 3-monatigen Widerspruchsfrist im Eintragungsverfahren integriert ist (deshalb dauert die EU-Markenregistrierung auch 5-6 Monate) und deshalb die eingetragene Marke mit relativen Rechten nur über den ordentlichen Gerichtsweg noch angegriffen werden kann, ist dies bei der deutschen Marke anders geregelt.
Hier wird die Marke nämlich vom DPMA sofort eingetragen. Die Eintragung ist dann schon im Markenregister sichtbar.
Dann dauert es aber noch einen Monat, bis die Markeneintragung im Amtsblatt veröffentlicht wird. Jetzt haben wir also schon zwei Daten, nämlich die Eintragung und die Bekanntmachung der Eintragung. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung läuft dann die Widerspruchsfrist von 3 Monaten.
So, und ab wann darf ich jetzt das ® verwenden? Tja, da sind sich die Juristen wieder uneinig. Einige behaupten, dass man das ® ab Eintragung verwenden darf, andere sagen, dass erst nach der Widerspruchsfrist das ® verwendet werden darf.
Was tun? Rechtlich sicher ist es, bis zur Benachrichtigung des Markenanmelders mit dem Bestätigungsschreiben „kein Widerspruch“ abzuwarten. Etwas progressiver ist es, schon nach der Markeneintragung und bereits vor Veröffentlichung der Eintragung mit dem ® im Kreis loszulegen. Eine Schutzrechtsberühmung wird man doch nur sehr schwierig annehmen können. Wenn dann die Marke mittels Widerspruch angegriffen wird, kann man notfalls das ® ja wieder wegnehmen. Das OLG Frankfurt (15.06.2015, 6 W 61/15) vertritt übrigens bei Markenlöschungsverfahren die Ansicht, dass das ® solange geführt werden kann, bis die Löschung bzw. das Löschungsverfahren rechtkräftig die Markenlöschung anordnet.
Eine weit verbreitete Redewendung ist es, dass man gerne eine „Marke patentieren“ möchte. Entsprechend häufig wird bei Google auch gesucht und wir natürlich gefunden.
Das Patent schützt die Idee für eine technische Neuerung. Glorreiche Beispiele für solche technische Neuerungen sind ganz häufig in der Autobranche zu finden. Ob nun ABS, ESP oder Lane-Assistent. Das alles waren patentfähige neue Ideen zur Lösung eines technischen Problems. Samsung und Apple streiten sich seit Jahren um die technische Lösung für SMARTPHONES und TABS. Ideen für Wischtechnik, Apps und Funktionsweisen. Das alles ist patentierbar, aber eben nicht Marken. Marken werden angemeldet, registriert, eingetragen und gesichert, aber nicht patentiert.
Nach der Markenregistrierung bedarf es der regelmäßigen Überwachung der eigenen Marke, um prioritätsjüngere Zeichen /Marken zu ermitteln und Markenverletzungen zu unterbinden. Unterbleibt die Überwachung der Marke droht durch unautorisierte Benutzung von dritter Seite Verwässerung und Wertverlust oder einen Marktverwirrungsschaden, da man die möglicherweise schlechteren Produkte des jüngeren Markeninhabers Ihrer Marke zuordnet. Wichtig ist ebenfalls eine Benutzung der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, spätestens mit Ablauf der fünfjährigen Benutzungsfrist. Bleibt die Benutzung aus, so könnte ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung von dritter Seite erfolgsversprechend sein.
Wenn Sie die eigene Marke nicht selbst nutzen wollen, so bietet sich für die Markenverwertung die Lizenzierung der Marke an. Der Markeninhaber kann dabei ausschließliche oder nicht-ausschließliche Benutzungsrechte an seiner Marke vergeben, die zudem auch geographisch oder waren- und dienstleistungsbezogen eingegrenzt werden können. Im Falle der Ausschließlichkeit kann er wiederum wählen, ob auch er sein eigenes Benutzungsrecht aufgibt. Entsprechend der vertraglichen Gestaltung gewährt die Markenlizenz im Lizenzvertrag dem Lizenznehmer dann ein entsprechendes Benutzungsrecht und Verbietungsrecht gegen Dritte. Der Lizenzgeber sollte sich auf jeden Fall versichern, dass die vergebene Lizenz auch im vorgesehenen Umfang genutzt wird sowie die Qualität der vom Lizenznehmer vertriebenen Produkte dem Standard der Marke entspricht.
Alternativ ist auch der Verkauf der Marke möglich. Das MarkenG und die Unionsmarkenverordnung (EG Verordnung über die Unionsmarke/früher Gemeinschaftsmarke genannt) lassen den freien Verkauf von Marken, sogar sich hierauf beziehender Anmeldungen und auch nur den teilweisen Verkauf von Markenrechten zu. Da das Verbot der Leerübertragung (Aufhebung des WZG durch das MarkenG) entfallen ist, ist es nicht mehr erforderlich, die Marke innerhalb eines Geschäftsbetriebes zu nutzen, so dass ein alleiniger Verkauf der Markenrechte oder der Anwartschaft hierauf möglich ist.
Deutsche Marke:
Die Schutzdauer (§ 47 MarkenG) einer eingetragenen deutschen Marke beginnt gem. § 33 Abs.1 MarkenG mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn weitere Jahre beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr, und falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr bezahlt werden. Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
Achtung! Das Deutsche Patent- und Markenamt benachrichtigt den Markeninhaber in der Regel nicht mehr vom ordentlichen Ende der Schutzdauer.
Die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr endet am letzten Tag des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde. Nach Ablauf der Schutzdauer kann die Marke 2 Monate zuschlagsfrei und weitere 4 Monate noch mit einem Verspätungszuschlag verlängert werden. Somit endet die letzte Möglichkeit der Verlängerung 6 Monate nach Ablauf der offiziellen Schutzdauer.
Die Verlängerungsgebühren dürfen maximal ein Jahr vor Ablauf der Schutzdauer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingezahlt werden.
Verlängerungsgebühr gem. § 47 Abs.3 MarkenG | 750,- EUR |
Zusätzliche Klassengebühr ab der 4. Klasse | 260,- EUR |
Verspätungsgebühr (für die ersten 3 Klassen) | 50,- EUR |
Zusätzliche Verspätungsgebühr für jede weitere ab der 4. Klasse | 50,- EUR |
Unionsmarke (EU):
Die Schutzdauer (Art. 46 Unionsmarkenverordnung) einer eingetragenen europäischen Gemeinschaftsmarke, jetzt Unionsmarke genannt, beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn weitere Jahre beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr, und falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als eine Klasse der Einteilung von Waren und Dienstleistungen fällt, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr bezahlt werden. Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
Der Markeninhaber erhält nach derzeitiger Regelung gem. Art 47 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung mindestens 6 Monate vor Ablauf der Schutzdauer eine Nachricht vom HABM/EUIPO. Die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr beginnt sechs Monate vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet. Innerhalb dieses Zeitraums, ist der Verlängerungsantrag zu stellen und es sind auch die Verlängerungsgebühren zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von weiteren sechs Monaten eingereicht oder gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Achtung! Das EUIPO/HABM könnte im Laufe der Zeit die Benachrichtigung des Markeninhabers vom ordentlichen Schutzdauerende einstellen. Wie bei deutschen Marken würde dann die Marke einfach mit Fristablauf gelöscht werden.
Verlängerungsgebühr für die 1. Klasse | 850,- EUR |
Zusätzliche Klassengebühr ab der 2. Klasse | 50,- EUR |
Zusätzliche Klassengebühr ab der 3. Klasse | 150,- EUR |
Verspätungsgebühr für verspätete Antragstellung bzw. verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr |
25% der zu zahlenden Verlängerungsgebühr |
Internationale Marke (IR):
Die Schutzdauer einer Internationalen Markenregistrierung beträgt nach MMA (Madrider Markenabkommen) 20 Jahre, nach PMMA (Protokoll zum Madrider Markenabkommen) 10 Jahre.
Die Schutzdauer der Internationalen Markeneintragung kann beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass ein Verlängerungsantrag direkt an die WIPO/OMPI gesandt und eine Verlängerungsgebühr direkt an die WIPO/OMPI (nicht an das DPMA !) gezahlt wird. Die Schutzdauerverlängerung nach MMA beträgt zwar 20 Jahre, es ist jedoch auch die doppelte Gebühr zu entrichten, nämlich für jeweils 10 Jahre. Wie bei der Verlängerung nach PMMA muss die erste Rate bis zum letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, an dem die Marke angemeldet wurde, entrichtet sein. Die WIPO/OMPI erinnert den Markeninhaber nach derzeitigem Stand 6 Monate vor Ablauf der Schutzdauer an den bevorstehenden Schutzablauf. Die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr beginnt sechs Monate vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet. Innerhalb dieses Zeitraums, ist der Verlängerungsantrag zu stellen und es sind auch die Verlängerungsgebühren zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von weiteren sechs Monaten eingereicht oder gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr von 50 % entrichtet wird. Die Gebühren für die Verlängerung der IR-Marke richten sich exakt nach den Gebühren für die erstmalige Beantragung einer IR-Marke.
Verlängerungsgebühr gem. Art. 8 Abs.2 MMA(PMMA) | 653,- CHF |
Zusätzliche Ländergebühr (pro beanspruchtem Land) | 100,- CHF |
Zusätzliche Klassengebühr (die Anzahl der Supplementary fee variiert nach den jeweils beanspruchten Ländern) | 100,- CHF |
Zusätzliche Individualgebühren einzelner Länder (variiert in der Höhe stark nach der Länderkonfiguration) Verspätungsgebühr für verspätete Antragstellung bzw. Verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr | 50 % der nachzuzahlenden Verlängerungsgebühr |
Domainnamen mit der Endung .de werden von der Denic eG und nicht vom DPMA vergeben. Die kommerzielle Nutzung einer Domain kann gegen bestehende ältere Markenrechte oder Firmennamenrechte verstoßen. Bevor man eine geschäftliche Aktivität unter einer Domain startet, sollte man daher unbedingt eine Markenähnlichkeitsrecherche und eine Firmennamenähnlichkeitsrecherche durchführen. Weder die Denic eG noch das DPMA führen vor der Domainvergabe bzw. Markeneintragung für den Anmelder eine Konfliktrecherche durch. Der Anmelder ist da völlig auf sich allein gestellt und schwimmt eigentlich in einem Haifischbecken. Ein Markenanwalt ist an dieser Stelle Gold wert und kann enorme Abmahnkosten einsparen. Grundsätzlich kann auch eine Internet-Domain als Marke angemeldet werden. In Foren wird diese Vorgehensweise Domaininhabern sogar häufig empfohlen, um dem Grabbing des Domain-Namens in alternativen Schreibweisen oder anderen Domainendungen zu begegnen. Man muss jedoch wissen, dass nicht jeder Domain-Name die Anforderungen erfüllt, um Markenschutz genießen zu können. Typische Domainbestandteile wie "http://", "www.", ".de", ".com", „net“, „info“ sind dabei nicht schutzfähige Bestandteile von Internet-Adressen und unterfallen dem § 8 Abs.2 Nr.1-3 MarkenG (absolute Schutzhindernisse). Folglich kann nur der Second-Level-Teil einer Domain als Marke schutzfähig sein. Man schützt als Marke also lieber nicht die ganze Domain, sondern nur das Second-Level-Element. Alles andere ist unsinniger Ballast. Ob der Second-Level-Teil seinerseits schutzfähig ist, unterfällt dann der ganz normalen Markenprüfung.
Bücher, Tonwerke, Bühnenwerke, Filme, Zeitschriften fassen die Thematik des Werkes in einer Überschrift zusammen. Das nennt man dann den Titel des Werkes. Der Titelschutz gem. § 5 Abs.3 Markengesetz (MarkenG) entsteht spätestens durch in Verkehr Bringung des Werkes unter dem Titel. Der Titelschutz kann durch eine Titelschutzanzeige 6 Monate vorverlagert werden, sofern der Titel schon feststeht, aber das Werk noch nicht marktreif ist.
An dieser Stelle stellt sich dann für den Herausgeber oder den Autor regelmäßig die Frage, ob nicht auch eine eingetragene Marke z.B. in Klasse 16 für Druckereiprodukte sinnvoll ist.
Die Antwort lautet ganz klar „JA“. Durch die Markeneintragung entsteht 10-jähriger Schutz für den Titel. Die Eintragung kann immer wieder verlängert werden. Durch die 5-jährige Benutzungsschonfrist kann der Titel für bis zu 5 Jahre vor Werkserscheinung geschützt werden. Mit der Marke kann nicht nur der Werkstitel für das Werk geschützt werden, sondern auch ergänzende Merchandisingprodukte. Über eine EU- und IR-Marke können auch das Ausland abgedeckt werden. Idealer Weise sollte der Werktitel unterscheidungskräftig sein, damit ein Wortmarkenschutz in Betracht kommt.
149,- EUR*
*netto zzgl. MwSt. & zzgl. Gebühren des Titelschutzanzeigers (110,- EUR netto)
Weiter zur AnmeldungGrundsätzlich lassen sich vier unterschiedliche Strategien im Falle einer Abmahnung unterscheiden:
Die Wahl der richtigen Reaktion auf eine Abmahnung ist im Einzelfall primär von deren Rechtmäßigkeit bestimmt. Achtung: Nicht jede Abmahnung ist auch gerechtfertigt!
Für die Beurteilung der Rechtslage und die Ausarbeitung einer entsprechenden Strategie empfiehlt sich dringend die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes. Die falsche Reaktion – und sei es auch nur ein ungenau formulierter Satz – führt in der Regel zu einer Kostensteigerung. Zwar findet man im Internet viele Selbsthilfegruppen und gut gemeinte Ratschläge, aber die sind in der Regel sinnlos. Es kommt gerade bei einer Abmahnung immer auf die Einzelfallbetrachtung an. Aufgrund der sehr hohen Streitwerte in Markensachen – es beginnt unten regelmäßig mit einem 50.000,- EUR Streitwert – ist das Kostenrisiko enorm. Reagiert man auf die Abmahnung falsch, bekommt der Abgemahnte im 2. Akt schnell Besuch vom Gerichtsvollzieher, der ihm eine einstweilige Verfügung überreicht. Die Kosten haben sich in dieser Sekunde fast verdoppelt, da nunmehr der abmahnende Anwalt noch eine Gebühr für das angestrengte Gerichtsverfahren bekommt und Gerichtskosten angefallen sind. Zwischen dem Verstreichenlassen einer in der Abmahnung gesetzten Frist und dem Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen oft nur wenige Tage, manchmal sogar nur Stunden. Bei Verstößen, die im Internet begangen worden sind, kann der Abgemahnte noch nicht einmal wissen, an welches Gericht sich der Abmahnende wendet. Bei solchen Verstößen gilt nämlich der fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO und man kann den Gerichtsort meistens frei bestimmen. Auch hier hilft eigentlich nur der Anwalt, der eine Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, in das jedes Kennzeichengericht vor Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Abgemahnten schauen sollte.
Fatal ist oft auch die leichtsinnige Abgabe der abgeforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung, da der Abgemahnte gar nicht überblickt, was das nach sich zieht. Der Abgemahnte geht nämlich mit dem Abmahner einen nicht mehr kündbaren Vertrag ein, der den Abmahner ab dem nächsten Tag dazu berechtigt, für jeden noch auffindbaren Verstoß Vertragsstrafe meistens in mittlerer vierstelliger Höhe zu fordern. Wer kann schon von sich sagen, dass er sicher ist, dass alle zurechenbaren Verstöße beseitigt wurden. Im Internet kann man das gar nicht gewährleisten. Fragen Sie unbedingt Ihren Anwalt, was denn zurechenbare Verstöße sind und mit welcher Taktik man aus dieser Zwickmühle kommt. Bei der Beantwortung der Frage wird sich schnell die Spreu vom Weizen trennen.
Es ist eher seltener als bei Domains, aber es kommt auch bei Marken vor, dass Grabbing von Marken auftritt. Der Markengrabber macht sich dabei zu Eigen, dass nach einer Markenanmeldung die Amtsgebühren nicht sofort, sondern binnen 3 Monaten gezahlt werden müssen. Entsprechend kann man also eine Marke ohne finanziellen Aufwand anmelden und dann seelenruhig auf den Betroffenen, z.B. Inhaber einer Webseite mit unterscheidungskräftigen Namen zugehen und diesen „erpressen“. Es kommt auch gerne vor, dass Mitkonkurrenten den Markennamen von Konkurrenzprodukten anmelden, um den Wettbewerber vom Markt fern zu halten. Dieses Verhalten findet man sehr häufig zwischen Konkurrenten auf eBay und amazon.
Die Markengrabber gehen in der Regel subtil vor, damit man Ihnen nicht gleich eine Erpressungshandlung vorwerfen kann. Gleichwohl stellt sich dem Betroffenen natürlich unmittelbar die Frage, wie er jetzt reagieren soll?
Im juristischen Sinne handelt es sich um eine sogenannte bösgläubige Markenanmeldung. Bösgläubigkeit bedeutet im markenrechtlichen Sinne, dass die (gegrabbte) Marke nur deshalb angemeldet wurde, um die weitere Benutzung durch den eigentlich Berechtigten zu behindern.
Dagegen kann man sich natürlich wehren. Die bösgläubig angemeldete Marke kann nach § 8 Abs.2 Nr.10, § 50 Abs.3 Nr.1, 3 und § 54 MarkenG mit Löschungsantrag beim DPMA angegriffen werden. Analog kann dies bei EU-Marken geschehen.
Parallel dazu kann sich der Berechtigte/Verletzte auch über den ordentlichen Gerichtsweg wehren, indem einer seinerseits mittels seines Rechtsanwalts (auch wir vertreten Sie gerne) den Grabber abmahnen lässt und diesen auf Unterlassung dieser nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) wettbewerbswidrigen Handlung in Anspruch nimmt und notfalls sogar mittels einstweiliger Verfügung vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann.
Aber ACHTUNG! Nicht jede Markenanmeldung zu Konkurrenzzwecken ist eine bösgläubige Markenanmeldung. Häufig gewinnt auch derjenige von vielen, der als erstes die Idee zu einer Markenanmeldung hatte. Kaufen z.B. mehrere deutsche Händler von einem chinesischen Hersteller die gleichen Produkte, die einen bestimmten werksseitigen Namen tragen, dann ist der Händler der schlaueste, der sich als erstes die Marke auf den Produktnamen schützt. Er kann dann die anderen zunächst einmal erfolgreich davon abhalten, die Produkte auch unter diesem Namen auf den Markt zu bringen.
Tipp 1: Unbedingt vor Domainregistrierung eine Markenrecherche durchführen, insbesondere, wenn es sich um Phantasienamen oder um zusammengesetzte Begriffe aus Phantasienamen handelt. Aber auch allgemeine Begriffe wie „Scout“ oder „Allianz“, können Konflikte mit Marken beinhalten. Vermieden werden sollten ebenso Firmennamen und Namen von Prominenten.
Tipp 2: Bei Marken reicht oft schon Ähnlichkeit aus, um in einen Konflikt zu geraten und eine Abmahnung zu erhalten. Deswegen sollte eine Markenrecherche wegen der Haftung über einen geschulten Anwalt in Form einer Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden. Wichtig: Da im Markenrecht auch schon oft wegen Ähnlichkeit abgemahnt wird, kann nur über eine anwaltliche Auswertung der Ähnlichkeitsrecherche eine zuverlässige Aussage zum Konfliktpotential eines Namens getroffen werden.
Tipp 3: Je nachdem, was Sie mit Ihrer Domain oder Ihren Namen vorhaben, sollten Sie auch internationale Markendatenbanken abprüfen lassen. Abgesehen von deutschen Marken können auch europäische Gemeinschaftsmarken und international registrierte Marken ihren Schutzbereich auf Deutschland erstrecken.
Tipp 4: Wenn Sie für Ihre Domain oder Ihren Namen einen Schutz erlangen wollen, der über das Internet hinausgeht, sollten Sie selbst auch eine Marke, z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden. Hier können Sie auch Ihr Logo oder eine Grafik schützen lassen.
Tipp 5: Wenn Sie selbst Ihre Domains schon länger benutzen oder sogar zusätzlich eine Marke angemeldet haben, sollten Sie regelmäßig überprüfen, ob Ihre Rechte verletzt werden, um ggf. frühzeitig über eine Abmahnung reagieren zu können.
Regional tätige Unternehmen sind bei Kennzeichenstreitigkeiten eine besondere Risikogruppe. Oft werden Namen benutzt, die schon längst von anderen beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt sind, ohne dass dies von den Markeninhabern an einem anderen Ort festgestellt wurde. Durch die eigene Internet-Präsenz und eine Domainregistrierung werden diese regionalen Unternehmen jedoch „plötzlich sichtbar“ und werden durch die Markeninhaber mit meist hohen Streitwerten (Regelstreitwert: ab 50.000,- EUR) abgemahnt. Weil die richtige professionelle Namenswahl im Mittelstand oft ausbleibt, keine Markenrecherche und Firmennamenrecherche vor der Domainregistrierung durchgeführt und immaterielle Vermögenswerte, anders als die materiellen Werte meist nur stiefmütterlich verwaltet und gepflegt werden, gehen diesen Unternehmen hohe Werte verloren, während gleichzeitig große Konfliktrisiken in Kauf genommen werden.
Die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung richten sich nach dem, der Abmahnung zugrunde liegenden Streitwert. Hierbei bemisst sich der Streitwert an der verletzten Marke, nicht aber wie vielfach angenommen am Wert der Markenverletzung, z.B. einer Internet-Domain. So wird der Streitwert selbst bei einer nicht benutzten Marke selten unter 25.000,- EUR angesetzt. Wird die Marke benutzt, sind mindestens 50.000,- EUR Streitwert die Regel (gefestigte BGH-Rechtssprechung seit 2006). Bekannte und umsatzstarke Marken rechtfertigen auch durchaus höhere Streitwerte. Die Kosten der Abmahnung betragen somit auf Basis eines Streitwertes von 50.000,- EUR = 1.531,90 EUR netto.
Wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren, Hauptsacheverfahren, Berufungsverfahren vorm Oberlandesgericht und die Einschaltung von Patentanwälten notwendig steigern sich die anfallenden Kosten schnell in den fünfstelligen Bereich. Kosten von mehr als 30.000,- EUR sind in solchen Fällen keine Seltenheit. Über tatsächlich anfallenden Schadensersatz haben wir dann noch gar nicht gesprochen.
In Kennzeichensachen (Markenrecht, Firmennamensrecht und Titelschutzrecht) besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert der Sache. Da Amtsgerichte insoweit nie zuständig sein können, besteht in Sachen des Markenschutz, Firmennamenschutz und Titelschutz immer Anwaltszwang. Im Rahmen der Konzentrationsermächtigung nach § 140 Abs.2 MarkenG wurden von den jeweiligen Bundesländern einzelnen Landgerichten eine ausschließliche Zuständigkeit als Kennzeichengericht zuerkannt, so dass nur bei diesen Gerichten Kennzeichensachen rechtshängig gemacht werden können. Wenn Ihr Anwalt das nicht weiß, hat er keinen tieferen Einblick in das Markenrecht und Sie sollten ihn aussortieren.
Baden Württemberg: Für den OLG-Bezirk Karlsruhe das LG Mannheim und das OLG Karlsruhe; für den OLG-Bezirk Stuttgart das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart.
Bayern: Für den OLG-Bezirk München das LG München I und das OLG München; für den OLG-Bezirk Nürnberg und Bamberg das LG Nürnberg – Fürth und das OLG Nürnberg.
Berlin: LG Berlin und das Kammergericht Berlin.
Brandenburg: LG Berlin und Kammergericht Berlin
Bremen: LG Bremen und das Hanseatische OLG Bremen.
Hamburg: LG Hamburg und das Hanseatische OLG Hamburg.
Hessen: LG Frankfurt am Main und OLG Frankfurt am Main
Mecklenburg-Vorpommern: LG Rostock und OLG Rostock
Niedersachsen: LG Braunschweig und OLG Braunschweig
Nordrhein-Westfalen: Für den OLG-Bezirk Düsseldorf das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf; für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn das LG Bielefeld und das OLG Hamm; für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen das LG Bochum und das OLG Hamm; für den OLG Bezirk Köln das LG Köln und das OLG Köln.
Rheinland-Pfalz: Für den OLG-Bezirk Zweibrücken das LG Frankenthal und das Pfälzische OLG Zweibrücken; für den OLG-Bezirk Koblenz das LG Koblenz und das OLG Koblenz.
Saarland: LG Saarbrücken und OLG Saarbrücken.
Sachsen: LG Leipzig und OLG Dresden.
Sachsen-Anhalt: LG Magdeburg und OLG Naumburg.
Schleswig-Holstein: LG Kiel und das Schleswig-Holsteinische OLG Schleswig.
Thüringen: LG Erfurt und das Thüringer OLG Jena.
Die Markenlöschung bezieht sich immer auf schon eingetragene Marken.
Der Löschungsantrag kann sich auf absolute Löschungsgründe gemäß § 8 MarkenG beziehen oder auch aufgrund der Nichtbenutzung einer Marke (auch Verfall genannt) begründet sein.
Zu den absoluten Löschungsgründen zählen unter anderem das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft eines eingetragenen Markenzeichens für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie das Bestehen der Marke aus ausschließlich allgemeinsprachlichen Zeichen oder Angaben.
Die Löschung aufgrund der Nichtbenutzung einer Marke soll das Register hauptsächlich vor Vermüllung mit toten Marken schützen. Der Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung der Marke ist z.B. erst nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist begründet, sofern innerhalb dieser 5 Jahre kein einziges Mal eine andauernde, wirtschaftlich sinnvolle Markennutzung stattgefunden hat. Da das Thema Nichtbenutzung aber in der Tat gar nicht so einfach zu handhaben ist, sollte man sich unbedingt an einen Markenanwalt wenden.
Ein weiterer beliebter Markenlöschungsantrag ist der Antrag wegen bösgläubiger Markenanmeldung. Hier geht es kurz gefasst darum, dass eine Markeneintragung wieder aufgehoben werden soll, weil der der Markenanmelder zum Zeitpunkt der Markenanmeldung nur im Kopf hatte, mit dieser Markenregistrierung einen Mitbewerber gesetzeswidrig zu blockieren. Genaueres lesen Sie dazu bitte in diesen FAQ unter dem Punkt Markengrabbing/Bösgläubige Markenanmeldung.
Letztlich kann eine Marke natürlich auch aufgrund eines gerichtlichen Titels und einem erfolgreichen Widerspruch gegen die Markeneintragung gelöscht werden. Hier geht es dann um relative Schutzhindernisse, insbesondere wegen Verwechslungsgefahr zwischen Marken.
amazon ist wohl der größte Onlineshop im Internet. Neben den direkt von amazon vertriebenen Produkten, dient diese Einkaufsplattform Millionen Händlern zum Vertrieb ihrer Waren. amazon kassiert dabei nicht nur dicke Provisionen von den Händlern, sondern setzt sich wie viele amerikanische Großkonzerne gerne über europäisches Recht hinweg bzw. schafft sich durch ziemlich rabiate AGB einen eigenen Rechtsraum. Nicht nur amazon engt den Rechtsraum der Händler dabei enorm ein, sondern das von amazon geschaffene System nötig viele Händler dazu, eigene Marken für ihre Produkte anzumelden, da aufgrund des spezifischen Systems von amazon sich sonst andere Händler an die Verkaufsaktion anschließen und eine Angebots-/Zuordnungsverwirrung entsteht.
Als große Abmahnfalle hat sich für amazon-Händler dabei die zentralen Artikelbeschreibung herausgestellt.
Aus Organisationsgründen und zur Umsatzoptimierung benutzt amazon die beste Artikelbeschreibung aller Händler eines Produkts und weist gleichen Produkten eine ASIN als eindeutige Kennung zu. Jeder Händler der ein gleichartiges Produkt verkaufen will, das bei amazon schon als Artikel existiert, kann sich dann an dieses Produkt „anhängen“ und es somit unter der gleichen ASIN verkaufen. Systemimmanent kommen aus diesem Grund für den gleichen Artikel häufig mehrere Anbieter vor, die zueinander natürlich im Wettbewerb stehen. Das ist für amazon Kunden schön, aber für den amazon Händler wirtschaftlich und rechtlich problematisch.
Nach der neueren Rechtsprechung, die wir leider mit einem Mandanten als allererstes erfahren mussten, ist es nunmehr als wettbewerbswidrig einzustufen, wenn ein Händler zum Abschütteln anderer Händler ein No-Name Produkt nachträglich in ein Markenprodukt verwandelt und die Artikelbeschreibung ändert, aber das alles noch unter derselben ASIN weiterläuft.
Sowohl das OLG Oldenburg, als auch in einer weiteren Entscheidung das Landgericht Frankfurt am Main haben entschieden, dass der Händler, der eine Artikelbeschreibung dahingehend abgeändert hat, dass eine bereits bestehende Amazon-Artikelbeschreibung für ein No-Name Produkt unter derselben ASIN in eine Artikelbeschreibung für ein Markenprodukt ändert und dann die Mitbewerber abmahnt, einen sogenannten Behinderungswettbewerb gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG betreibt. Dadurch ist er selbst abmahnfähig. Das OLG Oldenburg führt aus: Unter Behinderung sei nämlich die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers zu verstehen. Da der Wettbewerb darauf angelegt sei, auf Kosten der Mitbewerber ein Wettbewerbsvorsprung zu erzielen, sei jede geschäftliche Handlung gegenüber Mitbewerbern ihrer Natur nach geeignet, Mitbewerber in ihrer wettbewerbsrechtlichen Entfaltung zu beeinflussen. Deshalb liege eine gezielte Behinderung nur dann vor, wenn zur Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit noch weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten würden. Dies setze letztlich eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Lauterkeitsrechts voraus. Entscheidend sei, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen. Als gezielt sei eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahmen in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber gerichtet sei.
Diese Einschätzung des OLG Oldenburg ist übrigens unabhängig davon, ob der Händler ursprünglich als erster die Produktbeschreibung erstellt habe und zudem sei es sogar unerheblich, dass er die ASIN käuflich erworben habe.
Wenn man also als amazon Händler zum Abschütteln der Konkurrenz auf die durchaus intelligente Idee kommt, sein z.B. in China gebautes No Name Produkt durch Anmeldung einer eingetragenen Marke zum Markenprodukt zu machen, sollte man tunlichst einige Dinge beachten, die bei Nichtbeachtung ansonsten zur eigenen Abmahnfähigkeit führen.
In aller Regel ist es wichtig, dass die nunmehr verkauften „Markenprodukte“ auch tatsächlich mit dem Markenzeichen versehen sind und am besten auch auf dem Karton das Markenzeichen zu sehen ist. Zudem sollte nicht die alte ASIN verwendet werden. Auch wenn es aufgrund der Produkthistorie schmerzlich ist, kommt der Händler nicht daran vorbei, unter neuer ASIN neue Angebote einzustellen und sich so von den alten Angeboten abzugrenzen.
Besitzer einer eingetragenen oder zur Eintragung angemeldeten Marke und je nachdem auch Inhaber eines Firmennamens oder Titelschutzrechts (§ 5 Markengesetz) mit älterer Priorität können beim DPMA Widerspruch gegen prioritätsjüngere Marken einreichen. § 42 MarkenG regelt diese Materie. Die widersprechende Marke (Marke aus der widersprochen wird) kann eine DE-Marke, eine EU-Marke (Unionsmarke) oder eine international registrierte Marke (IR-Marke) sein. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ergeben sich aus der Einhaltung der dreimonatigen Widerspruchsfrist sowie rechtzeitiger Zahlung der notwendigen Widerspruchsgebühr, die Widerspruchsbegründung und die Feststellung der Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Konfliktmarken. Die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen steht in Relation zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit der beiden Marken. Die Waren und Dienstleistung müssen um so mehr Abstand haben, sofern die Zeichen sich ähnlicher sind. So kann eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen von relativen Schutzhindernissen (Verwechslungsgefahr) bei Markeneintragung, hätte die Eintragung der prioritätsjüngeren Marke dann nicht erfolgen sollen und muss wieder aus dem Markenregister gelöscht werden. Mittels Löschungsbeschluss, dem mit Rechtsmitteln entgegengetreten werden kann, würde das Markenamt dann die Markenlöschung nach Beendung des Widerspruchsverfahrens aus dem Markenregister herbeiführen. Eine solche Streitigkeit kann mittels Rechtsmitteln bis zum Bundespatentgericht (BPatG) getrieben werden und selten sogar bis zum Bundesgerichtshof (BGH), sofern die Revision vom BPatG zugelassen wird.
Nun aber noch einmal ACHTUNG! Der Widerspruchsgegner kann sich natürlich gegen den Widerspruch verteidigen und das kann dann auch für Ihre Marke eng werden, sofern er die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG geltend macht und Sie nicht beweisen können, dass Ihre Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung rechtserhaltend, also markenmäßig und wirtschaftlich sinnvoll zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen genutzt wurde (siehe § 26 MarkenG).